ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetzes, mengenmässig qualifiziert begangen in D.________ und ev. anderswo 1.1. in der Zeit von Juni 2018 bis Ende Oktober 2018 durch Erwerb, Besitz und Verkauf von 179.47 Gramm reinem Kokain an E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________; 1.2. am 1.11.2018 durch Anstalten Treffen zum Kauf von 80.2 Gramm reinem Kokain von J.________;