Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 310 Telefon +41 31 635 48 08 SK 20 311 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Februar 2021 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Hafner Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Wider- rufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kolle- gialgericht) vom 29.04.2020 (PEN 20 25+38) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) erkannte am 29. April 2020 was folgt (pag. 887, Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von 03.12.2016 bis 29.04.2017 in D.________ durch Erwerb, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokain wird infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des Einführens, Erwerbens, Lagern falschen Geldes, angeblich began- gen ca. Mitte Oktober 2018 in D.________ 2. von der Anschuldigung der Geldwäscherei, angeblich begangen am 1.11.2018 in D.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetzes, mengenmässig qualifiziert begangen in D.________ und ev. anderswo 1.1. in der Zeit von Juni 2018 bis Ende Oktober 2018 durch Erwerb, Besitz und Verkauf von 179.47 Gramm reinem Kokain an E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________; 1.2. am 1.11.2018 durch Anstalten Treffen zum Kauf von 80.2 Gramm reinem Kokain von J.________; Total 259.67 Gramm reines Kokain 2. der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen vom 30.04.2017 bis zum 1.11.2018 in D.________ durch Erwerb, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokain. IV. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20.11.2015 für den Strafrest ei- ner Freiheitsstrafe von 24 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. 2 V. A.________ wird in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o, 106 StGB 19 Abs. 1 lit. c, d und g sowie Abs. 2 lit. a, 19 Abs. 3 lit. a, 19a Ziff. 1 BetmG 426 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 546 Tagen werden im Umfang von 546 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 17‘300.00 (Gebühr Gericht CHF 4‘000.00 zuzüglich Kosten von CHF 400.00 für Entscheid Sicherheitshaft vom 11.02.2020, Gebühr Voruntersuchung von CHF 12‘900.00) und Auslagen Voruntersuchung von CHF 12‘088.00 sowie Kosten der Staatsanwaltschaft von CHF 1‘000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 30‘388.00. VI. [Bestimmung amtliche Entschädigung] VII. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst 3 Monate bewilligt bis am 29.07.2020 (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). [Begründung Sicherheitshaft] 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Plasticsäcklein mit 4 Kügelchen Kokain (Ass. 05 HD Restaurant, beim IRM) - 1 Kügelchen Kokain (Ass. 06 HD Restaurant, beim IRM) - Plastic mit 2 Noten Falschgeld (Ass. 603 HD Restaurant) 3. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - Apple iPad mit grauem Cover (Ass. 103 HD Restaurant) - Münz-Etui blau-weiss (Ass. 104 HD Restaurant) - Mobiltelefon Samsung blau (Ass. 602 HD Restaurant) - Externe Festplatte Cutie inkl. Ladekabel (Ass. 01 HD K.________) - iPad weiss inkl. Ladekabel (Ass. 001 HD K.________) - Notebook HP schwarz inkl. Ladekabel (Ass. 002 HD K.________) 3 4. Vom beschlagnahmten Bargeldbetrag von CHF 9’173.95 werden CHF 8‘490.00 an L.________ als Inhaberin des Restaurant M.________, D.________, herausgegeben. 5. Vom beschlagnahmten Bargeldbetrag von EUR 2‘930.00 werden EUR 755.00 an L.________ als Inhaberin des Restaurant M.________, D.________, herausgegeben. 6. Die Restbeträge von CHF 683.95 und EUR 2‘175.00 werden zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen. 7. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 8. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 9. Es wir[d] die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte/Berufungsführer (nachfolgend: Be- schuldigter), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, mit Eingabe vom 1. Mai 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 897). Die Berufungserklärung datiert vom 31. Juli 2020 und ging ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kan- tons Bern ein (pag. 968). Die Berufung wurde beschränkt auf den Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, die sich daraus ergeben- de Straffolge einschliesslich Landesverweisung, den Widerruf sowie die Verfügung betreffend Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem. Mit Schreiben vom 6. August 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, weder Anschlussberufung zu erklären noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Be- schuldigten zu beantragen (pag. 998). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit der Berufungserklärung vom 31. Juli 2020 beantragte der Beschuldigte, die wirtschaftlichen Verhältnisse von E.________ sowie F.________ betreffend den Zeitraum von Juni 2018 bis Mitte/Ende Oktober 2018 seien abzuklären. Zudem seien die diversen beigelegten Briefe der Lebenspartnerin des Beschuldigten, C.________, und den gemeinsamen Kindern zu den Akten zu erkennen und C.________ als Zeugin zu befragen. Die mit der Berufungserklärung eingereichten Briefe wurden mit Beschluss vom 17. August 2020 zu den Akten erkannt. Zugleich wurde die Vorladung von C.________ als Zeugin anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung angekündigt. Die weiteren Beweisanträge wurden abgewiesen. Zudem wurde die auf Seite 4 bis und mit Seite 9 verfasste Kurzbegründung zu den Hauptanträgen (Ziff. IV.1.-10.) aus den Akten gewiesen. 4 Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung vom 18. Februar 2021 wurden von Amtes wegen zusätzlich folgende Unterlagen zu den Akten genommen: - Führungsbericht Justizvollzugsanstalt N.________ vom 29. Januar 2021 (pag. 1181); - Strafregisterauszug vom 2. Februar 2021 (pag. 1185); - Bericht Amt Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, vom 28. Januar 2021 (pag. 1165); - Bericht Staatssekretariat für Migration vom 20. Januar 2021 samt Auszug der Asylakten des Beschuldigten (pag. 1066); - E-Mail O.________ vom 4. Januar 2021 samt Beilage (pag. 1053). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Februar 2021 wurden der Beschul- digte sowie als Zeugin C.________ einvernommen (pag. 1195 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge des Beschuldigten An der Berufungsverhandlung vom 18. Februar 2021 stellte der Beschuldigte fol- gende Anträge (pag. 1234, Hervorhebungen im Original): I. Feststellung Rechtskraft Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland, Strafabteilung, Gerichtspräsi- dent P.________, vom 29. April 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________, z.Zt. in der JVA N.________, Q.________, eingestellt wurde wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. 1.4 der Anklageschrift (teilweise), (Dispositiv Ziff. I.); 2. A.________, vgt., freigesprochen wurde von den Anschuldigungen 2.1 des Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift (Dispositiv Ziff. II.1); und 2.2 der Geldwäscherei gemäss Ziff. 1.3 der Anklageschrift (Dispositiv Ziff. II.2); 3. A.________ schuldig erklärt wurde der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Ziff. 1.4 der Anklageschrift (teilweise), (Dispositiv Ziff. III.2). II. Schuldsprüche In Abänderung des vorinstanzlichen Urteils sei A.________, vgt., schuldig zu sprechen des Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen in D.________ und ev. anderswo 1. in der Zeit von Juni 2018 bis Ende Oktober 2018 durch Erwerb, Besitz und Verkauf von höchs- tens 39.73 Gramm reinen Kokains (statt 179.47 Gramm gemäss Dispositiv Ziff. III.1./1.1; vgl. Anklageschrift Ziff. I.1/a-e) an E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________.; und 2. am 01.11.2018 durch Anstaltentreffen zum Kauf von 1.53 Gramm reinen Kokains (statt 80.2 Gramm gemäss Dispositiv Ziff. III.1./1.2; vgl. Anklageschrift Ziff. I.1/f) von J.________; Total 41.26 Gramm reines Kokain 5 III. Widerruf Unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv Ziff. IV) sei auf den Widerruf der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20.11.2015 ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verzichten. IV. Sanktion 1. Unter Abänderung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv Ziff. V.1 und V.4) sei gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Punkte gemäss Ziff. I hiervor sowie die beantragten Schuldsprüche gemäss Ziff. Il hiervor A.________, vgt., zu verurteilen 1.1 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs-/Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs von 840 Tagen (Stand: 18.02.2021) im Umfang von 365 Tagen; 1.2 zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens. 2. Unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv Ziff. V.3) sei auf eine Landesverwei- sung zu verzichten, und es sei folglich auch auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem zu verzichten (Dispositiv Ziff. VII.9); eventualiter sei die Dauer der Landesverweisung nach gerichtlichem Ermessen zu reduzieren. V. Weitere Verfügungen 1. Es seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen, und es seien das Honorar des amtlichen Verteidigers und der Nachforderungsbetrag nach Art. 42 f. KAG ge- stützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich zu bestimmen. 2. Es sei A.________ für die ausgestandene ungerechtfertigte Untersuchungs-/Sicherheitshaft bzw. den vorzeitigen Strafvollzug eine Genugtuung von Fr. 100.- pro Tag auszurichten, bis 18.02.2021 total ausmachend Fr. 47500.- (475 Tage; Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung folgende An- träge (pag. 1231, Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 29.04.2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von 03.12.2016 bis 29.04.2017, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung des Einführens, Erwerbs, Lagern falschen Geldes, angeblich begangen ca. Mitte Oktober 2018 und von der Anschuldigung der Geldwäscherei, angeblich begangen am 01.11.20178 [recte: 2018], ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 3. des Schuldspruchs wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; 4. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 und zur Bezahlung der erst- instanzlichen Verfahrenskosten; 6 5. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehungen und Herausgaben gemäss Ziff. VIII.2.-6. des erstinstanzlichen Urteils. II. A.________ sei schuldig zu erklären: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen in D.________ und evtl. anderswo, 1. in der Zeit von Juni 2018 bis Ende Oktober 2018 durch Erwerb, Besitz und Verkauf von 179,47 Gramm reinem Kokain an E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________ 2. am 01.11.2018 durch Anstalten Treffen zum Kauf von 80,2 Gramm reinem Kokain von J.________; III. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20.11.2015 für den Strafrest ei- ner Freiheitsstrafe von 24 Monaten gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. IV. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g sowie Abs. 2 lit. a, 19 Abs. 3 lit. a BetmG, Art. 426 ff. StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 629 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 22.07.2020; 2. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken. 2. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 7 6. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) und der Meldestelle für Geld- wäscherei (Art. 29a Abs. 1 GwG) mitzuteilen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung beschränkt sich auf den Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengenmässig qualifiziert), die sich daraus ergeben- de Straffolge einschliesslich Landesverweisung, den Widerruf sowie die Verfügung betreffend Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem (SIS). Daraus ergibt sich, dass die Einstellung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Freisprüche (Ziff. II. des erstinstanzlichen Dispositivs), der Schuld- spruch wegen Konsumwiderhandlungen (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Disposi- tivs), die Verurteilung zu einer Busse von CHF 200.00 (Ziff. V.2. des erstinstanzli- chen Dispositivs) sowie die Verfügungen gemäss Ziff. VII.2-6 des erstinstanzlichen Dispositivs in Rechtskraft erwachsen sind. Die Verfügung betreffend Sicherheits- haft gemäss Ziff. VII.1 des erstinstanzlichen Dispositivs, welche nicht mit der Beru- fung, sondern mit einer Beschwerde anzufechten gewesen wäre, ist bereits nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig geworden. Die Rechtskraft der Ziffern VII.4. und VII.5 des erstinstanzlichen Dispositivs wurde mit Beschluss vom 28. Sep- tember 2020 und unter Herausgabe der entsprechenden Bargeldbeträge an die Be- rechtigte bereits festgestellt (pag. 1014). Demgegenüber sind die Verfügungen über das erstellte DNA-Profil sowie die erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten der Rechtskraft nicht zugäng- lich. Neben den angefochtenen Punkten hat die Kammer darüber sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu befinden. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung dieser Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 917, S. 4 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). 7. Gegenstand der Beweiswürdigung Im Berufungsverfahren zu prüfen sind die Vorwürfe gemäss Ziff. I.1. der Anklage- schrift, welche als «Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz», sprich unter dem Tatbestand der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), angeklagt wurden. Die übrigen Vorwürfe, welche vor der Vorinstanz teilweise zu einer Einstellung bzw. zu Freisprüchen sowie zu einem Schuldspruch wegen Konsumwiderhandlungen 8 gegen das BetmG geführt haben, blieben unangefochten. Es wird diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 928 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Betäubungsmittelgeschäfte nicht grundsätzlich. Bestritten ist der angeklagte resp. der von der Vorinstanz fest- gestellte Umfang dieser Geschäfte in Bezug auf die umgesetzte Menge und den Reinheitsgrad des gehandelten Kokains. Diese Punkte sind Gegenstand der nach- folgenden Beweiswürdigung. 8. Vorbemerkungen zum Reinheitsgrad In Bezug auf die Bestimmung des Reinheitsgrads können folgende Ausführungen vorangestellt werden, welche grundsätzlich für sämtliche vom Beschuldigten vor- genommenen Kokainverkäufe sowie für das Anstaltentreffen zum Kauf Geltung ha- ben. Auf die vereinzelten Ausnahmen wird in den jeweiligen Erwägungen hinge- wiesen. 8.1 Abstellen auf den Kokainbasewert Was den Reinheitsgrad betrifft, hat die Vorinstanz für dessen Bestimmung im Ein- klang mit der Anklageschrift auf den Kokainbasewert abgestellt. Im Gegensatz zum Heroin, wo zur Bestimmung des Reinheitsgrades bzw. der Berechnung der Menge des reinen Wirkstoffes vom Heroinhydrochlorid ausgegangen wird (BGE 109 IV 143), hat das Bundesgericht keine Leitlinien aufgestellt, von welcher chemischen Form beim Kokain für die Bestimmung des Reinheitsgrades auszugehen ist. Es beurteilte in seiner Rechtsprechung verschiedentlich Fälle, in denen die kantonalen Vorinstanzen auf Kokainhydrochlorid (Urteile des Bundesgerichts 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005, 1P.536/2006 vom 7. Dezember 2006, 6B_13/2012 vom 19. April 2012, 6B_76/2012 vom 7. Mai 2012, 6B_846/2013 vom 16. Juni 2014, 6B_280/2014 vom 1. September 2014, 6B_421/2014 vom 1. September 2014) oder Kokainbase (Urteile des Bundesgerichts 6P.92/2006 vom 2. November 2006 und 6B_1040/2017 vom 14. Februar 2018) abgestellt hatten. Beides erachtete das Bundesgericht als nicht willkürlich. Zur Frage, ob auf die Base oder das Hydrochlo- rid abzustellen ist, hat sich das Bundesgericht jedoch nie geäussert. Die Berech- nung des Reinheitsgrads anhand des tieferen Kokainbasewerts ist für den Be- schuldigten günstiger und demnach nicht zu beanstanden. Es ist jedoch anzumer- ken, dass es vorliegend möglich und mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar gewesen wäre, bei der Berechnung auf den Kokainhydrochloridwert ab- zustellen. Dies hätte jedoch bereits im Rahmen der Anklage erfolgen müssen – die Vorinstanz war diesbezüglich an die Anklageschrift gebunden, in der die Menge be- reits aufgrund des Kokainbasewerts berechnet worden war. 8.2 Bestimmung des Reinheitsgrads 8.2.1 Abstellen auf den Mittelwert gemäss SGRM-Statistik Weiter hat die Vorinstanz die Menge reinen Kokains anhand des Mittelwerts gemäss Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM), Cocain-Base 2018, berechnet (pag. 855). 9 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf davon ausgegangen werden, dass Drogen von mittlerer Qualität sind, solange keine Analyse vorliegt und es kei- ne Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5). Zur Beurteilung der mittleren Qualität wird praxisgemäss auf die SGRM-Statistik abgestellt (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar zum BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 188 zu Art. 19 BetmG). Vorliegend gibt es diverse Hin- weise darauf, dass das vom Beschuldigten vertriebene Kokain in der Regel von gu- ter Qualität war: Zunächst wies das beim Beschuldigten am 1. November 2018 si- chergestellte Kokain einen Kokainbasewert von 84% auf (pag. 313 f.). Auch das bei E.________ am 11. Oktober 2018 sichergestellte Kokain hatte gemäss Laborana- lyse einen Kokainbasewert von 84% bzw. 85% (pag. 318 f.). Weiter haben E.________, F.________ und G.________ den beim Beschuldigten gekauften «Stoff» alle glaubhaft als «gut bis sehr gut», «sehr gut» bzw. «gut» bezeichnet (siehe Ziff. 9.5.4, Ziff. 10.5.1 und Ziff. 11.5.1 unten). Die Übereinstimmung dieser Angaben, in denen die gute Qualität des Kokains hervorgehoben wurde, ist bemer- kenswert. Mit diesen Laborergebnissen und Aussagen liegen zumindest in Bezug auf die Verkäufe an E.________, F.________ und G.________ Hinweise auf eine besonders reine Substanz vor. Es wäre deshalb mit der zitierten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung vereinbar gewesen, in diesen Fällen von einem höheren Wert als der mittleren Qualität auszugehen. Die Kammer ist diesbezüglich jedoch an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb von einem Reinheitsgrad von 63% gemäss SGRM-Statistik ausgegangen wird. Die Verteidigung argumentierte, wo keine Laboranalyse vorliege, müsse von einem Reinheitsgrad von 25% ausgegangen werden, da mit den Aussagen von R.________ und I.________ in den Akten diverse Hinweise auf eine schlechte Qualität des verkauften Kokains vorliegen würden und deshalb generell nicht auf den Mittelwert gemäss SGRM-Statistik abgestellt werden könne. Wie nachfolgend begründet, überzeugt diese Argumentation nicht. 8.2.2 Hinweise auf den Reinheitsgrad aufgrund der Lieferungen von R.________ Die Verteidigung brachte zunächst vor, das vom Beschuldigten verkaufte Kokain stamme aus den qualitativ schlechten Lieferungen von R.________ und es sei ent- sprechend von einem tiefen Reinheitsgrad von 25% auszugehen. Es sind diesbezüglich einerseits die Aussagen von R.________ zur Lieferung an den Beschuldigten (pag. 157 Z. 273 ff. und pag. 282 Z. 54 ff.), andererseits die Aufzeichnung eines Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten und R.________ vom 6. Oktober 2018 (pag. 186) zu würdigen: Anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. September 2019 sagte R.________ auf Fra- ge, ob sie den Betreiber der M.________ (Restaurant/Bar) in D.________ kenne und wenn ja, unter welchem Namen: «Ja, ich kenne diesen unter dem Namen S.________» (pag. 281 Z. 28). Auf Frage, wann und wo sie dem Beschuldigten das letzte Mal Kokain übergeben habe, sagte sie: «Ich denke[,] es war im Oktober 2018. Ich brachte ihm den Stoff in die M.________(Restaurant/Bar). Wieviel es war, kann ich nicht mehr sagen. Einmal brachte ich 40 Gramm Kokain. Das war je- doch die höchste Menge Kokain. Normalerweise waren es 20 Gramm» (pag. 282 10 Z. 54). Sie führte aus, sie habe im Sommer 2018 wieder Kontakt zu ihm gehabt und sie denke, dass es im Jahr 2018 zu insgesamt vier Treffen gekommen sei (pag. 282 Z. 61). Der Beschuldigte habe sich immer wieder bezüglich der schlech- ten Qualität des Stoffes beschwert. Sie denke, dass dies so zugetroffen habe. Ihr Ex-Freund habe das Kokain jeweils gestreckt und deshalb sei die Qualität so schlecht gewesen. Er habe zum Beispiel aus 10 Gramm ca. 30-40 Gramm Kokain- gemisch gemacht. Einmal im Jahr 2018 sei sie den schlechten Stoff wieder abho- len gegangen (pag. 282 Z. 66). Auf Vorhalt, ob es somit zutreffe, dass sie in der Zeitspanne von 2015 bis 2018 an A.________ alias «S.________» maximal 120 bis 160 Gramm Kokain verkauft habe, sagte sie: «160 Gramm wohl nicht. Ich den- ke, es waren ca. 80g bis 120g. Genau kann ich es nicht sagen, da ich ja auch Ko- kain zurückgenommen habe» (pag. 282 Z. 92). Den Aussagen von R.________ kann entnommen werden, dass sie den Beschul- digten im Jahr 2018 vier Mal mit Kokain beliefert hat, wobei sich die Lieferungen normalerweise auf 20 Gramm, einmal auf 40 Gramm, beliefen. Insgesamt habe sie ihm ca. 80-120 Gramm verkauft und davon eine Lieferung wieder zurückgenom- men. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte weniger als 80- 120 Gramm Kokaingemisch aus der Lieferung von R.________ weiterverkaufen konnte. Weiter geht aus den Aussagen hervor, dass das von R.________ gelieferte Kokaingemisch keine gute Qualität aufwies und der Beschuldigte damit nicht zu- frieden war. Dies geht auch aus dem Telefongespräch vom 6. Oktober 2018 zwi- schen dem Beschuldigten und R.________ hervor, in dem er ihr folgenden Vorwurf macht: «Ja hallo, hast du gewusst, dass ich Probleme bekomme wegen das? ‹Un- verständlich›, ich akzeptiere nicht. Du kannst es holen, andere bringen. Wenn nicht bringst, ich brauche nicht. Weisst du… man kann nicht Hälfte Hälfte ‹unverständ- lich› mischen. Das ist total daneben» (pag. 186). Zusammengefasst standen dem Beschuldigten demnach nicht die gesamten von R.________ gelieferten 80-120 Gramm Kokaingemisch zum Weiterverkauf zur Ver- fügung. Ein Vergleich dieser Menge mit den an die einzelnen Bezügerinnen und Bezüger verkauften Mengen zeigt, dass die von R.________ gelieferte Menge nicht gereicht hätte, um alle Verkäufe zu tätigen, welche gemäss Verteidigung aus dieser Lieferung stammen sollen (siehe Ziff. 9.6, Ziff. 10.6 und Ziff. 11.6). Hinzu kommt, dass diese Argumentation den als glaubhaft beurteilten Aussagen von E.________, F.________ und G.________ widersprechen, wonach die Qualität des Kokains gut bis sehr gut gewesen sei. Aus diesen Gründen geht die Kammer nicht davon aus, dass der Beschuldigte in den hier angeklagten Fällen in bedeutendem Umfang Ko- kain aus den Lieferungen von R.________ weiterverkauft hat. 8.2.3 Hinweise auf den Reinheitsgrad aufgrund der Aussage von I.________ Weiter argumentiert die Verteidigung mit einer Aussage von I.________, der den Stoff des Beschuldigten als «Abfall» und «nicht der Hit» bezeichnet hat (pag. 278 Z. 63). Aus dieser Aussage kann jedoch nichts für die Verkäufe an die anderen Be- zügerinnen und Bezüger abgeleitet werden. Einerseits widersprechen sie den kla- ren und glaubhaften Aussagen von E.________, F.________ und G.________, wonach die Qualität des Kokains gut bis sehr gut gewesen sei. Andererseits hat I.________ beim Beschuldigten insgesamt 5 Gramm Kokaingemisch bezogen und 11 zwar im Zeitraum September/Oktober 2018 (siehe Ziff. 13.6). E.________, F.________ und G.________ haben demgegenüber über den ganzen Sommer 2018 hinweg Kokaingemisch beim Beschuldigten bezogen, wobei bei E.________ und F.________ die Menge ein Vielfaches der von I.________ bezogenen Menge beträgt (siehe Ziff. 9.6, Ziff. 10.6 und Ziff. 11.6 unten). Der «Gesamtbewertung» der Qualität dieser drei Bezügerinnen ist deshalb ein höherer Stellenwert einzuräumen als jener von I.________, der nur vereinzelt und während zweier Monate Stoff vom Beschuldigten bezogen hat. 8.2.4 Fazit Aus diesen Gründen schliesst sich die Kammer in Bezug auf die Bestimmung des Reinheitsgrads dem Vorgehen der Vorinstanz an und stellt einerseits auf den Ko- kainbasewert, andererseits – vorbehältlich anderslautender Erwägungen im Nach- folgenden – überall dort, wo kein forensisch-chemischer Bericht des IRM vorliegt, auf einen Reinheitsgrad von 63% gemäss SGRM-Statistik ab. Wie dargelegt, liegen dieser Bestimmung des Reinheitsgrads klare und glaubhafte Aussagen sowie An- nahmen zu Gunsten des Beschuldigten zugrunde, weshalb der Grundsatz «in du- bio pro reo» damit entgegen der Verteidigung nicht verletzt wird. 9. Verkauf an E.________ gemäss Ziff. I.1.a der Anklageschrift 9.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird der Erwerb, Besitz und Verkauf von mind. 80 Gramm Ko- kaingemisch (Reinheitsgrad mind. 84%, total ausmachend mind. 67.2 Gramm rei- nes Kokain) an E.________ in der Zeit von Juni 2018 bis Ende Oktober 2018 vor- geworfen. 9.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz stellte vollständig auf die als glaubhaft und mit den Wahrnehmun- gen und Abklärungen der Polizei als übereinstimmend beurteilten Angaben von E.________ ab. Zu Gunsten des Beschuldigten ging sie dabei von der von E.________ geschilderten Mindestmenge von 80 Gramm aus. Eine (zusätzliche) generelle Reduktion um 33%, wie vom Beschuldigten verlangt, hielt die Vorinstanz nicht für angebracht. Betreffend Reinheitsgrad stellte sie auf den Mittelwert von 63% gemäss SGRM-Statistik ab. Dies ergab die Menge von 50.4 Gramm reinen Kokains. 9.3 Vorbringen der Verteidigung Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, die Vorinstanz habe bezüglich der bezogenen Menge, der Häufigkeit und dem Zeitraum auf die Aussagen von E.________ abgestellt. Diese seien jedoch sehr vage und ungenau. Zudem sei in der Einvernahme im Schlussfazit eine Gesamtmenge von 75.2- 112.8 Gramm bestätigt worden und nicht eine solche von 80-120 Gramm. Es sei hier auf den tieferen Wert abzustellen. Wegen dem damit verbundenen Unsicher- heitsfaktor sei bei der Menge ein Abschlag von 33% geboten. Die Gesamtmenge belaufe sich nach dieser Rechnung auf 53.6 Gramm Kokaingemisch. Dies lasse sich gerade noch vereinbaren mit der schwierigen finanziellen Situation von 12 E.________ und mit dem Grundsatz von in dubio pro reo. Zum Reinheitsgrad brachte der Beschuldigte vor, dass bei den sichergestellten 2.3 Gramm Kokainge- misch durch das IRM ein Reinheitsgrad vom 84-85% ermittelt worden sei, dabei je- doch die angegebene Messungenauigkeit von 5.5% berücksichtigt werden müsse. Wenn auf diese Analyse abgestellt werde, dürfe der Reinheitsgrad somit nur 79.38% betragen. Für die restliche Kokainmenge sei das Abstellen auf den Mittel- wert von 63% gemäss der SGRM-Statistik viel zu hoch. An E.________ seien 2.3 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 79.38% verkauft worden, was 1.83 Gramm reines Kokain ergebe. Aus der Restmenge ergebe sich 12.83 Gramm reines Kokain. Gesamthaft resultiere dies in einer Menge von 14.66 Gramm reinem Kokain, welche von der Verteidigung akzeptiert werde. 9.4 Beweismittel Massgebliche Beweismittel sind vorliegend die Einvernahme von E.________ (pag. 261 ff.), der Anzeigerapport vom 29. September 2019 (pag. 138), die Auf- zeichnung eines Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten und E.________ vom 16. Oktober 2018 (pag. 205), der Wahrnehmungsbericht vom 12. Okto- ber 2018 (pag. 294) sowie der forensisch-chemische Abschlussbericht vom 10. Dezember 2018 (pag. 318). Der Beschuldigte hat von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, es ergeben sich aus seinen Einvernahmen somit keine zu würdigenden Aussagen. 9.5 Beweiswürdigung 9.5.1 Polizeirapporte Im Wahrnehmungsbericht vom 12. Oktober 2018 hält die Kantonspolizei fest, auf- grund der abgehörten Telefongespräche sei E.________, welche der Polizei als Drogenkonsumentin, aber auch als Drogenverkäuferin bestens bekannt sei, als re- gelmässige Abnehmerin des Beschuldigten identifiziert worden. Anhand der Tele- fongespräche könne bestätigt werden, dass E.________ vom 9.-12. Oktober 2018 täglich zwei Mal beim Beschuldigten Kokain bezogen habe. Sie habe die Bestel- lungen als Kebab/Pizza-Bestellung codiert. Daraufhin habe eine physische Überg- abe stattgefunden. Vier solcher Übergaben wurden durch die Polizei überwacht, am 11. Oktober 2018 wurde E.________ im Anschluss an die Übergabe von der Polizei angehalten. Dabei wurden ca. 2 Gramm Kokain- und ca. 1 Gramm Heroin- gemisch sichergestellt (pag. 294). In den Schlussbemerkungen des Anzeigerapports vom 29. September 2019 wird zudem festgehalten, dass E.________ oftmals mehrmals täglich Kokainkügelchen gekauft und diese in der örtlichen Drogenszene weiterverkauft habe (pag. 147). 9.5.2 Forensisch-chemischer Abschlussbericht des IRM Das am 11. Oktober 2018 bei E.________ sichergestellte Kokaingemisch (drei Mi- nigrip à 0.73, 0.75 und 0.82 Gramm) wurde vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) ausgewertet und wies gemäss forensisch-chemischem Abschlussbericht vom 10. Dezember 2018 einen Reinheitsgrad von 84% bzw. 85% (+/-5.5%) Cocain Ba- se resp. 94-95% Cocain Hydrochlorid auf (pag. 318). 13 9.5.3 Aufzeichnung Telefongespräch Im aufgezeichneten Telefongespräch mit dem Beschuldigten vom 16. Okto- ber 2018 sagte E.________ zum Beschuldigten (pag. 205): «Ach du bist ein Schatz. Dann kann ich bedienen morgen». Vorgängig wies sie im Gespräch darauf hin, dass eine Frau fast von T.________ komme und dass es nicht gut sei, dass der Beschuldigte ihr «keines mehr geben» könne. Diese Aussage kann nicht an- ders verstanden werden, als dass E.________ vom Beschuldigten Kokain für den Weiterverkauf an die Frau aus T.________ beziehen wollte. Der restliche Inhalt des Gesprächs lässt denn auch keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte und E.________ nicht das erste Mal miteinander zu tun haben, führt der Beschuldigte betreffend Geldübergabe doch aus «Ja das ist … bring mir oder nid [damit ist die von E.________ als Sicherheit angebotene ID gemeint], also ma- chen wir morgen eine Ausnahme». 9.5.4 Aussagen von E.________ E.________ wurde am 12. Februar 2019 als Auskunftsperson befragt. In dieser Be- fragung wird Bezug genommen auf Aussagen, welche E.________ in ihrem eige- nen Strafverfahren gemacht hat. Das Protokoll dieser zeitlich vorgelagerten Einver- nahme liegt den Akten nicht bei. In der Einvernahme vom 12. Februar 2019 identifizierte E.________ den Beschul- digten auf Vorlage eines Fotoblatts als «S.________» (pag. 262 Z. 41). Sie gab an, nicht mehr genau zu wissen, wann sie das erste Mal vom Beschuldigten Kokain gekauft habe. Dies müsse jedoch anfangs Sommer 2018 gewesen sein (pag. 263 Z. 77). Auf Vorhalt ihrer früheren, nicht aktenkundigen Aussagen, dass dies ca. im Juni 2018 gewesen sein dürfte, gab sie an: «Ja, dies dürfte so stimmen» (pag. 263 Z. 80). Das letzte Mal habe sie Mitte/Ende Oktober 2018 von «S.________» Kokain gekauft (pag. 263 Z. 88). Sie sei jeweils entweder persönlich beim Beschuldigten vorbeigegangen oder habe ihn telefonisch kontaktiert. Sie habe bei ihm Pizzas oder Kebab bestellt. Sie habe immer so «100er Pöueli» gekauft. Darin habe sich jeweils 0.7 Gramm Kokaingemisch befunden (pag. 262 Z. 46 ff. und pag. 263 Z. 59). Sie habe unregelmässig beim Beschuldigten Kokain geholt. Es sei vorge- kommen, dass sie ein bis zwei Mal pro Tag zu ihm gegangen sei. Es sei jedoch nicht täglich der Fall gewesen, manchmal nur sporadisch (pag. 263 Z. 93). Auf Fra- ge, wie viel Kokain sie in der Zeitspanne insgesamt gekauft habe, sagte sie: «So wie wir ja bei der letzten Einvernahme zusammen ausgerechnet haben, muss dies schon so zwischen 80g bis 120g gewesen sein» (pag. 263 Z. 100). Zur Qualität gab E.________ an, diese sei nicht immer gleich gewesen. Das Kokain sei jedoch meistens gut bis sehr gut gewesen (pag. 263 Z. 72). Auf Vorhalt, wonach sie ge- stützt auf die Analyse des am 11. Oktober 2018 sichergestellten Stoffes eine Ge- samtmenge von ca. 75.2 bis 112.8 Gramm Kokain von «S.________» gekauft ha- be, sagte sie: «Ja, das wird so gewesen sein» (pag. 264 Z. 117) bzw. «Ja, das stimmt» (pag. 265 Z. 160). E.________ fällt in der aktenkundigen Einvernahme durch eine grosse Kooperati- onsbereitschaft auf. Sie hat sämtliche Fragen der Polizei zu den durch sie getätig- ten Kokainkäufen beim Beschuldigten ohne Weiteres und sachlich beantwortet. 14 Durch diese Angaben hat sie nicht nur den Beschuldigten, sondern auch sich sel- ber belastet. Dies spricht für ihre Glaubwürdigkeit, zumal nicht zu erwarten ist, dass sie als Konsumentin eine höhere Menge angab, als sie tatsächlich bezog. Es fällt zwar auf, dass sie die vorgehaltenen Berechnungen der Polizei zu Menge und Reinheitsgrad konsequent bestätigt hat, selbst wenn sie diese als Laiin in der vor- gehaltenen Genauigkeit wohl selber nicht hätte angeben können. Aufgrund ihrer Formulierungen muss davon ausgegangen werden, dass sie hier vielmehr die Be- rechnungen der Polizei akzeptiert hat (exemplarisch pag. 264 Z. 117: «Ja, das wird so gewesen sein»). Die Berechnungen der Polizei basieren jedoch wiederum auf Angaben von E.________ und wurden gemeinsam mit dieser vorgenommen (pag. 263 Z. 100). Auf die Angaben von E.________ ist demnach abzustellen. 9.5.5 Gesamtwürdigung E.________ gab an, ab Sommer 2018 bzw. Juni 2018 beim Beschuldigten Kokain bezogen zu haben (pag. 263 Z. 77 ff.). Das letzte Mal habe sie Mitte/Ende Oktober 2018 von «S.________» Kokain gekauft (pag. 263 Z. 88). Dies scheint unter ande- rem mit Blick auf die Observation vom 9.-12. Oktober 2018 sowie auf die Festnah- me des Beschuldigten am 1. November 2018 plausibel (pag. 8). Dasselbe gilt be- treffend die Aussagen von E.________, wonach sie unregelmässig, manchmal 1-2 Mal am Tag, aber nicht täglich, manchmal nur sporadisch beim Beschuldigten Ko- kain bezogen habe (pag. 263 Z. 93). Sie habe jeweils «so 100er Pöueli» gekauft. Darin habe sich jeweils 0.7 Gramm Kokaingemisch befunden (pag. 263 Z. 59). Auf Basis dieser Angaben hat die Polizei eine Gesamtmenge von 80-120 Gramm be- zogenem Kokain ausgerechnet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in diesem Zu- sammenhang korrekt angemerkt, dass sich das von der Verteidigung angeführte Gesamtfazit von 75.2-112.8 Gramm Kokain in der Einvernahme vom 12. Febru- ar 2019 (pag. 264 Z. 117 und pag. 265 Z. 157) auf die mit einem Reinheitsgrad von 94% Kokainhydrochlorid berechneten Menge reinen Kokains bezog und deshalb für die Bestimmung der Gesamtmenge des bezogenen Kokaingemischs nicht rele- vant ist. Die Vorinstanz hat bei der Bestimmung der verkauften Menge Kokaingemisch zu Gunsten des Beschuldigten auf 80 Gramm und somit auf den tiefsten Wert inner- halb der möglichen Spannbreite abgestellt. Wie sogleich aufgezeigt wird, wurden zudem bereits bei der Berechnung dieser Spannbreite von 80-120 Gramm mehrere Annahmen zu Gunsten des Beschuldigten getroffen, weshalb entgegen den Aus- führungen der Verteidigung kein weiterer Unsicherheitsabzug vorzunehmen ist: Die Zeitspanne von Anfang Juni bis Ende Oktober 2018 umfasst 153 Tage. Die von der Polizei angenommene Bezugsmenge von 80-120 Gramm über die gesamte Zeit- spanne würde einem Bezug von durchschnittlich 0.523-0.78 Gramm pro Tag ent- sprechen. Die Berechnung der Polizei basiert demnach auf der Annahme, dass E.________ pro Woche rund 5-7 Portionen à 0.7 Gramm beim Beschuldigten be- zogen hat. Diese Ausgangslage weicht in mehreren Punkten zu Gunsten des Be- schuldigten von aktenkundigen Beobachtungen ab: Zunächst fällt auf, dass E.________ gemäss Wahrnehmungsbericht vom 12. Oktober 2018 zumindest in der Zeitspanne vom 9.-12. Oktober 2018 täglich zwei Mal Kokain beim Beschuldig- ten kaufte. Diese Beobachtungen decken zwar nur vier Tage der angeklagten Zeit- 15 spanne ab, sind jedoch als Hinweis darauf zu werten, dass E.________ ihre Anga- ben zur Häufigkeit des Bezugs beschönigt hat und in der Tendenz häufiger als 5-7 Mal pro Woche beim Beschuldigten Kokain bezog. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu erwähnen, dass E.________ am 11. Oktober 2018 vier Portionen (re- sp. vier «Pizzas») bestellt hat und bei ihrer Anhaltung deren drei auf sich trug, nachdem sie sich zwischen dem Treffen mit dem Beschuldigten und der Anhaltung mit einem unbekannten Mann bei der WC-Anlage beim Bahnhof getroffen hatte. Diese Umstände sind zumindest ein Hinweis darauf, dass E.________ pro Bezug gelegentlich auch mehr als lediglich eine Portion à 0.7 Gramm gekauft hat. Zuletzt ist festzuhalten, dass die Kokainsteine, welche am 11. Oktober 2018 bei E.________ sichergestellt wurden, nicht nur 0.7 Gramm, sondern 0.73, 0.75 und 0.82 Gramm wogen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die verkauften Por- tionen in der Tendenz etwas grösser waren als die 0.7 Gramm, mit denen die Poli- zei gerechnet hatte. Aufgrund der beobachteten Frequenz und Bezugsmenge von E.________ sowie ihrer eigenen Angaben (1-2 Mal täglich, aber nicht jeden Tag), wird festgestellt, dass die Polizei bei der Berechnung dieser 80-120 Gramm Kokaingemisch jeweils von den für den Beschuldigten und E.________ tiefsten resp. günstigsten Parame- tern ausgegangen ist und somit bereits bei der Berechnung dieser Gesamtmenge diverse Annahmen zu Gunsten des Beschuldigten getroffen wurden. Nachdem die Vorinstanz innerhalb der Spannbreite von 80-120 Gramm zusätzlich erneut auf den tiefsten Wert abstellte, rechtfertigt sich der von der Verteidigung geforderte «Unsi- cherheitsfaktor» von 33% nicht. Die Vorinstanz hat den Grundsatz von in dubio pro reo mit dem Abstellen auf eine Gesamtmenge von 80 Gramm nicht verletzt. Auch geht das Argument der Verteidigung fehl, wonach E.________ nicht über die finanziellen Mittel für einen Kokainbezug von 80 Gramm verfügt habe: Aus dem Anzeigerapport vom 29. September 2019 (pag. 138 ff.) sowie aus der Aufzeich- nung des Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten und E.________ vom 16. Oktober 2018 (pag. 205) geht hervor, dass E.________ die beim Beschuldigten bezogenen Drogen teilweise weiterverkaufte und den Bezug beim Beschuldigten auf diese Weise finanzierte. Im Einklang mit der Argumentation der Generalstaats- anwaltschaft (pag. 999) ist zudem anzufügen, dass selbst bescheidene Mittel nicht per se gegen den Kauf von Kokain im festgestellten Umfang sprechen würden. Es ist evident, dass etwa ausgefüllte Steuererklärungen und/oder Lohnabrechnungen nicht rechtsgenüglich belegen könnten, dass E.________ die dem Beschuldigten vorgeworfene Menge gar nicht gekauft haben könne. Geldmittel können auch an- ders als durch belegbares Einkommen besorgt werden. Hierzu wird auf den Um- stand hingewiesen, dass es zuweilen selbst Sozialhilfeempfängern möglich ist, Drogen irgendwie zu beschaffen und bekannt ist, dass gerade im Zusammenhang mit einer Suchtproblematik auf alle Arten und Weisen versucht wird, den Konsum zu finanzieren. Eine allfällige schwierige finanzielle Situation von E.________ wäre demnach eher als weiterer Hinweis darauf zu deuten, dass sie ihre Drogenkäufe zumindest teilweise durch den Weiterverkauf finanzierte. Betreffend Reinheitsgrad stellt die Kammer wie bereits ausgeführt auf einen Ko- kainbasewert von 63% gemäss SGMR-Statistik ab, obwohl aufgrund der Aussagen 16 von E.________ auch mit einem höheren Reinheitsgrad hätte gerechnet werden können (siehe Ziff. 8 oben). Dies ergibt bei einer Menge von 80 Gramm Kokainge- misch 50.4 Gramm reinen Kokains. Im Übrigen schliesst sich die Kammer der Be- urteilung der Vorinstanz an, wonach aufgrund der Aussagen von E.________ da- von auszugehen ist, dass die Qualität nicht über die gesamte Zeitspanne hinweg immer so gut war wie am 11. Oktober 2018 und deshalb nicht für die gesamte Menge auf die Laborergebnisse gemäss forensisch-chemischem Abschlussbericht vom 10. Dezember 2018 abgestützt werden kann, nach denen der Kokainbasewert 84% bzw. 85% (+/-5.5%) betrug (pag. 318). Zuletzt ist das Vorgehen der Vor- instanz nicht zu beanstanden, wenn sie für die gesamte Menge mit dem Mittelwert von 63% rechnete und darauf verzichtete, für die am 11. Oktober 2018 sicherge- stellte und analysierte Kokainmenge eine separate Rechnung anzustellen, zumal sich dieses Vorgehen zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt. 9.6 Fazit Gestützt auf diese Ausführungen stellt die Kammer fest, dass der Beschuldigte von Juni 2018 bis Ende Oktober 2018 in D.________ 80 Gramm Kokaingemisch (Rein- heitsgrad 63%: 50.4 Gramm reines Kokain) an E.________ verkauft und dieses vorgängig erworben und besessen hat. 10. Verkauf an F.________ gemäss Ziff. I.1.b der Anklageschrift 10.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird Erwerb, Besitz und Verkauf von ca. 63.7 Gramm Kokain- gemisch (Reinheitsgrad mind. 80%, total ausmachend ca. 50.96 Gramm reines Ko- kain) an F.________ in der Zeit von ca. Juni/Juli 2018 bis ca. 25. Oktober 2018 vorgeworfen. 10.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz stellte vollständig auf die als glaubhaft beurteilten Angaben von F.________ ab (pag. 920 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch hier hat die Vorinstanz die von der Verteidigung geforderte generelle Reduktion der Gesamtmenge um 33% unter dem Titel «Unsicherheitsfaktor» nicht als angebracht angesehen (pag. 921, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorin- stanz stellte betreffend Reinheitsgrad auf den Mittelwert von 63% gemäss SGRM- Statistik ab. Dies ergab eine Menge von ca. 63.7 Gramm Kokaingemisch, ausma- chend 40.131 Gramm reines Kokain. 10.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe sich in einem Trugschluss befunden, wenn sie argumen- tiert habe, die Aussagen von F.________ seien glaubhaft, weil sie sich selber be- lastet habe. Dieser Umstand ändere nichts daran, dass ihre Angaben mit grossen Unsicherheiten behaftet seien. Sie selber habe von «ca.-Angaben» gesprochen. Dies sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Weiter sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die Verkäufe nicht täglich stattgefunden hätten. Bei Berücksichtigung dieser Unsicherheiten mit einem Abschlag von 33% ergebe sich 17 eine Gesamtmenge von 42.68 Gramm. F.________ sei in dieser Zeit wirtschaftlich klamm gewesen, die geringere Gesamtmenge stimme also auch hier. Es sei von einem Reinheitsgrad von 25%, statt 63%, auszugehen. Er verweise dazu auf die Begründung bezüglich E.________. Insgesamt ergebe sich damit eine Gesamt- menge von 10.67 Gramm reinem Kokain. 10.4 Beweismittel Zu würdigen ist vorliegend in erster Linie die Einvernahme von F.________ vom 7. März 2019 (pag. 268). Der Beschuldigte hat von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch gemacht, es ergeben sich aus seinen Einvernahmen somit keine zu würdigenden Aussagen. Weitere direkte Beweismittel liegen nicht vor. 10.5 Beweiswürdigung 10.5.1 Aussagen von F.________ In den Akten befindet sich das Protokoll einer Einvernahme von F.________ als Auskunftsperson vom 7. März 2019 (pag. 268). Aus dem Protokoll lässt sich ent- nehmen, dass F.________ in ihrem eigenen Verfahren ebenfalls befragt worden war. Diese Befragungen befinden sich nicht in den Akten, es wurde jedoch in der aktenkundigen Einvernahme auf Aussagen dieser zeitlich vorgelagerten Einver- nahmen Bezug genommen. F.________ gab in der Einvernahme als Auskunftsperson vom 7. März 2019 an, sie habe den Beschuldigten im Juni/Juli 2018 kennengelernt und vom ersten Tag an Kokain bei ihm gekauft (pag. 269 Z. 29 ff.). Sie habe bei ihm jeweils ca. 0.7 Gramm Kokain für CHF 100.00 gekauft (pag. 269 Z. 41). Zuletzt habe sie eine Wo- che vor der Polizei Razzia [gemeint ist vermutlich die Anhaltung des Beschuldigten am 1. November 2018] um Mitternacht bei ihm Kokain gekauft (pag. 269 Z. 43). Sie habe täglich bei ihm Kokain gekauft (pag. 270 Z. 59). Es könne sein, dass sie mal an einem Tag nichts, dafür an einem anderen Tag zwei Portionen gekauft habe (pag. 270 Z. 64). Sie bestätigte zudem den Vorhalt, wonach sie gemäss ihren nicht aktenkundigen Aussagen vom 18. Februar 2019 in der Zeitspanne von Mitte Juli bis und mit der dritten Woche im Oktober 2018, also während 13 Wochen, insge- samt ca. 63.7 Gramm Kokain beim Beschuldigten gekauft habe (pag. 270 Z. 67). Die Qualität des Kokains sei sehr gut gewesen. Dies, weil das Kokain nicht ge- streckt gewesen sei. Vielleicht während einer Woche lang sei die Qualität nicht so gut wie sonst immer gewesen. Da habe es Reklamationen gegeben (pag. 270 Z. 81). Der Beschuldigte habe praktisch immer liefern können. Es sei selten vorge- kommen, dass sie bis am Abend habe warten müssen. Aber eigentlich habe er immer Kokain gehabt (pag. 270 Z. 100). F.________ verhielt sich in ihrer Aussage kooperativ. Ihre Aussagen wirken glaub- haft, zumal sie sich durch ihre Angaben auch selber belastet hat. Es ist nicht zu erwarten, dass sie als Konsumentin eine höhere Menge angab, als sie tatsächlich bezog. Ihre Angaben sind teils sehr genau (exemplarisch: Verpackung des Kokains in «Chräschuseckli», das in WC-Papier eingewickelt war [pag. 270 Z. 74]). Ihre An- gaben zur Menge wirken darüber hinaus präzise. Anders als von der Verteidigung behauptet, hat F.________ nicht gesagt, ihre Aussage zur Gesamtmenge von 63.7 Gramm Kokaingemisch stimme «plus minus». Sie hat zwar auf einen nicht im 18 Wortlaut protokollierten Vorhalt der Polizei mit den Worten «Diese Aussage stimmt plus minus» geantwortet (pag. 270 Z. 64). Sie hat anschliessend jedoch erklärt, es könne sein, dass sie mal an einem Tag nichts, dafür an einem anderen Tag zwei Portionen gekauft habe. Auf den Vorhalt, wonach sie demnach insgesamt 63.7 Gramm Kokain beim Beschuldigten gekauft habe, antwortete sie klar und bestimmt: «Ja. Dies ist so richtig. Ich bestätige meine Aussagen» (pag. 270 Z. 71). Auf die Aussagen von F.________ wird demnach abgestellt. 10.5.2 Gesamtwürdigung Es ist grundsätzlich auf die glaubhaften Aussagen von F.________ abzustellen, was zur Folge hat, dass im Durchschnitt von einem täglichen Verkauf von 0.7 Gramm Kokain auszugehen ist. Die Polizei ging offenbar davon aus, dass der erste Kauf Mitte Juli 2018 stattfand. Ein Blick auf die Aussagen von F.________ sowie H.________ zeigt jedoch, dass durchaus auch mit einem früheren Startzeit- punkt hätte gerechnet werden können: So gab F.________ an, sie habe den Be- schuldigten im Juni/Juli 2018 kennengelernt und vom ersten Tag an Kokain bei ihm gekauft. H.________ hat angegeben, er habe den Beschuldigten im Juni oder Juli 2018 durch eine südamerikanische Frau namens F.________ (Vorname) kennen gelernt. F.________ stammt aus U.________ – es ist deshalb mit grosser Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass sie die Bekanntschaft zwischen H.________ und dem Beschuldigten geschlossen hat. Im Gegensatz zu F.________ wurde bei H.________ jedoch eine Bezugszeit ab Anfang Juli 2018 angenommen, womit sein Bezug zwei Wochen vor dem für F.________ angenom- menen ersten Bezug liegt. Dies widerspricht den Angaben von F.________, wo- nach sie ab der ersten Begegnung mit dem Beschuldigten bei ihm Kokain bezogen habe und der Annahme, dass sie es war, die H.________ dem Beschuldigten vor- gestellt hat. Vor diesem Hintergrund stellt der Startpunkt Mitte Juli 2018 eine An- nahme zu Gunsten des Beschuldigten dar, an welche die Kammer aufgrund des Verbots der reformatio in peius gebunden ist. Zur Menge ist somit festzuhalten, dass die von der Vorinstanz angenommene Menge von 63.7 Gramm (Mitte Juli bis 3. Woche Oktober: abgerundet 13 Wochen; 0.7x7x13) plausibel ist. Sie basiert auf präzisen, glaubhaften Angaben von F.________. Die von der Verteidigung geltend gemachte Vagheit in den Aussagen von F.________ konnte von der Kammer nicht festgestellt werden. In der Folge ist auch hier der von der Verteidigung geforderte Abzug eines zusätzlichen Unsicher- heitsabzugs nicht angezeigt, zumal der Start der Bezugsdauer zu Gunsten des Be- schuldigten erst Mitte Juli 2018 angenommen wird. Es wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer gesamthaft bezogenen Menge von 63.7 Gramm Kokain- gemisch ausgegangen. Das Argument der Verteidigung betreffend fehlende finanzielle Mittel überzeugt auch hier nicht: Zwar ist über die Einkommenssituation von F.________ nicht viel bekannt. Es ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb sie über die von ihr bezogene Menge lügen sollte und es sind durchaus Möglichkeiten denkbar, mit denen sie ih- ren Drogenkonsum finanzieren konnte, zumal sie als Beruf V.________ angegeben hat (pag. 268). Im Übrigen kann im Einklang mit dem bereits Gesagten festgehal- 19 ten werden, dass eine prekäre finanzielle Situation nicht per se gegen den Kauf der festgestellten Drogenmenge sprechen würde (siehe Ziff. 9.5.5 oben). In Bezug auf den Reinheitsgrad wird auf das bereits Gesagte verwiesen und auf den Mittelwert von 63% Kokainbase gemäss SGRM-Statistik abgestellt (Ziff. 8 oben). Es wird zudem betont, dass F.________ die Qualität des Kokains als «sehr gut» beschrieben hat, nur während einer Woche sei die Qualität nicht so gut wie sonst immer gewesen (pag. 270 Z. 81). Es wäre demnach durchaus möglich gewe- sen, von einem höheren Reinheitsgrad auszugehen. Unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius wird von einer mittleren Qualität von 63% gemäss SGRM- Statistik ausgegangen. Dies ergibt eine Menge von 40.131 Gramm reinem Kokain. 10.6 Fazit Gestützt auf diese Ausführungen stellt die Kammer fest, dass der Beschuldigte von Mitte Juli 2018 bis ca. 25. Oktober 2018 in D.________ 63.7 Gramm Kokainge- misch (Reinheitsgrad 63%: 40.131 Gramm reines Kokain) an F.________ verkauft und dieses vorgängig erworben und besessen hat. 11. Verkauf an G.________ gemäss Ziff. I.1.c der Anklageschrift 11.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird Erwerb, Besitz und Verkauf von mind. 11.2 Gramm Ko- kaingemisch (Reinheitsgrad mind. 80%, total ausmachend mind. 8.96 Gramm rei- nes Kokain) an G.________ in der Zeit von ca. Juni 2018 bis ca. Ende September 2018 vorgeworfen. 11.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz stellte vollständig auf die als glaubhaft beurteilten Angaben von G.________ ab (pag. 921 f., S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ge- stützt auf ihre Angaben nahm die Vorinstanz im Zeitraum Juni bis Ende September 2018 an, G.________ habe 1-2 Mal pro Woche 0.7 Gramm Kokain gekauft, was die von G.________ anerkannte minimale Gesamtmenge von 11.2 Gramm ergab. Auch bei G.________ hielt die Vorinstanz den durch die Verteidigung geltend ge- machten Unsicherheitsabzug von 33% nicht für angemessen, obwohl G.________ die Portionen nicht nachgewogen hat. Betreffend Reinheitsgrad stellte die Vorin- stanz auf den Mittelwert von 63% gemäss SGRM-Statistik, ab. Dies ergab somit 11.2 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 63%, mithin 7.056 Gramm reines Kokain. 11.3 Vorbringen der Verteidigung Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, die Vorinstanz habe bei der Feststellung der Mengen die Widersprüche in den Aussagen von G.________ zu wenig berücksichtigt. In der Einvernahme habe diese angegeben, sie habe allerhöchstens ca. 12-14 Mal Kokain bezogen. Vielleicht ein Mal pro Wo- che, vielleicht alle zwei Wochen habe sie eins gekauft. Im günstigsten Fall ergebe dies eine bezogene Menge von 5.6 Gramm Kokaingemisch, nämlich 0.7 Gramm pro Woche während zwei Monaten. Weiter habe G.________ in der Einvernahme Aussagen bestätigt, die im vorliegenden Verfahren nicht aktenkundig seien und 20 nach denen es zutreffend sei, dass sie während vier Monaten eine Gesamtmenge von 11.2-22.4 Gramm Kokain bezogen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass diese Aussage mehr Gewicht haben solle, als die Aussagen, welche G.________ in der Einvernahme in diesem Verfahren gemacht habe. Man müsse hier vom tiefe- ren Wert ausgehen, also maximal 5.6 Gramm Kokaingemisch. Gehe man von 8.4 Gramm aus und nehme einen Abzug aufgrund des Unsicherheitsfaktors vor, lande man ebenfalls bei ungefähr dieser Menge. Der Reinheitsgrad betrage auch hier 25%, was eine Menge von 1.4 Gramm reinem Kokain ergebe. 11.4 Beweismittel Als massgebliche Beweismittel liegen die Aussagen von G.________ anlässlich der Einvernahme vom 12. April 2019 (pag. 272) sowie die Aufzeichnung eines Te- lefongesprächs zwischen dem Beschuldigten und G.________ vom 16. Oktober 2018 (pag. 203) vor. Der Beschuldigte hat von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, weshalb sich aus seinen Einvernahmen keine zu würdigenden Aussagen ergeben. 11.5 Beweiswürdigung 11.5.1 Aussagen von G.________ G.________ gab an der Einvernahme vom 12. April 2019 an, sie habe den Be- schuldigten vor ca. einem Jahr kennengelernt [somit ca. April 2018]. F.________(Vorname) oder «der W.________ (Herkunftsland)» habe ihn ihr vor- gestellt (pag. 273 Z. 30). Auf Frage nach dem ersten Kokainbezug gab sie an, sich an den genauen Zeitpunkt nicht erinnern zu können, dies dürfte aber vor ca. einem Jahr gewesen sein. Auf Vorhalt ihrer – nicht protokollierten – Aussage vom 19. Fe- bruar 2019 gab sie an: «Das wird ca. im Juni 2018 gewesen sein. So wie ich es in den mir vorgehaltenen Aussagen angegeben habe» (pag. 273 Z. 42). Sie habe al- lerhöchstens ca. 12-14 Mal beim Beschuldigten Kokain gekauft. Vielleicht ein Mal pro Woche. So ca. alle zwei Wochen habe sie «eines» gekauft. «Eins» seien ca. 0.7 Gramm Kokain gewesen für den Preis von ca. CHF 100.00 (pag. 273 f. Z. 50 ff.). Sie könne nicht mehr genau sagen, wann sie das letzte Mal beim Be- schuldigten Kokain gekauft habe. Vielleicht im Oktober oder November 2018. Viel- leicht Ende September 2018 (pag. 274 Z. 60). Sie habe jeweils für CHF 100.00 ge- kauft. Dafür habe sie die Portion von ca. 0.7 Gramm Kokain erhalten. Sie habe das Kokain nie nachgewogen. Sie habe von anderen Personen erfahren, dass sie für CHF 100.00 0.7 Gramm Kokain erhalte (pag. 274 Z. 71). Weiter bestätigte sie den Vorhalt, wonach sie während der Zeitspanne von Juni 2018 bis Ende September 2018 pro Woche ein bis zwei Mal je 0.7 Gramm Kokain mit einer Gesamtmenge von 11.2 bis 22.4 Gramm Kokain gekauft habe, mit den Worten: «Ja, das dürfte so stimmen» (pag. 274 Z. 75). Auf Frage nach der Qualität des Kokains sagte sie: «Keine Ahnung. Ich habe dieses einfach konsumiert. Es war schon gut. Ich bekam davon eine Psychose. Ich kann keine näheren Angaben zur Qualität machen» (pag. 274 Z. 82). Auch G.________ hat mit ihren Angaben nicht nur den Beschuldigten, sondern auch sich selber belastet, weshalb grundsätzlich von der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen ausgegangen werden kann. Auf ihre Aussagen ist demnach grundsätzlich 21 abzustellen. Es fällt jedoch auf, dass sie oft angab, sich nicht mehr genau erinnern zu können und dass sie unterschiedliche Angaben zur Häufigkeit der gekauften Menge machte. Zudem wurden diverse Vorhalte aus ihrer früheren, nicht akten- kundigen Einvernahme aus ihrem eigenen Verfahren nicht im Protokoll aufgeführt, so dass nicht nachvollzogen werden kann, was sie genau bestätigte. Diese Unsi- cherheiten widerlegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht, sie werden jedoch in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sein. 11.5.2 Aufzeichnung Telefongespräch Im Telefongespräch vom 16. Oktober 2018 bestellt die Person B beim Beschuldig- ten drei Kebab und vier Bier und hat zuvor zu ihrer Begleitperson bemerkt, «er müsse ja nichts zum Essen bringen» (pag. 203). Aufgrund der bekannten Codie- rung ist davon auszugehen, dass die Person B am 16. Oktober 2018 drei Portionen Kokain bestellt hat. Gestützt auf den Vorhalt der Polizei im Rahmen der Einver- nahme des Beschuldigten vom 17. Dezember 2018 geht die Kammer davon aus, dass es sich bei der Person B um G.________ handelte (pag. 192 Z. 170 ff.: «Gemäss dem Hintergrundgespräch von Frau G.________ müssen Sie ja nichts zu Essen bringen. […]»). 11.5.3 Gesamtwürdigung Hauptbeweismittel sind die Aussagen von G.________. Sie hat betreffend Bezugs- zeitraum den Anfangszeitpunkt zu Beginn Juni 2018 bestätigt. Das Ende der Be- zugszeit ist in ihren Äusserungen unklar (September bis November 2018), es geht jedoch aus dem aufgezeichneten Telefongespräch zwischen G.________ und dem Beschuldigten hervor, dass sie am 16. Oktober 2018 eine Bestellung aufgegeben hat. Die Vorinstanz ging dennoch gemäss den Berechnungen der Polizei von der Zeitspanne Juni bis Ende September 2018 aus. Darauf ist zu Gunsten des Be- schuldigten abzustellen, zumal dies auch dem in der Anklageschrift umschriebenen Endzeitpunkt entspricht. Was die Häufigkeit der Bezüge anbelangt, kann der Vor- instanz hingegen nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz ging von einer Gesamtmen- ge von 11.2-22.4 Gramm aus und hat auf die von G.________ auf Vorhalt aner- kannten Mindestmenge von 11.2 Gramm abgestellt (pag. 274 Z. 79: «Ja, das dürfte so stimmen»). Die Annahme einer Gesamtmenge von 11.2 Gramm basiert auf der Berechnung von 1-2 Bezügen pro Woche von Juni 2018 bis Ende September 2018 und auf Angaben, welche G.________ mutmasslich in ihrem eigenen Verfahren an- lässlich einer Einvernahme vom 19. Februar 2019 als beschuldigte Person ge- macht hat. Dies geht jedoch aus dem aktenkundigen Protokoll nicht hervor, wes- halb diese Rechnung nicht nachvollzogen werden kann. Diese Nachvollziehbarkeit wäre jedoch notwendig, nachdem G.________ in der aktenkundigen Einvernahme vom 12. April 2019 angab, vielleicht einmal pro Woche, ca. alle zwei Wochen, al- lerhöchstens 12-14 Mal, eine Portion à 0.7 Gramm gekauft zu haben und somit deutlich tiefere Angaben zur bezogenen Menge gemacht hat (pag. 274 Z. 75 und pag. 273 Z. 50). Die Vorinstanz hat diese Diskrepanz zwar festgestellt, sich aber darauf beschränkt zu bemerken, die Aussagen würden als glaubhaft erachtet. Nach Auffassung der Kammer reicht dies nicht aus, um die Diskrepanz in den Mengen- angaben schlüssig zu beseitigen. Anhand der aktenkundigen Aussagen ist es der Kammer vielmehr nicht möglich, die Berechnung einer Gesamtmenge von 22 11.2 Gramm nachzuvollziehen. Es ist daher zu Gunsten des Beschuldigten auf die Angaben abzustellen, die im vorliegenden Verfahren protokolliert wurden. Es wird somit gestützt auf die Aussagen von G.________ von insgesamt 12 Bezügen während 17 Wochen (Juni bis September 2018) ausgegangen. Die Kontrollrech- nung mit einem Bezug alle 1.5 Wochen während 17 Wochen («Vielleicht einmal pro Woche, ca. alle zwei Wochen») ergäbe 11.3 Bezüge, was ungefähr mit der Schät- zung von G.________ übereinstimmt, wonach sie insgesamt 12-14 Mal beim Be- schuldigten Kokain gekauft habe. In Bezug auf die Portionengrösse wird ebenfalls auf die Angabe von G.________ abgestellt, wonach diese 0.7 Gramm betragen habe. Zwar gab G.________ an, sie habe diese Portionen nicht nachgewogen. Ihre Angabe stimmt jedoch mit den Aussagen der anderen Bezügerinnen und Bezüger sowie der Grösse der bei E.________ sichergestellten Portionen überein, aus de- nen sich ergibt, dass der Beschuldigte Kokain üblicherweise in Portionen von 0.7- 0.8 Gramm verkaufte. Es kann somit ohne Weiteres mit einer Portionengrösse von 0.7 Gramm gerechnet werden. Bei dieser Ausgangslage ergibt sich eine Gesamt- menge von 8.4 Gramm Kokaingemisch. Nach diesen Erwägungen und Berechnun- gen gestützt auf die Angaben von G.________ ist kein weiterer Abzug aufgrund ei- nes Unsicherheitsfaktors angezeigt. Betreffend Reinheitsgrad wird in Übereinstimmung mit dem bereits Gesagten von einem Reinheitsgrad von 63% gemäss SGRM-Statistik ausgegangen (siehe Ziff. 8 oben). Daraus resultiert eine Menge von 5.292 Gramm reinem Kokain. 11.6 Fazit Gestützt auf diese Ausführungen stellt die Kammer fest, dass der Beschuldigte von Juni 2018 bis Ende September 2018 in D.________ 8.4 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 63%: 5.292 Gramm reines Kokain) an G.________ verkauft und dieses vorgängig erworben und besessen hat. 12. Verkauf an H.________ gemäss Ziff. I.1.d der Anklageschrift 12.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird Erwerb, Besitz und Verkauf von ca. 128 Gramm Kokain- gemisch (Reinheitsgrad mind. 80%, total ausmachend ca. 102.4 Gramm reines Ko- kain) an H.________ in der Zeit von Juli 2018 bis Oktober 2018 vorgeworfen. 12.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Angaben von H.________ als glaubhaft, auch wenn dieser ausgeführt habe, dass das Resultat eventuell nicht genau stimmen würde. Dazu hat die Vorinstanz festgehalten, dass einmal auch vier Gramm Kokain ge- kauft worden seien, manchmal sei zwei bis drei Mal am Tag gekauft worden und er habe auch zwei Mal je 9 Gramm Kokain für eine Drittperson bestellt und dann ge- meinsam mit dieser konsumiert. Es sei jedoch klar, dass es sich bei den Berech- nungen um keine exakte Wissenschaft handle. Gestützt auf die durch H.________ ausdrücklich bestätigten 128 Gramm Kokaingemisch ging die Vorinstanz von die- ser Menge aus. Berechnet wurde diese Menge aufgrund der Angaben von H.________ (Juni bis Oktober 2018, im Schnitt 10 Mal pro Woche 0.8 Gramm während 16 Wochen). Auch hier hat die Vorinstanz die von der Verteidigung gefor- 23 derte generelle Reduktion um 25% unter dem Titel Unsicherheitsfaktor nicht als angebracht erachtet. Zum Argument der Verteidigung, nur die Hälfte der bezoge- nen Menge entfalle auf H.________, da dieser das Kokaingemisch zusammen mit einer Drittperson gekauft habe, führte die Vorinstanz aus, es zähle der Gesamtbe- zug. Die Vorinstanz stellte betreffend Reinheitsgrad auf den Mittelwert von 63% gemäss SGRM-Statistik ab und zwar wegen fehlender Sicherstellungen und man- gels Anhaltspunkte für schlechte Qualität sowie mit Blick auf die mehrheitlich gute bis sehr gute Qualität gemäss Aussagen der anderen Abnehmer. Dies ergab nach Rechnung der Vorinstanz 128 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 63%, ausmachend 80.64 Gramm reines Kokain (pag. 922 ff., S. 9 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 12.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung argumentierte anlässlich der Berufungsverhandlung wie folgt: H.________ habe selber auf die Unsicherheiten seiner Gedächnisleistung hinge- wiesen. Wegen dieser Unschärfe müsse ein Abschlag von mindestens 25% erfol- gen. Die Vorinstanz habe selber zu bedenken gegeben, dass klar sei, dass die Be- stimmung der Mengen keine exakte Wissenschaft sei. Trotzdem habe sie auf die 128 Gramm abgestellt. Der Abschlag dieses Unsicherheitsfaktors rechtfertige sich auch, weil H.________ berufstätig gewesen sei und gar nicht so oft zum Beschul- digten habe gehen können. Es sei demnach von lediglich 7.5 wöchentlichen Käu- fen auszugehen, was 6 Gramm pro Woche und insgesamt 96 Gramm entspreche. Hinzu komme, dass H.________ diese Menge nicht allein bezogen habe, sondern zusammen mit einem Kollegen. Angeklagt seien jedoch nur die Verkäufe an H.________, nicht jene an seinen Kollegen. Die Vorinstanz sei nicht korrekt vorge- gangen. Zu beurteilen seien nur die Verkäufe an H.________. Es habe keine rein interne Aufteilung des Stoffes stattgefunden, sondern eine separate Bezahlung, ein separater Bezug. H.________ habe also nur die Hälfte, sprich 48 Gramm, bezo- gen. Dies stimme auch besser überein mit den finanziellen Verhältnissen von H.________, der über einen monatlichen Überschuss von CHF 1'500.00 verfügt habe. Nach Rechnung der Vorinstanz hätte er aber pro Monat CHF 4'000.00 für seinen Konsum gebraucht. Der Bezug von drei Gramm pro Woche stimme hinge- gen bezeichnenderweise genau mit dem Überschuss von CHF 1'500.00 überein. Es dränge sich auf, dass nicht 128 Gramm Kokaingemisch, sondern 96 Gramm an beide, sprich 48 Gramm an H.________ verkauft worden seien. Der Reinheitsgrad habe auch hier 25% betragen. Daraus ergebe sich eine verkaufte Menge von 12 Gramm reinen Kokains. 12.4 Beweismittel Zu würdigen sind die Aussagen von H.________ anlässlich der Einvernahme vom 31. Januar 2019 (pag. 247 ff.) und die Aufzeichnung mehrerer Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und H.________ aus der Zeit vom 17.-25. Oktober 2018 (pag. 195 ff.). Da der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, sind von ihm keine Aussagen zu würdigen. 24 12.5 Beweiswürdigung 12.5.1 Aussagen von H.________ H.________ hat den Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 31. Januar 2019 auf einer Fotozusammenstellung erkannt (pag. 249 Z. 80 ff.). Er habe diesen durch eine F.________(Vorname) aus Südamerika kennengelernt, ungefähr im Ju- ni oder Juli 2018 (pag. 250 Z. 98). Er habe beim Beschuldigten bis eventuell im Ok- tober 2018 Kokain gekauft (pag. 250 Z. 117). Nachdem er mit dieser Frau gespro- chen habe, habe er das erste Mal beim Beschuldigten Kokain gekauft. Das genaue Datum könne er nicht sagen (pag. 250 Z. 123). Beim ersten Mal habe er 0.8 Gramm für CHF 100.00 gekauft. Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach er im Juli 2018 erstmals ein Säcklein Kokain beim Beschuldigten und jeweils für CHF 100.00 0.8 Gramm Kokain gekauft habe, bestätigte er diese Angaben (pag. 250 f. Z. 130 ff.). Er habe «jeweils 2-3 Mal am Tag zusammen mit X.________» gekauft. Es habe jedoch auch Tage gegeben, an denen sie nichts gekauft hätten (pag. 251 Z. 153). Pro Mal hätten sie 0.8 Gramm Kokain gekauft (pag. 251 Z. 164). Ein Pack sei 0.8 Gramm gewesen und sie hätten drei Mal pro Tag jeweils diese Menge gekauft, das ergebe insgesamt 2.4 Gramm (pag. 251 Z. 175). Er selber habe jedes Mal eine Portion à 0.8 Gramm Kokain gekauft (pag. 251 Z. 188). Die grösste Menge, die er beim Beschuldigten gekauft habe, sei einmal zusammen mit X.________ vier Gramm Kokain gewesen (pag. 251 Z. 192 und pag. 253 Z. 250). Sie seien nicht jeden Tag hingegangen, «statistisch gese- hen» jedoch 10 Mal in der Woche (pag. 252 Z. 203 ff.). Es treffe demnach zu, dass er pro Woche 8 Gramm Kokain beim Beschuldigten gekauft habe (pag. 252 Z. 216). Auf Vorhalt, wonach er demnach während 16 Wochen 8 Gramm pro Wo- che, ausmachend insgesamt 128 Gramm Kokain, beim Beschuldigten bezogen ha- be, sagte er: «Ich kann nicht sagen, ob dieses Resultat stimmt. Es kam auch oft vor, dass ich nichts holen ging. Es kam auch vor, dass es Monate oder einen Mo- nat gab, wo ich vielleicht 10 Mal gegangen bin und dann nicht mehr. Deshalb kann das Resultat eventuell nicht genau stimmen» (pag. 252 Z. 225). Sodann wurde H.________ folgende frühere Aussage vorgehalten: «Ich schätze, dass ich pro Woche durchschnittlich 10 Stück à 0,8 g bei S.________ bezogen habe. Somit dürfte ich von Juli bis Oktober, also während 16 Wochen, ca. 128g Kokain bezogen haben. Ja, das passt diese Menge stimmt. Dieses Kokain habe ich alles selber konsumiert. Ich bin bzw. war ein Konsument und kein Dealer». Auf diesen Vorhalt hin ergänzte er zunächst, er habe das Kokain zusammen mit X.________ konsu- miert (pag. 252 Z. 230 ff.). Auf Frage, ob diese anlässlich der ersten Einvernahme gemachten und soeben vorgelesenen Aussagen stimmen würden, sagte er schlicht: «Ja» (pag. 252 Z. 242 ff.). Weiter gab H.________ an, X.________ sei auch zum Beschuldigten Kokain kau- fen gegangen (pag. 253 Z. 256 ff.). Auf Vorhalt bestätigte er seine frühere Aussa- ge, wonach er zweimal für X.________ 9 Gramm Kokain bestellt habe und diesen beide Male zum Restaurant chauffiert habe. X.________ sei dann hineingegangen, habe bezahlt und das Kokain erhalten. Sie seien dann zu seiner Wohnung gefah- ren und hätten beide von diesem Kokain konsumiert (pag. 253 Z. 169). 25 Das Geld für den beschriebenen Drogenkonsum habe er von seinem Lohn gehabt. Aufgeteilt mit seinem Kollegen. Es sei eine Aufteilung zwischen seinem «Bitz» und demjenigen von X.________ gewesen. Er verdiene monatlich CHF 5'500.00 netto und habe monatliche Fixkosten von ungefähr CHF 3’000.00 (pag. 257 Z. 462 ff.). H.________ erwies sich in der Einvernahme als kooperativ. Er hat Angaben ge- macht, mit denen er sich selber belastete. Somit sind seine Aussagen weitgehend glaubhaft. In Bezug auf die Mengenangabe widersprach sich H.________ jedoch teilweise. Zunächst berechnete er selber, dass er während 16 Wochen im Schnitt 10 Mal pro Woche 0.8 Gramm Kokain beim Beschuldigten bezogen habe, was 8 Gramm pro Woche ergebe. Diese Zahlen benannte er präzise und bestätigte sie mehrfach. Dies spricht für die Zuverlässigkeit dieser Angaben. Auf Vorhalt der so errechneten Gesamtmenge von 128 Gramm sagte er jedoch, das Resultat stimme eventuell nicht genau, da es auch Monate oder einen Monat gegeben habe, bei dem er evtl. 10 Mal gegangen sei. Damit widersprach er den eigenen vorangegan- genen und in sich glaubhaften Angaben zu den einzelnen Berechnungsparametern und offenbar auch seiner früheren Aussage, wonach das Resultat von 128 Gramm als Gesamtmenge stimme. Nach Ansicht der Kammer ist diese plötzliche Relativie- rung als «Rückzieher» angesichts der Höhe der gesamthaft bezogenen Menge zu werten und vermag die ansonsten glaubhaften, präzisen, konstanten und mit frühe- ren Aussagen übereinstimmenden Angaben nicht in Zweifel zu ziehen. Es wird so- mit auf die Aussage abgestellt, wonach H.________ während 16 Wochen 10 Mal pro Woche jeweils 0.8 Gramm Kokain beim Beschuldigten bezog. 12.5.2 Aufzeichnung Telefongespräche Aus den aufgezeichneten Telefongesprächen geht zunächst hervor, dass H.________ dem Beschuldigten am 17. Oktober 2018, ca. 12:30 Uhr, ankündigte, er fahre jetzt schnell zu ihm, da er um 12:45 Uhr wieder beim Bahnhof arbeiten müsse. Der Beschuldigte entgegnete: «Nein. Ich habe kein keine, ich habe keine. Ich habe Problem hier. Du ich habe keine. Ich habe wolle nümme witermachen. Weisst du ich habe keine.». H.________ erkundigte sich daraufhin nach anderen Kontakten, welche der Beschuldigte ihm nicht geben wollte, die Polizei sei da ge- wesen. Im weiteren Verlauf des Gesprächs versuchte H.________ für den Nach- mittag nach der Arbeit einen Termin mit dem Beschuldigten abzumachen, was die- ser ablehnte, er wolle momentan Ruhe, es sei «nid grad gut» (pag. 199). Am 25. Oktober 2018 wurden zwei Gespräche zwischen den beiden aufgezeichnet. Um 10:30 Uhr vereinbarten die beiden einen Treffpunkt für eine Geldübergabe um 11:00 Uhr, da jemand ohne Geld nicht «bringen» würde. Um ca. 12:30 Uhr dessel- ben Tages informierte der Beschuldigte H.________, er solle um «Viertel vor ein Uhr» bei der «Ecke» sein, in zehn Minuten sei «er» [unbekannte Drittperson] da (pag. 196). Aus diesen Gesprächen geht hervor, dass H.________ und der Beschuldigte an beiden erwähnten Daten Treffen vereinbarten oder zu vereinbaren versuchten und es dabei offenbar darum ging, dass H.________ vom Beschuldigten etwas wollte, wofür dieser Geld erhielt. Weiter geht daraus hervor, dass es H.________ trotz 26 seiner Arbeit möglich war, sowohl um 11:00 Uhr, wie auch am Mittag und am Nachmittag nach der Arbeit Treffen anzubieten resp. zu vereinbaren. 12.5.3 Gesamtwürdigung In Bezug auf die Zeitspanne wird auf die auch von der Verteidigung nicht bestritte- nen 16 Wochen abgestellt, welche sich auf die Angaben von H.________ stützen. Somit wird von einer Zeitspanne Juli bis Oktober 2018 ausgegangen. Zusätzlich gestützt wird dies auf das Telefongespräch vom 25. Oktober 2018, welches das Bezugsende von Ende Oktober 2018 mehr als plausibel erscheinen lässt. Betref- fend Menge ist vorab unbestritten, dass eine Portion 0.8 Gramm wog. Dies ist et- was mehr, als E.________, G.________ und F.________ angegeben haben, passt jedoch mit den bei E.________ sichergestellten drei Portionen (pag. 318: 0.73-0.82 Gramm) überein. Zur Häufigkeit der Bezüge wird entsprechend dem Ergebnis der Aussagenwürdigung von durchschnittlich 10 Bezügen à 0.8 Gramm pro Woche ausgegangen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass selbst H.________ sagte, sie seien nicht jeden Tag hingegangen, statistisch gesehen je- doch 10 Mal in der Woche. Weiter gab er teilweise auch an, bis zu drei Mal täglich Kokain und auch grössere Mengen als nur 0.8 Gramm bezogen zu haben. Das Ab- stellen auf lediglich 10 Mal 0.8 Gramm pro Woche stellt mit Blick auf diese Aussa- gen eine Annahme zu Gunsten des Beschuldigten dar. Wenn der Verteidiger ar- gumentiert, H.________ habe sich einen Kokainbezug in diesem Umfang gar nicht leisten können, ist erneut darauf hinzuweisen, dass durchaus Möglichkeiten denk- bar sind, mit denen der Drogenkonsum finanziert werden konnte (z.B. Nichtzahlen oder zu spätes Zahlen diverser Fixkosten, Darlehen, Nichtzahlen der Steuern, Wei- terverkauf eines Teils der Drogen etc.). Dieses Argument widerlegt die als glaub- haft beurteilten Aussagen von H.________ demnach nicht. Ebenso trifft das Argu- ment der Verteidigung nicht zu, wonach es H.________ aufgrund seiner Arbeits- tätigkeit nicht möglich war, sich mehrmals täglich mit dem Beschuldigten zu treffen, wo doch aus den aufgezeichneten Telefongesprächen hervorgeht, dass er sowohl um 11:00 Uhr, wie auch am Mittag und am Nachmittag nach der Arbeit Treffen an- bieten resp. vereinbaren konnte (pag. 196 ff.). Die Verteidigung macht weiter geltend, die gekaufte Menge müsse halbiert werden, da H.________ das Kokain jeweils zusammen mit einem Kollegen bezogen habe und die Bezüge seines Kollegen nicht in der Anklageschrift aufgeführt worden sei- en. Aus den Aussagen von H.________ geht hervor, dass er und sein Kollege X.________ beide beim Beschuldigten Kokain bezogen und dieses zumindest teil- weise zusammen konsumiert haben. H.________ gab zudem an, er sei jeweils mit X.________ 2-3 Mal am Tag beim Beschuldigten gewesen, sie hätten pro Mal 0.8 Gramm Kokain gekauft (pag. 251 Z. 153). Das Geld für den beschriebenen Drogenkonsum habe er von seinem Lohn gehabt, aufgeteilt mit seinem Kollegen. Es habe eine Aufteilung stattgefunden zwischen seinem «Bitz» und dem von X.________ (pag. 257 Z. 462). Auf der anderen Seite hat H.________ ausgesagt, er selber habe jedes Mal eine Portion à 0.8 Gramm gekauft (pag. 251 Z. 188 und pag. 252 Z. 219) und beschreibt X.________ mehrfach als eigenständigen Kunden des Beschuldigten (pag. 253 Z. 256 ff. und Z. 169). Aufgrund dieser Aussagen ist 27 davon auszugehen, dass sich die Berechnung von 10 Mal 0.8 Gramm während 16 Wochen auf die von H.________ gekaufte Menge bezog. Der Vollständigkeit halber ist jedoch anzufügen, dass der Beschuldigte selbst dann wegen der gesamten bezogenen Menge hätte verurteilt werden dürfen, wenn be- weiswürdigend davon auszugehen wäre, H.________ habe das Kokain immer zu- sammen mit X.________ gekauft, bezahlt und konsumiert. In diesem Fall hätten die beiden mittäterschaftlich gehandelt, womit den Beteiligten im Ergebnis die ge- samte bezogene Menge angerechnet worden wäre (vgl. Finger- huth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 137 ff. zu Art. 19; Hug-Beeli, BetmG Kommentar, Basel 2016, N 859 ff. zu Art. 19). Der Umstand, dass der gemeinsame Kauf durch H.________ und X.________ in der Anklageschrift nicht aufgeführt wurde, hätte denn auch nicht – wie sinngemäss vorgebracht – das Anklageprinzip verletzt: Der Beschuldigte konnte auch ohne Erwähnung von X.________ aus der Anklage- schrift erkennen, welche Kokainverkäufe und insbesondere welche Mengen ihm vorgeworfen wurden und es war ihm mit diesen Informationen ohne Weiteres mög- lich, sich adäquat zu verteidigen. In Bezug auf den Reinheitsgrad ist festzuhalten, dass H.________ im Gegensatz zu den anderen Bezügerinnen und Bezügern keine Angaben zur Qualität des Ko- kains machte und im Zusammenhang mit seinen Bezügen keine Laboranalysen vorliegen. Hinweise auf die Qualität des vom Beschuldigten gehandelten Kokains finden sich jedoch wie erwähnt in den Aussagen der anderen Bezügerinnen und Bezügern, von denen die Mehrheit die Qualität als gut bis sehr gut bezeichnete und in den Laborergebnissen des bei E.________ und beim Beschuldigten sicherge- stellten Kokains mit einem Kokainbasewert von 84-85% (pag. 313 und pag. 318). Demgegenüber stehen die bereits ausführlich diskutierten Angaben von R.________ und I.________, wonach die Qualität des Kokains nicht gut gewesen sei. Wie bereits begründet, kommt diesen Angaben aufgrund der Differenz zwi- schen dem Umfang der Lieferung von R.________ und der vom Beschuldigten umgesetzten Menge sowie dem nur sporadischen Bezug von I.________ keine über die eigenen Geschäfte hinausgehende Aussagekraft zu (siehe Ziff. 8 oben). Hingegen sind die übereinstimmenden Aussagen der drei Bezügerinnen und die erwähnten Laboranalysen durchaus als Hinweis darauf zu gewichten, dass der Be- schuldigte im angeklagten Zeitraum in der Regel qualitativ hochwertiges Kokain- gemisch verkaufte. Vor diesem Hintergrund war es ohne weiteres zulässig, auf den Mittelwert von 63% gemäss SGRM-Statistik abzustellen. Die Kammer schliesst sich diesen vorinstanzlichen Überlegungen an. 12.6 Fazit Gestützt auf diese Ausführungen stellt die Kammer fest, dass der Beschuldigte von Juli 2018 bis Oktober 2018 in D.________ 128 Gramm Kokaingemisch (Reinheits- grad 63%: 80.64 Gramm reines Kokain) an H.________ verkauft und dieses vor- gängig erworben und besessen hat. 28 13. Verkauf an I.________ gemäss Ziff. I.1.e der Anklageschrift 13.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird Erwerb, Besitz und Verkauf von ca. 5 Gramm Kokainge- misch (Reinheitsgrad mind. 63%, total ausmachend ca. 3.15 Gramm reines Kokain) an I.________ in der Zeit von September bis ca. Mitte Oktober 2018 vorgeworfen. 13.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz stellte vollständig auf die als glaubhaft beurteilten Angaben von I.________ ab (pag. 924 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz ging dabei von einer Gesamtmenge von 5 Gramm aus. Dies sei ein stimmiger Durchschnittswert. I.________ habe ausgeführt, es könne auch ein Gramm mehr oder weniger sein. Einmal habe er vielleicht sogar 2 Gramm gekauft. Die Vorinstanz ging infolge fehlender Sicherstellung und der Aussage von I.________, die Qualität sei «Abfall», nicht gerade «der Hit» gewesen, von einem Reinheitsgrad von 25% aus, was 1.25 Gramm reinem Kokain entsprach. 13.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte in Bezug auf den Verkauf an I.________ vor, dieser habe selber angegeben, er habe ein Gramm mehr oder weniger vom Beschuldigten be- zogen. Zu Gunsten des Beschuldigten sei in dubio pro reo deshalb von 4 Gramm auszugehen. Hier sei die Vorinstanz zu Recht von einem Reinheitsgrad von 25% ausgegangen. Dies ergebe gesamthaft 1 Gramm reines Kokain. 