7. Gegenstand der Beweiswürdigung Im Berufungsverfahren zu prüfen sind die Vorwürfe gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift, welche als «Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz», sprich unter dem Tatbestand der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), angeklagt wurden. Die übrigen Vorwürfe, welche vor der Vorinstanz teilweise zu einer Einstellung bzw. zu Freisprüchen sowie zu einem Schuldspruch wegen Konsumwiderhandlungen