2. Unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv Ziff. V.3) sei auf eine Landesverweisung zu verzichten, und es sei folglich auch auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem zu verzichten (Dispositiv Ziff. VII.9); eventualiter sei die Dauer der Landesverweisung nach gerichtlichem Ermessen zu reduzieren. V. Weitere Verfügungen