in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o, 106 StGB 19 Abs. 1 lit. c, d und g sowie Abs. 2 lit. a, 19 Abs. 3 lit. a, 19a Ziff. 1 BetmG 426 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 546 Tagen werden im Umfang von 546 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.