II. des erstinstanzlichen Dispositivs), der Schuldspruch wegen Konsumwiderhandlungen (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Verurteilung zu einer Busse von CHF 200.00 (Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Verfügungen gemäss Ziff. VII.2-6 des erstinstanzlichen Dispositivs in Rechtskraft erwachsen sind. Die Verfügung betreffend Sicherheitshaft gemäss Ziff. VII.1 des erstinstanzlichen Dispositivs, welche nicht mit der Berufung, sondern mit einer Beschwerde anzufechten gewesen wäre, ist bereits nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig geworden.