Zugleich wurde die Vorladung von C.________ als Zeugin anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung angekündigt. Die weiteren Beweisanträge wurden abgewiesen. Zudem wurde die auf Seite 4 bis und mit Seite 9 verfasste Kurzbegründung zu den Hauptanträgen (Ziff. IV.1.-10.) aus den Akten gewiesen.