VII.1 des erstinstanzlichen Dispositivs, welche nicht mit der Berufung, sondern mit einer Beschwerde anzufechten gewesen wäre, ist bereits nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig geworden. Die Rechtskraft der Ziffern VII.4. und VII.5 des erstinstanzlichen Dispositivs wurde mit Beschluss vom 28. September 2020 und unter Herausgabe der entsprechenden Bargeldbeträge an die Berechtigte bereits festgestellt (pag. 1014). Demgegenüber sind die Verfügungen über das erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten der Rechtskraft nicht zugänglich.