13.4 Beweismittel Zu würdigen sind vorliegend die Aussagen von I.________ anlässlich der Einver- nahme vom 17. Juli 2019 (pag. 276 ff.). Der Beschuldigte machte auch hier von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. 13.5 Beweiswürdigung 13.5.1 Aussagen von I.________ I.________ gab in der Einvernahme von 17. Juli 2019 an, er habe ein paar Mal von «S.________» Kokain gekauft. Insgesamt ca. 5 Gramm (pag. 277 Z. 28). Er habe zwischen September und Oktober 2018 erstmalig beim Beschuldigten Kokain ge- kauft, wohl eher Oktober (pag. 277 Z. 34). Er habe jeweils ein Gramm Kokain ge- kauft. Es sei in einem Plastik zu einer Kugel geformt und verschweisst gewesen (pag. 277 Z. 38). Der letzte Kauf sei zwei oder drei Wochen vor der Anhaltung des Beschuldigten durch die Polizei gewesen (pag. 277 Z. 42). Er habe sehr selten beim Beschuldigten Kokain gekauft. Meistens am Freitag vor dem Wochenende, unter der Woche eher nicht (pag. 278 Z. 50). Insgesamt habe er etwa 5 Gramm bei ihm gekauft. Es könne auch ein Gramm mehr oder weniger gewesen sein. Er habe jeweils ein Gramm gekauft. Einmal vielleicht sogar zwei Gramm (pag. 278 Z. 55). Die Qualität des Kokains sei eher Abfall gewesen. Für ihn sei es nicht gerade ein Hit gewesen (pag. 278 Z. 63). I.________ erwies sich als kooperativ und hat Angaben gemacht, mit denen er sich selber belastet. Es spricht nichts gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. 29 13.5.2 Gesamtwürdigung Es ist vorliegend auf die glaubhaften Aussagen von I.________ abzustellen. Ent- gegen der Argumentation der Verteidigung ist nicht von einer Gesamtmenge von 4 Gramm auszugehen. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus den Aussagen von I.________, führte er doch aus, er habe eventuell auch mal 2 Gramm pro Mal ge- kauft. Somit geht die Kammer mit der Vorinstanz einig, wonach die 5 Gramm ein «stimmiger Durchschnittswert» sind. In Bezug auf den Reinheitsgrad ergibt sich durch die Aussage von I.________ («Abfall, nicht der Hit») ein konkreter Hinweis für besonders schlechte Qualität. Somit ist der mittlere Wert gemäss SGRM- Statistik von 63% zu hoch, der von der Vorinstanz und der Verteidigung angenom- mene Reinheitsgrad von 25% erscheint angemessen. 13.6 Fazit Gestützt auf diese Ausführungen stellt die Kammer fest, dass der Beschuldigte von September 2018 bis Mitte Oktober 2018 in D.________ 5 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 25%: 1.25 Gramm reines Kokain) an I.________ verkauft und die- ses vorgängig erworben und besessen hat. 14. Anstaltentreffen zum Kauf von J.________ gemäss Ziff. I.1.f der Anklage- schrift 14.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 1. November 2018 Anstalten zum Kauf von 99 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 81%, total ausmachend 80.2 Gramm reines Kokain) von J.________ getroffen zu haben. 14.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz stellte auf ein abgehörtes Telefongespräch, die als glaubhaft erach- teten Aussagen von J.________ sowie die Umstände der Anhaltung am 1. Novem- ber 2018 ab. J.________ gab an, er habe dem Beschuldigten zunächst einmal 1 Gramm Kokain geliefert und daraufhin habe dieser weitere 100 Gramm bestellt. In Kombination mit dem Umstand, dass J.________ bei der Anhaltung 99 Gramm Ko- kaingemisch bei sich hatte und der Beschuldigte mehrere tausend Franken auf sich trug, hatte die Vorinstanz keine Zweifel, dass der Beschuldigte dieses Kokain habe kaufen wollen. Das Argument, wonach das Geld für das Restaurant bestimmt ge- wesen sei, liess die Vorinstanz nicht gelten. Zwar führte sie im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei aus, sie sei nicht restlos überzeugt, dass das Geld, das der Beschuldigte bei der Anhaltung auf sich getragen habe, aus dem Drogenhandel stammte. Es werde deshalb davon ausgegangen, dass dieses vom Restaurant M.________ stamme. Die Vorinstanz hielt aber zugleich fest, dass die Herkunft des Geldes aus dem Restaurant der Verwendung zum Bezahlen der Dro- genlieferung von J.________ nicht entgegenstehe. Allenfalls wäre es wieder zurückgelegt worden, wenn man Einnahmen aus den Drogenverkäufen gehabt hät- te. Gestützt auf die Laboranalyse wurde von einem Kokainbasewert von 81% aus- gegangen, was eine Menge von 80.2 Gramm reinem Kokain ergab (pag. 925 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 30 14.3 Vorbringen der Verteidigung Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung Folgendes vor: Der Sachverhalt habe sich hier entscheidend anders abgespielt, als von der Vorinstanz dargestellt. Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte im Sommer 2018 ein Beutel- chen à 1 Gramm Kokain von J.________ erhalten habe. Es sei ebenfalls unbestrit- ten, dass J.________ am 1. November 2018 mit zwei Beutelchen von insgesamt 99 Gramm Kokaingemisch erwischt worden sei, welche er anscheinend dem Be- schuldigten habe übergeben wollen. Im aufgezeichneten Telefongespräch habe der Beschuldigte gesagt, er wolle «wie bim letschte mau zwöi chlini Büteli». Das habe sich offenkundig auf die Lieferung von 1 Gramm im Sommer 2018 bezogen. Bei den beiden Beuteln, die J.________ am 1. November 2018 dabei gehabt habe, könne nicht von «chline Büteli» gesprochen werden. Der Beschuldigte habe bei seiner Bestellung zwei Gramm gemeint. Es habe hier in der Bestellkette ein Miss- verständnis gegeben. Angesichts der schweren Vorwürfe sei es verheerend und falsch, wenn die Bedeutung des Wortlauts «wie bim letschte Mau zwöi chlini Büte- li» offengelassen werde. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte bei der Anhal- tung so viel Bargeld bei sich gehabt habe, sei nur prima vista passend. Hier gebe es jedoch einen inneren Widerspruch in der Begründung der Vorinstanz: Diese ha- be festgestellt, dass es sich beim Bargeld um Mittel des Restaurants gehandelt ha- be, das der Beschuldigte vorher gewechselt habe, um Löhne und Rechnungen des Restaurants zu bezahlen. Dies hätte konsequenterweise aber zu einem Freispruch vom Vorwurf des Anstaltentreffens zum Kauf führen müssen. Denn es sei nicht klar, wie der Beschuldigte die Lieferung von 100 Gramm Kokain hätte zahlen sol- len, wenn das Geld dem Restaurant gehört habe. Zum Reinheitsgrad sei zu sagen, dass das IRM einen Reinheitsgrad von 81% bei einer Messungenauigkeit von 5% festgestellt habe. Es müsse somit von einem Reinheitsgrad von 76.55% ausge- gangen werden. Die Vorinstanz habe diesen Abzug zu Unrecht abgelehnt. Beim Anklagepunkt des Anstaltentreffens sei somit von einer Menge von zwei Gramm und einem Reinheitsgrad von 76.55% auszugehen. Dies ergebe 1.53 Gramm rei- nes Kokain. 14.4 Beweismittel Zu würdigen sind nachfolgend die Aussagen des Beschuldigten und J.________. Als weitere Beweismittel liegen der Berichtsrapport vom 1. November 2018 (pag. 296), der forensisch-chemische Abschlussbericht vom 28. November 2018 (pag. 315) sowie die Aufzeichnung des Telefongespräches zwischen dem Be- schuldigten und J.________ vom 1. November 2018 (pag. 201) vor. 14.5 Beweiswürdigung 14.5.1 Berichtsrapport vom 1. November 2018 Am 1. November 2018 um 16:15 Uhr wurde der Beschuldigte gemäss Berichtsrap- port der Kantonspolizei im Restaurant M.________ hinter der Theke angehalten. Er hatte in der hinteren rechten Hosentasche einen Briefumschlag der Y.________(Bank) mit Inhalt CHF 8'490.00 und lose weitere CHF 150.00. In der linken hinteren Hosentasche hatte er CHF 200.00. In der linken Beintasche befan- den sich CHF 6.30 sowie vier weisse Kügelchen, in der rechten Beintasche ein 31 weisses Kügelchen. Zur gleichen Zeit wurde J.________ in seinem Fahrzeug an- gehalten. Er hatte zwei Packungen mit weissem Pulver in der linken Jackentasche, die in Toilettenpapier eingewickelt waren. In seinem Portemonnaie hatte er CHF 1'580.00 in bar (pag. 297). 14.5.2 Forensisch-chemischer Abschlussbericht vom 28. November 2018 Gemäss dem forensisch-chemisches Abschlussbericht vom 28. November 2018 handelte es sich bei den beiden Packungen, welche bei J.________ sichergestellt wurden, um 99 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 81% Cocain Base (+/- 5.5%) bzw. 91% Cocain Hydrochlorid (pag. 315). 14.5.3 Aufzeichnungen Telefongespräch vom 1. November 2018 Aus der Aufzeichnung des Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten und J.________ vom 1. November 2018, 14:12 Uhr geht hervor, dass der Beschuldigte J.________ anrief und fragte, ob dieser ihm noch vom letzten «Schnaps» habe. J.________ antwortete, er habe welchen nach einem «anderen Rezept», aber mit genau gleich viel «Volumen». Daraufhin sagte der Beschuldigte: «de chasch du mier wie bim letschte Mal zwei chlini Büteli gä…». J.________ kündigte an, er sei gegen «5/halb 6» desselben Nachmittags beim Beschuldigten. Dieser stellte J.________ daraufhin in Aussicht, dass er dann gratis Shisha rauchen dürfe (pag. 201). 14.5.4 Schreiben von L.________ L.________ teilte in einem undatierten Schreiben (Eingang Staatsanwaltschaft: 22. November 2018) mit, das Geld, welches die Polizei mitgenommen habe, gehö- re dem Restaurant und nicht dem Beschuldigten. Er habe so viel Bargeld dabeige- habt, weil er wie gewohnt die Rechnungen am Ende des Monats habe bezahlen wollen. Am Morgen habe er bei der Bank noch das Kleingeld gegen grosse Noten gewechselt. Gemäss Kassaabrechnung bezüglich Einnahmen von CHF 13'718.32 und abzüglich Auslagen Growa von CHF 4'346.00 etc. müssten es ca. CHF 9'372.32 sein (pag. 348 ff.). 14.5.5 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte hat sich zum vorliegenden Vorwurf nur im Zusammenhang mit dem bei ihm am 1. November 2018 sichergestellten Bargeld geäussert. Dieses Geld sei für die Rechnungen des Restaurants und die Löhne der Mitarbeiter be- stimmt gewesen. Er habe Kleingeld in die Y.________ (Bank) in D.________ ge- bracht und in grosse Noten umtauschen lassen. Von dem sichergestellten Bargeld würden nur ca. CHF 150.00 ihm gehören. Der Rest gehöre dem Restaurant (pag. 161 Z. 72, pag. 212 Z. 102 ff. und pag. 933 Z. 28 ff.). Das Geld stamme nicht aus Drogengeschäften (pag. 212 Z. 113 ff.). Wie sogleich aufgezeigt wird, ist es nach Ansicht der Kammer für die Beurteilung des Vorwurfs an den Beschuldigten nicht relevant, woher das Geld stammte, wel- ches beim Beschuldigten sichergestellt wurde. Massgeblich ist lediglich, wozu er es verwenden wollte. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte das Geld für den Kauf der 99 Gramm Kokaingemisch gebrauchen wollte (siehe 32 Ziff. 14.5.7 unten). Daher sind die diesbezüglichen Aussagen als Schutzbehaup- tungen zu werten. 14.5.6 Aussagen von J.________ Anlässlich der Einvernahme vom 1. November 2018 gab J.________ an, er habe heute «etwas» vorbeibringen sollen. Er habe 100 Gramm liefern und dafür CHF 6'000.00 erhalten sollen. Die bei der Anhaltung sichergestellten zwei Pack mit je ca. 50 Gramm Kokain habe er in das M.________ bringen sollen, wo jemand es abgeholt hätte (pag. 222 Z. 32 ff.). Am 10. Januar 2019 führte er aus, er habe ca. 1-1.5 Monate vor der Anhaltung erstmals Kontakt gehabt mit der Person, welche ihm das Kokain für den Transport nach D.________ gegeben habe (pag. 227 Z. 33 f.). Er habe die Anweisung be- kommen, das erhaltene Kokain auf zwei Mal 50 Gramm aufzuteilen, was er zu Hause gemacht habe (pag. 227 Z. 54). Er wisse nicht, ob er mit dem Betreiber der M.________ vorgängig telefonischen Kontakt gehabt habe. Er sei vorher schon mal dort einen Kebab essen gegangen. Sonst wüsste er nicht (pag. 227 f. Z. 71 ff.). Er habe mit dem Empfänger der Lieferung vorgängig keinen Kontakt gehabt (pag. 228 Z. 84). Auf Vorhalt der Telefonüberwachung vom 1. November 2018 gab er an, es klinge nach ihm, der andere wisse er nicht. Danach verweigerte er zwischenzeitlich die Aussagen z.B. auf die Frage, um was es beim Gespräch gegangen sei (pag. 228 Z. 114 ff.). Nach Besprechung mit seinem Anwalt sagte J.________, als er den Typen in Z.________ getroffen habe, habe dieser ihm ein Handy und 30 Gramm Kokain gegeben. Davon habe er ca. 1 Gramm herausgenommen und nach D.________ in die M.________ zu «S.________» gebracht. Mit diesem habe er auch im vorgespielten Telefongespräch gesprochen. Die restlichen 29 Gramm seien bei ihm an der Hausdurchsuchung sichergestellt worden (pag. 230 Z. 188). Die anlässlich der Anhaltung sichergestellten 100 Gramm seien auch für «S.________» bestimmt gewesen. Als Bezahlung seien CHF 6'000.00 abgemacht gewesen (pag. 230 Z. 197 ff.). Für das Gramm, welches er das erste Mal geliefert habe, habe der Beschuldigte nichts bezahlt (pag. 230 Z. 205). Auf Vorhalt der Be- stellung gemäss Telefongespräch von «wie bim letschte Mal zwei chlini Büteli» sagte J.________: «Ich habe ein Säcklein à 1 Gramm gebracht» (pag. 231 Z. 228). Das Gramm Kokain sei ca. eine Woche nach dem Treffen in Z.________ geliefert worden, ca. 1 oder 1.5 Monate vor der Anhaltung (pag. 231 Z. 239 ff.). Auf Frage, warum er 100 Gramm Kokain in Z.________ erhalten habe, wenn er noch 29 Gramm zu Hause hatte, führte J.________ aus: «Als ich das Gramm geliefert ha- be, sagte S.________, er müsse davon noch 100 Gramm haben. Als mir der ande- re aus Z.________ geschrieben hat, fragte er mich, ob alles gut sei. Ich habe ihm dann geschrieben, dass er, also S.________, gefragt habe, ob 100 Gramm gelie- fert werden könnten. Der Typ aus Z.________ sagte mir, er werde sich melden» (pag. 231 Z. 254). Mit S.________ habe er keine weiteren Kontakte gehabt, nur das Gespräch, das sie gehört hätten (pag. 231 Z. 261). Auf Frage, wieviel Kokain er insgesamt zu S.________ geliefert habe oder versucht habe zu liefern, sagte J.________: «101 Gramm» (pag. 231 Z. 263). Auf Vorlage eines Fotobogens am 24. Januar 2019 gab J.________ an, auf Anhieb niemanden zu erkennen, er sei sich einfach nicht sicher. Die Person Nr. 5 [der Be- 33 schuldigte] könnte sein. Er sei sich nicht sicher, ob er die Person Nr. 5 kenne (pag. 234 Z. 32 ff.). Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger gab er an, Nr. 3 oder 5 auf dem Fotobogen könnte «der von D.________ sein» (pag. 238 Z. 225 ff.). Die Aussagen von J.________ sind differenziert zu betrachten. So fällt auf, dass er sehr viele Vorhalte abstritt oder die Aussage verweigerte und dann mehrfach nach Rücksprache mit seinem Anwalt eine Aussage korrigierte oder doch eine Aussage machte. Es scheint, als habe J.________ vor allem Aussagen gemacht zu Vorgän- gen, von welchen er wusste, dass sie der Polizei bekannt waren und zwar erst, als ihm dies vorgehalten wurde (Kokainlieferung an den Beschuldigten, vorgängiges Telefongespräch, Identifikation des Beschuldigten). Es ist deshalb davon auszuge- hen, dass er der Polizei nur Bruchstücke dessen erzählte, was er wusste und was geschehen war, dies sicher auch, um sich selber zu schützen. In den Aussagen können denn auch Ungereimtheiten festgestellt werden, die durch die Vorinstanz nicht thematisiert wurden. Etwa, weshalb im Telefongespräch von «wie bim letsch- te Mal zwei chlini Büteli» gesprochen wurde, wenn er dem Beschuldigten nach ei- genen Angaben bisher erst einmal ein Säcklein à 1 Gramm geliefert habe. Auch deshalb muss davon ausgegangen werden, dass J.________ der Polizei einiges verschwiegen, oder das Erlebte in seinen Aussagen so abgeändert hat, dass mög- lichst keine weiteren Geschäfte mit dem Beschuldigten erwähnt werden mussten. Abzustellen ist jedoch auf die Aussagen, wonach die Lieferung am 1. November 2018 für den Beschuldigten bestimmt war und er dafür CHF 6'000.00 hätte erhalten sollen. Dies hat J.________ von Anfang an und von sich aus so angegeben und steht im Einklang mit weiteren Beweismitteln. 14.5.7 Gesamtwürdigung Die Kammer schliesst sich vorbehältlich der nachfolgenden Ergänzungen und Prä- zisierungen der Erwägungen der Vorinstanz an. Es ist erstellt und auch nicht bestritten, dass J.________ und der Beschuldigte am 1. November 2018 kurz vor der Übergabe von Kokain festgehalten wurden. Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte am 1. November 2018, ca. 14:00 Uhr bei J.________ «wie bim letschte Mal zwei chlini Büteli» bestellt hat. Damit war Kokain gemeint. Die Übergabe wurde für den selben Nachmittag vereinbart. Im Gegensatz zur Verteidigung hat die Kammer keine Zweifel daran, dass es sich beim Ge- sprächspartner von J.________ in diesem Telefongespräch um den Beschuldigten gehandelt hat, meldete sich dieser doch als «A.________ (Nachname)» ans Tele- fon und finden sich in den Akten auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Polizei den Gesprächsteilnehmer A bei der Aufzeichnung fälschlicherweise als den Be- schuldigten identifiziert hat. Weiter gab auch J.________ an, er habe mit dem Be- schuldigten telefoniert (pag. 231 Z. 261) und der Beschuldigte hat in Bezug auf ein Telefonat mit H.________ über die Nummer ________ zugegeben, dass darauf seine Stimme zu hören sei (pag. 190 Z. 80). Das Telefongespräch mit J.________ wurde über dieselbe Nummer geführt. Diese wurde gemäss Anzeigerapport vom 29. September 2019 nachweislich nur vom Beschuldigten benutzt (pag. 201 und pag. 143). 34 Aufgrund der Akten ist sodann erstellt, dass J.________ gemäss der telefonisch getroffenen Verabredung um 16:15 Uhr mit zwei Pack mit insgesamt 99 Gramm Kokaingemisch beim Beschuldigten auftauchte, die er dem Beschuldigten verkau- fen wollte. Dieser trug zu diesem Zeitpunkt fast CHF 9'000.00 in bar auf sich. Bestritten und genauer zu prüfen ist demgegenüber, ob der Beschuldigte diese 99 Gramm Kokain bestellt hatte und entgegennehmen wollte oder ob J.________ dem Beschuldigten aufgrund eines Missverständnisses zwei Pack à 50 Gramm, statt zwei Pack à 1 Gramm, liefern wollte. Die Verteidigung argumentiert, mit der Formulierung «wie letztes Mal» sei die von J.________ erwähnte Lieferung von 1 Gramm gemeint gewesen. Diese Argumen- tation geht jedoch nur auf, wenn die Aussagen von J.________ zu den Lieferungen an den Beschuldigten als lückenlos und vollständig glaubhaft erachtet werden. Wie bereits ausgeführt, geht die Kammer nach der Analyse des Aussageverhaltens von J.________ jedoch davon aus, dass dieser der Polizei nur Bruchstücke erzählt hat und das Erlebte in seinen Aussagen so abgeändert hat, dass möglichst keine wei- teren Geschäfte mit dem Beschuldigten erwähnt werden mussten. Entgegen der Vorinstanz gilt für die Kammer deshalb nicht als erstellt, dass es vor der Begeg- nung am 1. November 2018 erst eine einzige Lieferung über 1 Gramm von J.________ an den Beschuldigten gegeben hat. Da der Beschuldigte gemäss ei- genen Angaben erst im Oktober 2018 wieder mit dem Konsum von Kokain ange- fangen hat, ist eine einzelne Lieferung einer so geringen Menge von Kokain an den Beschuldigten im Sommer 2018 auch nicht nachvollziehbar (pag. 171 Z. 56). Aus diesem Grund bezog sich die Formulierung «wie letztes Mal» im Telefongespräch vom 1. November 2018 nicht zwingend auf eine vorangegangene Lieferung von 1 Gramm. Gegen die Argumentation der Verteidigung spricht zudem die Analyse des Wortlauts der Bestellung im Telefongespräch vom 1. November 2018. So lau- tete die Bestellung des Beschuldigten wörtlich: «Also wenn genau glich, de chasch du mier wie bim letschte Mal zwei chlini Büteli gä…» (pag. 201). Aufgrund der Satzstellung muss davon ausgegangen werden, dass sich das «letzte Mal» nicht auf die Art des Beutelchens bezog, sondern auf die Tatsache, dass deren zwei ge- liefert worden waren. Bei der Übergabe des einen Gramms wurde aber gemäss J.________ nur ein Säcklein übergeben (pag. 231 Z. 232). Die Kammer geht auf- grund dieser Überlegungen davon aus, dass im Telefongespräch nicht auf eine einmalige Übergabe von 1 Gramm Kokain Bezug genommen wurde, sondern auf eine weitere, nicht aktenkundige und nicht angeklagte Übergabe zwischen dem Beschuldigten und J.