2. des Freispruchs von der Anschuldigung des Einführens, Erwerbs, Lagern falschen Geldes, angeblich begangen ca. Mitte Oktober 2018 und von der Anschuldigung der Geldwäscherei, angeblich begangen am 01.11.20178 [recte: 2018], ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 3. des Schuldspruchs wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; 4. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten;