Demgegenüber sind die Verfügungen über das erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten der Rechtskraft nicht zugänglich. Neben den angefochtenen Punkten hat die Kammer darüber sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu befinden. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung dieser Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art.