________. Im Telefongespräch vom 1. November 2018 sind denn auch weitere Hinweise dar- auf zu erkennen, dass sich der Beschuldigte und J.________ besser kannten, als J.________ und die Verteidigung darstellten. So meldete sich J.________ zu Be- ginn des Telefongesprächs nicht mit Namen, sondern mit der Nummer «UM011», was vermutlich ein Code darstellte, und der Beschuldigte fragte nicht nach, wer am Telefon sei. Sie erkundigen sich gegenseitig danach, wie es dem anderen gehe. Zum Schluss stellte der Beschuldigte J.________ in Aussicht, dass er dann gratis «Shisha rauchen» dürfe. Ein solches Angebot wäre nicht zu erwarten, wenn der Beschuldigte J.________ lediglich aufgrund einer einmaligen Übergabe von 35 1 Gramm Kokain kennen würde, zumal der Handel von 1 Gramm Kokain mit Blick auf den gesamten Umsatz des Beschuldigten von äusserst geringem Interesse gewesen sein dürfte. Zuletzt bestehen Zweifel an der Darstellung der Verteidigung auch deshalb, weil die Schilderung von J.________, wonach die Bestellung für die 100 Gramm Kokain bei der Übergabe des ersten Gramms aufgegeben worden sei und er diese seinem Lieferanten ausgerichtet habe, nicht mit dem Telefonat vom 1. November 2018 übereinstimmt. Aufgrund des Wortlauts und des Zeitpunkts des Telefons muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Bestellung erst während diesem Telefongespräch aufgegeben wurde. Im Ergebnis erachtet die Kammer die Darstellung, der Beschuldigte habe lediglich zwei Portionen à 1 Gramm bestellt, als Schutzbehauptung. Entgegen dem Vorbrin- gen der Verteidigung kann der Beschuldigte auch aus der Beschreibung der be- stellten «Büteli» als «klein» nichts zu seinen Gunsten ableiten: Auch ein Pack mit 50 Gramm Kokaingemisch kann im Vergleich zu grossen Lieferungen als klein be- zeichnet werden. Der Argumentation der Verteidigung, das Geld, welches der Beschuldigte bei der Anhaltung dabei gehabt habe, stamme gemäss Beweisergebnis der Vorinstanz vom Restaurant M.________, weshalb konsequenterweise ein Freispruch erfolgen müsse, ist Folgendes entgegenzuhalten: Wie die Vorinstanz bereits treffend ausge- führt hat, ist die Herkunft des Geldes unerheblich für die Frage, wie der Beschuldig- te dieses kurzfristig einsetzen wollte. So ist durchaus denkbar, dass dieser das Geld benutzen wollte, um Kokain zu kaufen, und den Betrag nach erfolgtem Wei- terverkauf für die geschilderten Ausgaben des Restaurants eingesetzt hätte. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Geld aus dem Restaurant stammte und der Beschuldigte kann aus dem rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf der Geld- wäscherei nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung mit den verschiedenen Beweismitteln und Indizien hat die Kammer vielmehr keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte bei J.________ die Lieferung der gesamten 99 Gramm Kokain bestellt hat und dieses mit dem sicher- gestellten Bargeld bezahlen wollte. Das sichergestellte Kokain wies gemäss Laboranalyse einen Kokainbasewert von 81% (+/- 5.5%) auf (pag. 315). Umstritten ist, ob in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo die mögliche Abweichung von +/- 5.5% mit einem Abzug von 5.5% berücksichtigt werden müsste. Eine solcher Abzug wurde im Urteil des Bundesge- richts 6B_632/2019 vom 20. August 2019 E. 1.2.1 und 1.3 vorgenommen, da sich die fragliche Menge genau an der Grenze zur qualifizierten Menge gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG befand und der Abzug insofern eine direkte Auswirkung auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts hatte. Vorliegend ist die Grenze zur men- genmässigen Qualifikation von 18 Gramm reinem Kokain unabhängig vom Abzug dieser möglichen Abweichung um ein Vielfaches überschritten. Der exakten Menge und Qualität des umgesetzten Kokaingemischs kommt im Hinblick auf den Schuld- spruch somit keine Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2018 vom 10. September 2018 E. 3.2). Im Unterschied zum zitierten Urteil des Bundes- gerichts 6B_632/2019 vom 20. August 2019 ist ein Abzug der möglichen Abwei- 36 chung demnach nicht angezeigt und es ist auf den vom Labor analysierten Durch- schnittswert von 81% abzustellen. 14.6 Fazit Nach dem Gesagten stellt die Kammer fest, dass der Beschuldigte am 1. Novem- ber 2018 in D.________ Anstalten zum Kauf von 99 Gramm Kokaingemisch (Rein- heitsgrad 81%: 80.19 Gramm reines Kokain) von J.________ getroffen hat. 15. Gesamtfazit Der Beschuldigte hat somit eine Menge von insgesamt 177.713 Gramm reinem Kokain besessen, erworben und an fünf verschiedene Personen verkauft. Zusätz- lich hat er Anstalten getroffen zum Kauf von 80.19 Gramm reinem Kokain. Daraus resultiert eine Gesamtmenge von 257.9 Gramm reinem Kokain. III. Rechtliche Würdigung 16. Grundlagen Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel u.a. besitzt und erwirbt (lit. d) und unbe- fugt veräussert (lit. c). Erwerb ist das auf einem Rechtsgeschäft beruhende Erlan- gen der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel gegen Entgelt, z.B. Kauf, aber auch unentgeltlich, z.B. durch Schenkung. Auf das Eigentum des Ver- äusserers und den Zweck des Erwerbs kommt es nicht an (Finger- huth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 77 zu Art. 19). Veräussern ist die vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person; der Rechtsgrund ist dabei nicht massgebend (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 52 zu Art. 19 mit Hinweisen). Eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz begeht nach Art. 19 Abs. 1 BetmG auch, wer Anstalten zu einer Widerhand- lung nach den Buchstaben a-f trifft (lit. g). Eine Bestrafung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG verlangt Vorsatz, wobei dolus eventualis genügt. Der Vorsatz muss sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale umfassen. Gegenstand des Vor- satzes sind insbesondere die Art, die Menge und die Qualität der in den Verkehr gebrachten Betäubungsmittel (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 114 ff. zu Art. 19). Weiss der Täter, oder muss er annehmen, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, droht Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt im Fall von Kokain ein schwerer Fall vor, wenn die Menge des reinen Stoffes 18 Gramm erreicht (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). 17. Subsumtion Vorliegend besass, verkaufte und erwarb der Beschuldigte unbefugt insgesamt 177.713 Gramm reines Kokain bzw. traf für 80.19 Gramm reines Kokain Anstalten zum Kauf. Er überschritt damit die Schwelle zum schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 37 lit. a BetmG um das rund 14-Fache und gefährdete die Gesundheit vieler Men- schen im Sinne der Strafbestimmung. 18. Fazit Der Beschuldigte hat sich der mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhand- lung gegen das BetmG schuldig gemacht. Es sind zudem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Es sei angemerkt, dass die einzelnen Handlungen im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu einer juristischen Handlungseinheit zusammengefasst werden, weshalb bloss eine einzige Widerhandlung gegen das BetmG vorliegt und zu sank- tionieren ist. IV. Strafzumessung 19. Theoretische Grundlagen In Bezug auf die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 935 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 20. Strafrahmen Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG hat eine Strafandrohung von ei- nem Jahr am unteren und 20 Jahren am oberen Rand, womit eine Geldstrafe ver- bunden werden kann. 21. Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG 21.1 Objektive Tatschwere Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Bei den Widerhandlungen gemäss Art. 19 BetmG handelt es sich – mit Ausnahme der vorliegend nicht relevanten Art. 19 Abs. 1 lit. e und lit. f BetmG – um abstrakte Gefährdungsdelikte. Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der um- gesetzten Drogenmenge auszugehen, zumal die Gefährdung umso grösser aus- fällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 37 zu Art. 47; Wiprächtiger/Keller, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019 [nach- folgend: BSK StGB-Bearbeiter], N 93 zu Art. 47). Nochmals wiederholt sei, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts durch eine Menge von 18 Gramm reinem Kokain ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gegeben ist (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Praxisgemäss zieht die Kammer bei Betäubungsmitteldelikten die sogenannte Ta- belle Hansjakob (vgl. in Fingerhuth/Tschurr, BetmG Kommentar, 2. Auflage, N 30 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des 38 Einzelfalles schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2). In der neusten Auflage des BetmG-Kommentars von Fin- gerhuth/Schlegel/Jucker findet sich eine insofern von der Tabelle Hansjakob ab- weichende Tabelle, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 18 Gramm erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der Tabelle Hansjakob. Die Kommentatoren begründen diese Änderung mit «Anre- gungen von Praktikern aus Staatsanwaltschaft und Gerichten» und weil Hansjakob selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen ha- be, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (Finger- huth/Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 3. Auflage, a.a.O., N 44 zu Art. 47). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Nach dem Gesagten sieht sich die Kammer nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und lehnt sich für die Strafhöhe grundsätzlich an der ursprünglichen Tabelle Hansjakob an. Der Kammer ist es aufgrund des sogenannten Doppelverwertungsverbots unter- sagt, die Gefährdung einer Vielzahl von Menschen, die zur Anwendung des höhe- ren Strafrahmens führt, innerhalb des geänderten Strafrahmens ein zweites Mal straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auf- lage, Basel 2019, N 86). Der Beschuldigte besass, erwarb und veräusserte insgesamt 177.713 Gramm rei- nes Kokain und traf für 80.19 Gramm Anstalten zum Kauf. Er überschritt damit die Schwelle zum schweren Fall um das rund 14-Fache. Das Ausmass der Schädigung der Volksgesundheit ist damit erheblich. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht auf der untersten Hierarchiestu- fe operierte (z.B. nicht als Kurier fungierte) und sein «eigener Herr» war. Darauf deutet auch die mehrfach festgestellte hohe Qualität des Stoffs hin. Verschulden- serhöhend ist die Intensität zu gewichten, mit welcher der Beschuldigte in der ihm hier vorgeworfenen doch relativ kurzen Zeit den Kokainhandel betrieb. Leicht strafmindernd ist der Umstand zu gewichten, wonach für einen Teil der Gesamt- menge erst Anstalten zum Kauf getroffen wurde und die Drogenmenge noch nicht im Umlauf war. Die von ihm geltend gemachte Suchterkrankung ist ebenfalls nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Es ist zwar unbestritten, dass der Beschul- digte selber Kokain konsumierte, gemäss eigenen Angaben nach einer längeren Phase der Suchtfreiheit aber erst wieder ab Oktober 2018 (pag. 171 Z. 56). Es gibt keine Hinweise auf eine schwere Abhängigkeit im relevanten Zeitraum, die eine grössere Strafminderung rechtfertigen würde. Gemäss der Tabelle Hansjakob und mit der Gewichtung der vorerwähnten objekti- ven Tatkomponenten wird von einer Strafe von 29 Monaten ausgegangen, wovon für die Drogenabhängigkeit ein Monat und für das Anstaltentreffen drei Monate in Abzug gebracht werden. Hingegen wird ein Zuschlag von wiederum drei Monaten 39 angebracht, weil deutlich mehr als fünf Geschäfte vorgenommen wurden. Es wird somit von einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten ausgegangen. 21.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Motiven. Dabei wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, von der Tat abzusehen. Diese Um- stände sind neutral zu gewichten. 21.3 Zwischenfazit Nach Beurteilung der Tatkomponenten erscheint der Kammer eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten angemessen. 21.4 Täterkomponente Für die Täterkomponenten ist vorab auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 937 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen mit Ausnahme der nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen an. 21.4.1 Persönliche Verhältnisse und Vorleben Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind die einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz in der Probezeit straferhöhend zu gewichten. Entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz handelt es sich einzig um 3 Vorstrafen und nicht um «zahlreiche», wovon zwei der drei Vorstrafen deliktsidentisch sind (pag. 1185). Dies rechtfertigt eine Erhöhung der Strafe um acht Monate. Weiter zu erwähnen ist der Umstand, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 31. August 2020 das zweite Asylgesuch des Beschuldig- ten wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft abgewiesen hat und er auf Ende des Strafvollzugs aus der Schweiz weggewiesen wurde. Dagegen hat der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Diese Beschwerde ist im- mer noch hängig. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 22. Juli 2020 im vorzeiti- gen Strafvollzug. Von der JVA N.________ wird ihm ein unauffälliger und guter Vollzugsverlauf attestiert (pag. 1181). Sein Verhalten geht aber nicht über das hin- aus, was im Vollzug allgemein erwartet werden darf und gibt daher für sich alleine nicht zu einer Strafminderung Anlass. Es erfolgt unter diesem Titel keine weitere Erhöhung oder Reduktion der Strafe. 21.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Betäubungsmittelgeschäfte teilweise anerkannt, jedoch in der Sache konsequent die Aussage verweigert. Es liegt dem- nach kein Geständnis vor, das eine Reduktion der Strafe rechtfertigen würde. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er sei sich sehr reu- ig und er schäme sich. Er sei sich sicher, dass er so etwas nie mehr wiederholen werde. Es sei passiert, weil er süchtig gewesen sei. Ausser, dass er süchtig gewe- sen sei, habe er nie etwas Schlechtes gemacht in der Schweiz und werde das auch in Zukunft nicht machen (pag. 1208 und pag. 1224). Auffällig ist vorliegend, dass der Beschuldigte bereits im Verfahren im Jahr 2015 fast identische Reuebekun- dungen abgegeben hat, danach aber dennoch wieder delinquiert hat. So sagte er 40 in seinem Schlusswort an der Hauptverhandlung vom 18.-20. November 2015, es tue ihm sehr leid, dass er in die Sache reingerutscht sei. Er entschuldige sich dafür. Es sei alles zu seinem Nachteil (Akten PEN 15 464, HV-Protokoll, S. 21). Die Kammer zweifelt deshalb an der Aufrichtigkeit dieser Einsicht und Reue und wertet diese als reines Lippenbekenntnis. Es wird deshalb unter diesem Titel keine Re- duktion der Strafe vorgenommen. 21.4.3 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit kann beim Beschuldigten nicht ausgemacht werden. 21.5 Fazit Aus der Erhöhung der Freiheitsstrafe um acht Monate aufgrund der Täterkompo- nenten resultiert eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten für die qualifizierte Wider- handlung gegen das BetmG. 22. Widerruf 22.1 Voraussetzungen Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten ver- warnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Be- währungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 46 Abs. 2 StGB). Als Wider- rufsgrund massgebend ist der Rückschluss auf wesentlich geringere als die ur- sprünglich angenommenen Bewährungsaussichten (BSK StGB-Schneider/Garré, N 2 zu Art. 46). Dem Beschuldigten ist mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. No- vember 2015 für eine Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe der teilbedingte Straf- vollzug gewährt worden, wovon sechs Monate vollzogen und 24 Monate aufge- schoben wurden. Die Probezeit war auf drei Jahre festgelegt und mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland am 25. Oktober 2017 um 1.5 Jahre verlängert worden (pag. 486). Der Beschuldigte hat die soeben sanktionierten Straftaten innerhalb dieser Probezeit begangen, weshalb der Widerruf des beding- ten Vollzugs für die Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu prüfen ist. 22.2 Beurteilung der Vorinstanz Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Widerruf Folgendes erwogen (pag. 939, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Gericht erachtet die Bewährungsaussichten des Beschuldigten als schlecht. Mit Urteil des Regio- nalgerichts Bern-Mittelland vom 20.11.2015 wurde der Beschuldigte wegen mengen- und gewerbs- mässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei, Ge- hilfenschaft zum Diebstahl, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Geldwäsche- 41 rei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Davon waren 6 Monate zu vollziehen und für ei- ne Teilstrafe von 24 Monaten wurde der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- legt (pag. 489 ff.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 25.10.2017 (pag. 486 f.) wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Vergehens und Übertretung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Auf den Widerruf der mit Urteil vom 20.11.2015 des Regionalgerichts Bern-Mittelland bedingt ausgesprochene[n] Freiheitsstrafe von 24 Monaten wurde verzichtet. Der Beschuldigte wurde verwarnt und die Probezeit von 3 Jahren um 1.5 Jahre verlängert. Mit Strafbefehl vom 11.12.2017 wurde der Beschuldigte verurteilt wegen Beschäftigung von Auslän- dern und Ausländerinnen ohne Bewilligung. Wiederum wurde er verwarnt und die bedingte Freiheits- strafe nicht widerrufen (pag. 481). Trotz des teilbedingten Strafvollzuges mit dem Gefängnisaufenthalt, der zweifachen Verwarnung und des zweifachen Verzichts auf den Widerruf hat sich der Beschuldigte nicht davon abhalten lassen, er- neut zu delinquieren. Auch wenn der Beschuldigte unterdessen wiederum seit längerer Zeit im Gefängnis ist, geht das Gericht nicht davon aus, dass er sich zukünftig bewähren wird. Mit seinem anhaltenden deliktischen Verhalten hat der Beschuldigte in der Vergangenheit mehrmals unter Be- weis gestellt, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschuldigte nach dem Urteil aus dem Jahre 2015 bereits im 2017 und nunmehr im 2018 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen. Er hat während der Probezeit erneut in erheblichem Ausmass mit Kokain gehandelt. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Regio- nalgerichts Bern-Mittelland vom 20.11.2015 für den Strafrest einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. 22.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, der Beschuldig- te sei jetzt seit 840 Tagen in Haft. Er sei in Sachen Drogen nun endgültig geläutert. Er habe den Drogen abgeschworen, sei beschämt als Vater von kleinen Kindern. Dem Führungsbericht der JVA N.________ könne entnommen werden, dass er seine Lektion gelernt und den Drogen abgeschworen habe. Es könne ihm eine günstige Prognose gestellt werden, weshalb vom Widerruf abzusehen sei. 22.4 Erwägungen der Kammer Es kann vorangestellt werden, dass die Kammer die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend erachtet und dem Beschuldigten keine gute Legalprognose ausstel- len kann. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschuldigte trotz einem Ge- fängnisaufenthalt von sechs Monaten, zweifacher Verwarnung und einer Verlänge- rung der Probezeit erneut umfangreiche und einschlägige Betäubungsmitteldelikte beging (pag. 1185). Mit Blick auf diese Vorgeschichte kann denn auch der Argu- mentation der Verteidigung nicht gefolgt werden, wonach sich der Beschuldigte schäme, gerade auch vor seinen Kindern. Seine jüngsten Kinder haben Jahrgang AG.________ und AH.________. Sie waren demnach während der gesamten de- liktischen Karriere des Beschuldigten bereits auf der Welt, was ihn bis zum heuti- gen Zeitpunkt resp. bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 1. November 2018 nicht daran gehindert hat, Delikte zu begehen. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargetan, weshalb die Tatsache, dass der Beschuldigte Vater ist, ihn ge- rade und erst jetzt am weiteren Delinquieren hindern sollte. 42 Sofern die Verteidigung danach die Drogensucht des Beschuldigten bzw. seine ak- tuelle Suchtfreiheit als Grund für eine nunmehr gute Legalprognose anführt, ist Fol- gendes zu beachten: Der Beschuldigte gab am 1. November 2018 an, Kokain zu konsumieren. Er sei aktuell wegen seines Drogenkonsums in einer Therapie in der Privatklinik in AA.________ (pag. 160 Z. 57). Am 10. Dezember 2018 führte er aus, er habe mit dem Kokainkonsum aufgehört gehabt und im Oktober 2018 wieder an- gefangen (pag. 171 Z. 56). An der Berufungsverhandlung kam er ebenfalls auf die Kokainsucht zu sprechen und gab an, er habe diese mit dem Kokain finanziert, das er gegeben und verkauft habe (pag. 1207). Seine Straftaten seien passiert, weil er süchtig gewesen sei (pag. 1208). Dem Bericht der Privatklinik AA.________ vom 6. Dezember 2019 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte vom 25. Au- gust 2016 bis zum 23. Oktober 2018 ambulant behandelt wurde und er die Thera- pie aufgesucht hatte, um abstinent bleiben zu können. Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass in der Therapie hauptsächlich eine mit den vorliegenden Delikten nie in Zusammenhang gebrachte Alkoholabhängigkeit behandelt wurde (pag. 574 ff.). Im Bericht der Privatklinik AA.________ vom 1. September 2016 wurde zudem be- richtet, der Beschuldigte leide unter einem 2011 begonnenen und seither an Inten- sität zugenommenen Kokainkonsum, wegen dem er zuletzt auch mit Kokain gede- alt habe. Allerdings habe er seinen Kokainkonsum seit Anfang 2016 bereits deut- lich reduziert (pag. 582 ff.). Es ist demnach aktenkundig belegt, dass der Beschul- digte zeitweise unter einer Kokainsucht gelitten hat, wobei diese offenbar vor Ein- tritt in die Therapie im Jahr 2016 am intensivsten war und danach eine längere Zeit der Abstinenz folgte. So gab der Beschuldigte selber an, erst im Oktober 2018 wie- der mit dem Konsum von Kokain begonnen zu haben. Dies relativiert den Einfluss der Kokainsucht auf die vorliegend zu beurteilenden Delikte, welche ihren Anfang bereits im Juni 2018 genommen haben, und legt offen, dass die – gegenwärtig im geschützten Umfeld bestehende – Genesung von der Kokainsucht kein Garant für das Wohlverhalten des Beschuldigten ist. Weiter fällt der Kammer auf, dass der Beschuldigte bereits im Verfahren im Jahr 2015 in seinem Schlusswort an der Hauptverhandlung sagte, es tue ihm sehr leid, dass er in die Sache reingerutscht sei. Er entschuldige sich dafür. Es sei alles zu seinem Nachteil (Akten PEN 15 464, HV-Protokoll, S. 21). Dieses Schlusswort ist dem Inhalt nach fast identisch mit dem Schlusswort an der Berufungsverhandlung, in dem der Beschuldigte ausführte, er schäme sich, bereue die Delikte und gebe sich Mühe (pag. 1224). Die Versicherungen des Beschuldigten erscheinen der Kammer deshalb nicht glaubhaft. Für die Kammer ist auch in den weiteren Verhältnissen kein wesentlicher Unter- schied zur Legalprognose des Beschuldigten im Jahr 2015 erkennbar. Die Kammer geht deshalb nicht davon aus, dass sich der Beschuldigte in Zukunft bewähren wird, weshalb die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sind. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. No- vember 2015 für den Strafrest einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten gewährte be- dingte Vollzug wird widerrufen. 43 23. Gesamtstrafe Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB mit der neuen und der widerrufenen Strafe eine Gesamtstrafe zu bil- den, falls die beiden Strafen gleichartig sind. Vorliegend handelt es sich sowohl bei der zu widerrufenen als auch der neuen Strafe um Freiheitsstrafen und damit um gleichartige Strafen. Es ist deshalb aus der neuen Strafe von 36 Monaten und der widerrufenen Strafe von 24 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei dieser Gesamtstrafenbildung hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu began- genen Straftaten ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufene Strafe angemessen zu erhöhen, woraus sich die Gesamtstrafe ergibt (BGE 145 IV 146 E. 2.4.). Bei der Frage, in welchem Umfang sich die frühere Strafe erhöhend auswirkt, hat das Gericht einen grossen Ermessenspielraum. Eine reine Kumulati- on der beiden Strafen ist allerdings ausgeschlossen (BGE 145 IV 146 E. 2.3.4. und 2.4.1.) Anhaltspunkte für eine Abstufung der Anrechnung können sich aus dem Zeitpunkt der Probezeitdelikte ergeben: Wird der Täter unmittelbar nach der ersten Verurteilung rückfällig, könnte fast die ganze widerrufene Strafe herangezogen werden. Wird die neue Tat erst kurz vor Ablauf der Probezeit verübt, wäre eine grössere Reduktion denkbar (Mathys, a.a.O., N 511). Der Beschuldigte wurde am 20. November 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 24 Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren, verur- teilt. Die Probezeit begann am 20. November 2015 zu laufen und hätte am 19. No- vember 2018 geendet, wenn sie nicht am 25. Oktober 2017 um 1.5 Jahre verlän- gert worden wäre und daher bis am 19. Mai 2020 dauerte. Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Delikte zwischen Juni und Oktober 2018, mithin nach 31 bis 35 Monaten von 54 Monaten Probezeit, und damit in der zweiten Hälfte der Probezeit. Dies rechtfertigt eine Reduktion der widerrufenen bedingten Strafe um einen Viertel. Die Kammer erachtet in Würdigung der Gesamtumstände eine Aspe- ration von 18 Monate als angemessen. Das Gericht hat als neue Strafe eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten festgesetzt. Für die widerrufene Strafe von 24 Monaten erachtet das Gericht die Anrechnung von 75% der Strafe, also von 18 Monaten, als angemessen. Daraus resultiert eine Gesamtstrafe von 54 Monaten. 24. Gesamtfazit Nach dem Gesagten würde der Beschuldigte unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamts- trafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten verur- teilt. Da die Kammer das Urteil aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern darf, ist sie jedoch an die von der Vor- instanz ausgesprochene Strafhöhe von 48 Monaten resp. 4 Jahren gebunden. Die ausgefällte Strafe kann aufgrund ihrer Höhe nur unbedingt ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). 44 25. Anrechnung bereits ausgestandener Haft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder ei- nes anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte wurde am 1. November 2018 festgenommen und hat am 22. Juli 2020 seine Strafe vorzeitig angetreten. Die Untersuchungshaft von 629 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. V. Landesverweisung 26. Allgemeine Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung Mit der Annahme der sogenannten Ausschaffungsinitiative wurde Art. 121 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) um die Ab- sätze 3 - 6 ergänzt. Der Gesetzgeber setzte die Verfassungsbestimmungen in Art. 66a ff. StGB um. Nach dem Wortlaut des am 1. Oktober 2016 in Kraft getrete- nen Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen ei- ner Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die Landesverwei- sung greift dabei unbesehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht aus- nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedin- gung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht muss bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien re- spektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverwei- sung abzusehen (BGE 144 IV 332, E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Das Gesetz definiert weder, was unter einem schweren persönlichen Härtefall zu verstehen ist, noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichti- genden Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet sich zur Beurteilung eines Härtefalls grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalls gemäss Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit von Ausländern (VZAE; SR 142.201 [Stand am 1. April 2020]) an. In der aktuellen Fassung von Art. 31 Abs. 1 der VZAE wurde im Vergleich zur Fas- sung Stand 1. Mai 2017 der Buchstabe b (Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller) gestrichen. Abs. 1 lit. a VZAE seinerseits verweist aber neu auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), wo in den lit. a und b die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ord- 45 nung bzw. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung erwähnt werden. Es bleibt somit auch gemäss aktueller Fassung der VZAE inhaltlich bei der Prüfung nach den gleichen Kriterien. Neben der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Respektie- rung der Werte der Bundesverfassung sind gemäss VZAE weiter folgende Kriterien massgebend: Die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschu- lung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), wobei das Wohl der Kinder vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rech- te des Kindes, UN-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107] und Art. 11 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.3); die finanzi- ellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlangen (lit. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Da die Auflistung in Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht abschliessend ist, sind zudem die sozialen Wiedereingliederungsaussichten des Verurteilten mit- einzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch auf vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten abstellen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Bei der Beurteilung eines Härtefalls schreibt Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB des Wei- teren vor, dass der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen sei, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Hierzu sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers der zweiten Generation zu berücksichtigen. Diese nimmt an, dass der Widerruf einer Niederlassungsbewilli- gung zwar mit besonderer Zurückhaltung vorgenommen werden muss, im Fall schwerer oder wiederholter Straftaten aber selbst bei einem in der Schweiz gebo- renen Ausländer, der sein ganzes Leben hier verbracht hat, nicht ausgeschlossen ist. Besonders zu beachten sind dabei die Intensität der Bindungen des Ausländers an die Schweiz und die Wiedereingliederungsschwierigkeiten in seinem Ursprungs- land (BGE 144 IV 332 E. 3). Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass der Gesetzgeber beabsich- tigte, Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv zu regeln. Das richterliche Ermessen soll im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt sein (BGE 144 IV 332 E. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Es ist nicht zu verkennen, dass die neue Regelung im Ver- gleich zur bisherigen Praxis des ausländerrechtlichen Ausweisungsregimes stren- ger ist. Das Bundesgericht ist daher nach einer ersten Stellungnahme dem parla- mentarischen Willen gefolgt, die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative möglichst streng zu gestalten. Es erkannte, dass das Gesetz zweifellos eine restriktive Aus- legung und Anwendung der Härtefallklausel verlangt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, «aus- nahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 46 vom 22. März 2019 E. 1.3.3 f.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weiteren ist bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschärfung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis zählen in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehe- gatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. De- zember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen und 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2; BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht abso- lut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Bei der Prü- fung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Ju- gendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffe- nen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bin- dungen zum Aufnahmestaat und Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhal- tung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt – in seiner verfahrensrecht- lichen Tragweite – als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessen- abwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.4; vgl. auch 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020, E 1.1.2.). Betreffend die Bemessung der Dauer der Landesverweisung steht dem Gericht grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Zu beachten ist insbesondere der Grund- satz der Verhältnismässigkeit, wobei namentlich die privaten Interessen des zu ei- ner Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechts- gutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinter- esse miteinander in Einklang zu bringen sind. Weiter ist die Dauer der ausgespro- chenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichti- 47 gung des Verschuldens des Täters zu bemessen. Zu beachten ist schliesslich auch, welche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Täter ausgeht (vgl. BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, N 27 ff. zu Art. 66a). 27. Beurteilung der Vorinstanz Die Vorinstanz verneinte einen Härtefall und begründete dies zusammengefasst wie folgt (pag. 940 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Mit Verweis auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 15. Au- gust 2018 bezüglich Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung in- folge Straffälligkeit hielt die Vorinstanz zunächst fest, der Beschuldigte lebe zwar seit bald 30 Jahren in der Schweiz, diese lange Aufenthaltsdauer sei jedoch mit Blick auf die nicht gelungene Integration deutlich zu relativieren. Der Beschuldigte habe ein grosses persönliches Umfeld in der Schweiz. Mit der Frage, ob eine Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz die Garantie auf ein Privat- und Familienleben verletzen würde, habe sich das Verwaltungsgericht eingehend aus- einandergesetzt und festgehalten, die Trennung von den minderjährigen Kindern falle ins Gewicht, die Beziehung sei jedoch nicht als eng zu bezeichnen und der Kontakt könne auch über die Landesgrenzen hinaus mittels gegenseitigen Besu- chen und modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Die Vor- instanz erwog weiter, dass der Beschuldigte von seiner Ehefrau getrennt lebe, alle Kinder aus dieser Ehe bereits volljährig seien und die beiden ausserehelichen, minderjährigen Kinder bei der Mutter leben und vom Beschuldigten nur sporadisch besucht würden. Es könne in Bezug auf die minderjährigen Kinder von einer intak- ten Beziehung, aber keiner besonders engen Bindung ausgegangen werden. Ein intaktes Familienleben bestehe nicht. Der Beschuldigte sei denn auch seiner Ver- antwortung und seinen finanziellen Verpflichtungen den Kindern gegenüber nicht nachgekommen, weshalb die Unterhaltsbeiträge bevorschusst würden. Im zitierten Verwaltungsgerichtsurteil sei im Detail eine Interessenabwägung vorgenommen und die Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz als zulässig beurteilt worden. Die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten sei dabei als sehr schwerwiegender Verstoss gegen die schweizeri- sche Rechtsordnung beurteilt worden. Die Vorinstanz führt in diesem Zusammen- hang weiter aus, der Beschuldigte habe die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht und die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Das Urteil vom 20. November 2015 sei für den Beschuldigten kein genügender Denkzettel gewe- sen, so dass die Rückfallgefahr bereits im August 2018 vom Verwaltungsgericht als realistisch beurteilt worden sei. Mittlerweile sei eingetroffen, was das Verwaltungs- gericht befürchtet habe, der Beschuldigte habe weiter delinquiert und dabei auch Kokain verkauft. Mit der aktuellen Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz habe der Beschuldigte die Schweizerische Rechtsordnung erneut massiv verletzt. Die öffentlichen Interessen an einer Lan- desverweisung seien demnach noch höher zu gewichten als im Zeitpunkt des Ur- teils des Verwaltungsgerichts. Weiter sei der Beschuldigte hochverschuldet und es sei ihm nicht gelungen, sich beruflich und sozial zu integrieren. Es habe in den fast 30 Jahren nicht einmal eine genügende sprachliche Integration stattgefunden. Ins- gesamt würden die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die persönli- 48 chen Interessen des Beschuldigten bei weitem überwiegen. Der Beschuldigte habe bis zu seinem 25. Altersjahr in der Türkei gelebt und einer Rückkehr stünden aus Sicht des Gerichts keine wesentlichen Hindernisse entgegen. Das Gericht erachte deshalb eine Landesverweisung von 10 Jahren als verhältnismässig. Die Beurtei- lung eines allfälligen Aufschubs der Landesverweisung bei Anerkennung des Flüchtlingsstatus des Beschuldigten obliege nicht dem zuständigen Gericht. 28. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, es sei wegen Vorliegens eines Härtefalls von der obligatorischen Landesverweisung abzusehen. Der Beschuldigte sei seit 30 Jahren in der Schweiz. Er habe sein gesamtes persön- liches Umfeld in der Schweiz, darunter neun Kinder, zwei davon mit C.________, sowie acht Grosskinder. Die Vorinstanz habe unzutreffenderweise festgehalten, die Beziehung zu den Kindern mit C.________ sei nicht eng, es bestehe kein intaktes Familienleben. Natürlich sei der Beschuldigte zurzeit in Haft, insofern sei kein intak- tes Familienleben möglich. C.________ habe heute Mühe gehabt auszusagen, sie sei nervös gewesen. Über die Gründe, weshalb sie die Beziehung zum Beschuldig- ten relativiert habe, könne nur spekuliert werden, aber die Beziehung zu den Kin- dern, vor allem zum jüngsten Sohn, sei eng. Die Briefe der Kinder und von C.________ würden eine andere Sprache sprechen, als C.________ heute, und diese seien im Jahr 2020 verfasst worden. Der Beschuldigte schicke den Kindern und C.________ regelmässig Geld, das stehe auch im Führungsbericht der JVA N.________ und sei von C.________ heute bestätigt worden. Diese Beziehungen seien gemäss Art. 8 EMRK als Kernfamilie und damit als besonders schützenswert zu definieren. Der Beschuldigte habe sein gesamtes soziales Netz in der Schweiz, die Resozialisierungschancen seien intakt. Er spreche Deutsch und Französisch, einfach nicht verhandlungssicher. Er habe 10 Jahre lang eine Unternehmung ge- führt, man könne also nicht grundsätzlich von einer nicht gelungenen Integration sprechen. Er habe vor der Verhaftung ein Auskommen als AB.________ in D.________ gehabt, sei also beruflich tätig gewesen. Die Verschuldung habe nichts mit fehlender Integration zu tun, auch viele Schweizer seien verschuldet. Der Beschuldigte sei lange nicht mehr in der Türkei gewesen, er wäre ein Fremder im eigenen Land, gerade als AI.