4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1231, Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 29.04.2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von 03.12.2016 bis 29.04.2017, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung;