Die Berufungserklärung datiert vom 31. Juli 2020 und ging ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 968). Die Berufung wurde beschränkt auf den Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, die sich daraus ergebende Straffolge einschliesslich Landesverweisung, den Widerruf sowie die Verfügung betreffend Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Mit Schreiben vom 6. August 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, weder Anschlussberufung zu erklären noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (pag. 998).