Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland, Strafabteilung, Gerichtspräsident P.________, vom 29. April 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________, z.Zt. in der JVA N.________, Q.________, eingestellt wurde wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. 1.4 der Anklageschrift (teilweise), (Dispositiv Ziff. I.); 2. A.________, vgt., freigesprochen wurde von den Anschuldigungen