1. Es seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen, und es seien das Honorar des amtlichen Verteidigers und der Nachforderungsbetrag nach Art. 42 f. KAG gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich zu bestimmen. 2. Es sei A.________ für die ausgestandene ungerechtfertigte Untersuchungs-/Sicherheitshaft bzw. den vorzeitigen Strafvollzug eine Genugtuung von Fr. 100.- pro Tag auszurichten, bis 18.02.2021 total ausmachend Fr. 47500.- (475 Tage; Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).