3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit der Berufungserklärung vom 31. Juli 2020 beantragte der Beschuldigte, die wirtschaftlichen Verhältnisse von E.________ sowie F.________ betreffend den Zeitraum von Juni 2018 bis Mitte/Ende Oktober 2018 seien abzuklären. Zudem seien die diversen beigelegten Briefe der Lebenspartnerin des Beschuldigten, C.________, und den gemeinsamen Kindern zu den Akten zu erkennen und C.________ als Zeugin zu befragen. Die mit der Berufungserklärung eingereichten Briefe wurden mit Beschluss vom 17. August 2020 zu den Akten erkannt. Zugleich wurde die Vorladung von C._____