________. Er habe dort niemanden, an den er sich wenden könnte. Es sei illusorisch, dass er dort wieder Anschluss finden würde. Der Arbeitsmarkt sei angespannt, auch bestens integrierte Leute würden keine Stelle finden. Die gesundheitliche Situation sei schwerwiegend. Insgesamt und besonders mit Blick auf Art. 8 EMRK sei eine Landesverweisung deshalb unzulässig. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts könne nicht abgestellt werden, die Verhältnisse hät- ten sich seitdem verändert, insbesondere durch die Verfolgung von AI.________ und der politischen Opposition in der Türkei. Der Beschuldigte habe auf Facebook AJ.________-kritische Beiträge gepostet. Er laufe deshalb Gefahr, in der Türkei verhaftet zu werden. Der Beschuldigte sei bei einer Ausschaffung an Leib und Le- ben gefährdet. Deshalb habe er auch ein Asylgesuch gestellt. Dieses sei nun vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig. Die Beschwerde sei vom Bundesverwal- tungsgericht als nicht offensichtlich unbegründet bezeichnet worden, die aufschie- bende Wirkung sei wiederhergestellt worden. Aus all diesen Gründen liege ein Här- 49 tefall vor. Zudem seien keine öffentlichen Interessen an der Landesverweisung er- sichtlich. Der Beschuldigte werde sich künftig von jeglichen Drogengeschäften fernhalten. Sein Verhältnis zu Betäubungsmitteln habe sich diametral verändert. 29. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragte gestützt auf Art. 66a StGB die Verhängung einer obligatorischen Landesverweisung für 10 Jahre. Sie argumentierte anlässlich der Berufungsverhandlung, die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Härtefall sei sehr streng. Ein Härtefall liege nur vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Beschuldigten so hart treffe, dass sie ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Da- seinsbedingungen darstelle. Diese Hürde werde hier nicht überschritten. Der Be- schuldigte sei zwar bis zu einem gewissen Grad integriert, habe hier seine Kinder, die sicher hierbleiben würden. Aber alleine der Umstand, dass er eine ________- jährige Tochter und einen ________-jährigen Sohn habe, reiche nicht für einen Härtefall. Die Vorstrafen und die finanzielle Situation würden stark negativ ins Ge- wicht fallen. Vor seiner Verhaftung sei er seinen finanziellen Verpflichtungen den Kindern gegenüber nicht nachgekommen. Betreuungsaufgaben habe er nicht wahrgenommen, sondern die Kinder alle zwei Wochen für einen Tag besucht, wenn es die Arbeit erlaubt habe. Es sei nicht falsch, diese Beziehung als nicht be- sonders innig zu beschreiben. Es sei glaubhaft, dass der Beschuldigte eine enge Beziehung zu seinem Sohn habe, aber die Betreuungsaufgaben seien immer von der Mutter oder den Grosseltern wahrgenommen worden, nicht vom Beschuldigten. Es bestehe keine enge Beziehung in Bezug auf die Betreuung und den Alltag. Ein Härtefall liege aber gemäss Bundesgericht nur bei Abhängigkeit der Kinder vor, bei einem engen Betreuungsverhältnis. Alle Personen, die ausgeschafft würden, wür- den den regelmässigen engen Kontakt zu Nahestehenden verlieren. Das sei aber auch jetzt, mit der Inhaftierung, so. So wie die Beziehung im Moment gepflegt wer- de, könne sie auch später gepflegt werden. Bis der Beschuldigte ausgeschafft wer- de, seien die Kinder auch alt genug, um ihn zu besuchen. Zur geltend gemachten Flüchtlingseigenschaft brachte die Generalstaatsanwaltschaft vor, das SEM habe diese Frage ausführlich und gewissenhaft geprüft. Sie seien auf sämtliche Posts auf Facebook eingegangen, hätten diese Vorbringen geprüft und seien zum Schluss gekommen, diese seien nicht flüchtlingsrelevant. Wenn diese Frage so sauber und sorgfältig durch das SEM geprüft worden sei, könne sie nicht hinterher vom Strafgericht bejaht werden. Ausserdem spiele diese Frage im aktuellen Zeit- punkt keine Rolle, das sei eine Vollzugsfrage, die nicht jetzt zu klären sei. Spätes- tens die Interessenabwägung falle ganz klar zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Er sei mehrfach vorbestraft, er sitze bereits die zweite lange Freiheitsstrafe ab. Die privaten Interessen würden vorliegend nicht überwiegen. Die Landesverweisung sei auszusprechen. 30. Erwägungen der Kammer 30.1 Vorliegen einer Katalogstraftat Der Beschuldigte ist türkischer Staatsbürger. Seine im Jahr 1996 erteilte Niederlas- sungsbewilligung wurde mit Verfügung vom 17. November 2016 resp. mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. August 2018 widerrufen. Am 26. Oktober 2018 reich- 50 te der Beschuldigte ein Asylgesuch ein, welches durch den Entscheid des SEM vom 31. Juli 2020 wegen nicht glaubhaft gemachter Flüchtlingseigenschaft abge- wiesen wurde. Dieses zweite Asylverfahren ist im aktuellen Zeitpunkt beim Bun- desverwaltungsgericht rechtshängig. Der Beschuldigte ist Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wurde gemäss den vorstehenden Ausführungen wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht. 30.2 Härtefallprüfung Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. 30.2.1 Vorbemerkungen Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, beurteilt sich wie erwähnt in erster Linie nach den Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, welche weitgehend mit den Ein- griffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK übereinstimmen (siehe Ziff. 26 oben). 30.2.2 Integration, Anwesenheitsdauer in der Schweiz, finanzielle Verhältnisse und Ge- sundheitszustand Der Beschuldigte wurde am ________ in der Türkei geboren. Er reiste erstmals am 9. November 1987 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Die- ses wurde abgewiesen. Am 25. Oktober 1990 wurde der Beschuldigte in die Türkei zurückgeführt. Gut drei Wochen später heiratete er in der Türkei eine Schweizer Bürgerin und reiste im April 1991 wieder in die Schweiz ein. Im Jahr 1996 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 1997 verstarb seine Ehefrau, woraufhin der Beschuldigte seine erste türkische Ehefrau wieder heiratete, mit welcher er insge- samt sieben Kinder hat. Der Beschuldigte hat zudem zwei aussereheliche Kinder mit C.________, die im aktuellen Zeitpunkt noch minderjährig sind. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. August 2018 geht hervor, dass der Beschuldigte während seines Aufenthalts verschiedenen Erwerbstätigkeiten als ungelernte Arbeitskraft nachging, wobei er von 2002 bis 2007 Gesellschafter und Geschäftsführer eines AC.________ (Geschäft) war. Zwischenzeitlich bezog der Beschuldigte Leistungen der Arbeitslosenversicherung resp. eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Zudem musste die Familie von September 1999 bis Sep- tember 2007 von der Sozialhilfe unterstützt werden (pag. 1110). Zuletzt hat der Be- schuldigte als AB.________ im Restaurant seiner Schwester gearbeitet und dort ein bescheidenes Einkommen erzielt. Der Beschuldigte ist hoch verschuldet. Seine Schulden rühren unter anderem daher, dass er für seine ausserehelichen Kinder nie Unterhaltsbeiträge bezahlt hat und diese stets durch das Gemeinwesen bevor- schusst werden mussten (pag. 1112). 51 Nebst der vorliegenden Verurteilung weist der Beschuldigte wie erwähnt drei Vor- strafen auf, darunter eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 6 Monate unbe- dingt, wegen Widerhandlungen gegen das BetmG. Unter den eben erwähnten Gesichtspunkten spricht derzeit einzig die vergleichs- weise lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz für einen Härtefall. Der Beschuldigte kam im Alter von ca. 25 Jahren erstmals in die Schweiz. Er hat somit seine gesam- te Kindheit/Adoleszenz und einen Grossteil seiner Zeit als junger Erwachsener in der Türkei verbracht. Der Beschuldigte gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht als eine in der Schweiz aufgewachsene Person im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4 und 3.5.). Gemäss diesem Entscheid kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Der Grad der Integration ist anhand weiterer Krite- rien zu prüfen. Die berufliche und soziale Integration des Beschuldigten kann trotz der langen Auf- enthaltsdauer nicht als erfolgreich bezeichnet werden. Obwohl er nun schon gut 30 Jahre in der Schweiz lebt, ist es ihm nicht gelungen, beruflich so Fuss zu fas- sen, dass er auf eigenen Beinen stehen kann. Daran ändert die (gescheiterte) Selbständigkeit nichts. Eine Änderung dieser Situation ist auch nach Abschluss des Strafvollzugs nicht zu erwarten. Die berufliche Situation des Beschuldigten war und ist unsicher und von einer dauerhaften Integration kann keine Rede sein. Auch die hohen Schulden belegen, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit seine finan- ziellen Verhältnisse nicht im Griff hatte, sich nicht sichtlich darum bemühte, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und deshalb auch nicht zu erwarten ist, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern wird. Ebenfalls negativ zu beurteilen ist der strafrechtliche Leumund des Beschuldigten. Offensichtlich vermochten die bereits erfolgten Verurteilungen den Beschuldigten nicht nachhaltig zu beeindrucken. Ob die im vorliegenden Verfahren ausgestande- ne Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der Vollzug beim Beschuldigten eine tiefgreifende Verhaltensänderung herbeiführen kann, bezweifelt die Kammer, an- sonsten der Beschuldigte nach dem Vollzug von sechs Monaten Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 20. November 2015 nicht wieder mehrfach straffällig geworden wäre. Die soziale Integration des Beschuldigten beschränkt sich auf Kontakte mit Lands- leuten bzw. der eigenen Familie. Schliesslich ist auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten nicht so, dass eine gute ärztliche Versorgung ausschliesslich in der Schweiz gewährleistet wäre und eine Landesverweisung für ihn deshalb eine be- sondere Härte darstellen würde – an der Berufungsverhandlung gab er lediglich an, Tabletten gegen Magenschmerzen und Cholesterin zu nehmen (pag. 1200). 30.2.3 Familienverhältnisse Der Beschuldigte ist nach wie vor mit seiner türkischen Ehefrau verheiratet, lebt aber seit Jahren getrennt von ihr. Mit ihr hat er sieben Kinder, die alle erwachsen sind und auf eigenen Beinen stehen. Alle leben samt eigenen Kindern ebenfalls in 52 der Schweiz. Mit C.________ hat der Beschuldigte zwei minderjährige Kinder mit Jahrgang AG.________ und AH.________. Die Kinder leben bei der Mutter. Die seit Jahren vom Beschuldigten getrennt lebende Ehefrau fällt nach Auffassung der Kammer nicht mehr unter den Schutzbereich von Art. 8 EMKR. In Zusammen- hang mit der Frage des Härtefalls wurde vom Beschuldigten denn auch vor allem seine Beziehung mit C.________ und den gemeinsamen Kindern ins Zentrum gerückt. So hat er C.________ im Vorfeld zur Berufungsverhandlung als seine Le- benspartnerin bezeichnet und Schreiben und Zeichnungen von ihr und den ge- meinsamen Kindern als Nachweis für ein intaktes Familienleben eingereicht (pag. 977 ff.). Dass die beiden unmündigen Kinder (nicht aber die Kindsmutter) un- ter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen und zur Kernfamilie des Beschuldig- ten zählen, ist offensichtlich. Dieser Umstand bedarf aus Sicht der Kammer jedoch einer Relativierung, wie nachfolgend aufgezeigt wird: Bei den eingereichten Beweismitteln handelt es sich einerseits um vier Briefe von C.________ an den Beschuldigten aus dem Zeitraum März bis Juni 2020, in dem sie den Beschuldigten unter anderem als «lieber Mann» bezeichnete und diesem mitteilte, sie vermisse ihn, bzw. sie und die Kinder würden ihn lieben («Wir lieben dich»). Andererseits befinden sich darunter diverse Briefe resp. Zeichnungen der Kinder AD.________ und AE.________ an ihren Vater, in dem diese von ihrem All- tag erzählen und ihrem Vater schreiben, sie würden ihn vermissen (pag. 977 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab C.________ an, sie sei nicht die Le- benspartnerin des Beschuldigten. Ihre Beziehung und Aufgabe sei, dass sie die El- tern von AD.________ und AE.________ seien. Sie sei bereits seit Anfangs 2008 nicht mehr in einer Liebesbeziehung mit dem Beschuldigten (pag. 1195 Z. 18 ff.). Der Beschuldigte habe nie mit ihr zusammengewohnt, sei aber viel bei ihr gewesen und habe dort geschlafen. Nach dem Ende der Beziehung hätten sie noch Kontakt gehabt, er habe aber nicht mehr bei ihnen geschlafen (pag. 1195 Z. 32 ff.). Nach dem Ende der Beziehung habe der Beschuldigte die gemeinsamen Kinder immer wieder, aber nicht regelmässig gesehen. AD.________ habe ein engeres Verhält- nis zu seinem Vater als AE.________, er sei manchmal auch alleine nach Z.________ oder D.________ zu seinem Vater gegangen (pag. 1196 Z. 3 ff.). Auch jetzt seien AD.________ und sein Vater eng, AD.________ brauche den Vater. AE.________ sei eher zurückhaltend, sie habe den Vater auch gern, habe aber Mühe damit, dass er im Gefängnis sei (pag. 1196 Z. 17 und Z. 41). AD.________ pflege auch den Kontakt zu anderen Familienmitgliedern des Beschuldigten (pag. 1197 Z. 26 ff.). Früher habe der Beschuldigte mit AD.________ und AE.________ auch mal etwas ohne sie unternommen, er sei aber nie mit ihnen in die Ferien gereist (pag. 1197 Z. 6 und Z. 18 ff.). Aktuell würden sie und ihre Kinder täglich mit dem Beschuldigten telefonieren. Sie selber telefoniere vielleicht einmal in der Woche mit ihm (pag. 1198 Z. 8). Auf Vorhalt der bereits zitierten affektiven Formulierungen in den eingereichten Briefen führte C.________ aus: «Wir haben immer ein gutes Verhältnis gehabt, wir hatten nie Theater. Ich vermisse ihn. Aber nicht als Partner. Er ist nicht mein Lebensabschnittspartner. Aber deswegen ver- misse ich ihn genau gleich und habe ich ihn genau gleich gern» (pag. 1198 Z. 17). Aus dem Regionalgefängnis AF.________ habe der Beschuldigte jedem Kind 53 CHF 100.00 geschickt. Aus dem N.________ habe er einmal CHF 70.00 und ein- mal CHF 50.00 geschickt (pag. 1198 Z. 23). Die Unterhaltsbeiträge habe er nie selber bezahlt, die seien immer bevorschusst worden (pag. 1197 Z. 10). Demgegenüber gab der Beschuldigte an, er und C.________ hätten sich getrennt, er habe aber Hoffnung, dass sie wieder zusammenkommen würden. Die Trennung sei ca. 2008 erfolgt. Es sei damals abgesprochen gewesen, dass er die Kinder alle zwei Wochen sehe. Sie hätten aber so ein gutes Verhältnis gehabt, dass er sie je- derzeit habe besuchen können. Es sei vorgekommen, dass er sie jede Woche be- sucht habe (pag. 1202 f.). AD.________ sei viel bei ihm gewesen. AE.________ sei noch jünger gewesen und deshalb nicht so oft gekommen. Er wolle in der Schweiz bleiben wegen seinen Kindern, da er nicht möchte, dass diese vaterlos aufwachsen. Er sei besorgt um die Zukunft von AD.________ und AE.________ (pag. 1203). Auf Frage, weshalb C.________ eine Liebesbeziehung verneint habe, antwortete er: «Vielleicht hat sie Angst, dass der Staat die Kindergelder nicht mehr bevorschusst, wenn sie zugibt, dass sie zu mir eine Liebesbeziehung hat. Sie hat das persönlich so zu mir gesagt» (pag. 1206). Anders als die Verteidigung hatte die Kammer anlässlich der Einvernahme nicht den Eindruck, C.________ habe Mühe gehabt auszusagen. Im Gegenteilt wirkte C.________ bei der Befragung ruhig und ihre Aussagen waren äusserst sachlich und klar. Sie erweckte den Eindruck, als bemühe sie sich, die Situation so zu schil- dern, wie sie sie erlebt, ohne den Beschuldigten in Schutz zu nehmen oder zu be- lasten. Die Kammer zweifelt deshalb nicht an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. Aus den Aussagen und den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass zwischen dem Beschuldigten und C.________ keine Liebesbeziehung und Lebenspartner- schaft besteht. Hingegen pflegt der Beschuldigte zu seinen Kindern, insbesondere zu AD.________, durchaus eine Beziehung. Die Beziehung zwischen dem Vater und dem Sohn wurde von C.________ als eng beschrieben und der Beschuldigte konnte etwa die Interessen seiner Kinder übereinstimmend mit deren Mutter ange- ben (pag. 1196 und pag. 1202). Hingegen hat der Beschuldigte nie mit C.________ und den gemeinsamen Kindern zusammengewohnt und hat die gemeinsamen Kin- der nach der Trennung im Jahr 2008 in gutem Einvernehmen mit der Kindsmutter zwar immer wieder, wenn auch nicht regelmässig getroffen. Weiter hat der Be- schuldigte nie Unterhaltsbeiträge geleistet, diese wurden stets vom Gemeinwesen bevorschusst. Aufgrund dieser Umstände teilt die Kammer die Ansicht der Gene- ralstaatsanwaltschaft, wonach wohl eine Beziehung zu den Kindern vorhanden ist, die Kinder aber in keiner Weise von der Präsenz ihres Vaters abhängig sind. Die- ser hat weder jemals Betreuungsaufgaben wahrgenommen noch besteht eine fi- nanzielle Abhängigkeit. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seit dem Jahr 2011 immer wieder Delikte begangen und Kokain konsumiert hat, er seiner Verantwor- tung gegenüber den Kindern somit auch in dieser Hinsicht in keiner Weise nachge- kommen ist. Eine Verantwortungsübernahme kann angesichts der hohen Schulden im Zusammenhang mit der Alimentenbevorschussung denn auch nicht in der Tat- sache erblickt werden, dass der Beschuldigte seinen Kindern insgesamt CHF 320.00 aus dem Strafvollzug geschickt hat. Wenn der Beschuldigte sodann angibt, er wolle nicht in die Türkei zurück, weil er nicht wolle, dass seine Kinder va- 54 terlos aufwachsen, so ist dem entgegen zu halten, dass er für die beiden minder- jährigen Kinder mit den Jahrgängen AG.________ und AH.________ bis anhin zwar mit unregelmässigen Besuchen und Telefonaten, jedoch nicht mit der Über- nahme von Betreuung, Pflege oder finanzieller Verantwortung als Vater präsent war. Nach Vollzug der vorliegend ausgesprochenen Strafe werden die beiden Kin- der beinahe volljährig sein. Die Landesverweisung wird somit einen geringen Ein- fluss auf die Tatsache haben, dass die beiden Kinder weitgehend ohne Vater auf- wachsen. Eine besonders enge familiäre Bindung kann in dieser Konstellation nicht erkannt werden und es kann mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung unter dem Aspekt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK kaum von einem «intakten» Familienleben ge- sprochen werden, das einer Ausweisung klar entgegenstehen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 und 2.6.3). Ebenso wenig wirkt sich vorliegend der Umstand aus, dass eine Ausweisung des Beschuldigten für die Kinder einen Härtefall bedeuten würde (Urteil des Bundesge- richts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.3). Die Kinder leben wie erwähnt bei der Mutter und letzterer steht es ohnehin frei, den Aufenthaltsort für sich und die Kinder selber zu bestimmen. Dem Beschuldigten und seinen Kindern wird es auch nach einer Ausweisung des Beschuldigten möglich sein, den Kontakt über (Video-)Telefonie sowie Besuche in der Türkei zu pflegen. Schliesslich ergeben sich auch unter der Prämisse von Art. 3 der UNO-Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) keine neuen Aspekte. Das Kindeswohl gebietet gemäss dem bereits zitierten Bundesgerichtsentscheid nicht, dass eine Eltern-Kind-Beziehung, welche vorliegend nicht als besonders eng zu bezeichnen ist, unter allen Umständen aufrechterhalten werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4.). Gemäss Bundesgericht ist eine ausländerrechtliche Wegweisung nicht einmal dann unverhältnismässig, wenn eine enge Eltern-Kind-Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte – was bei einer Distanz zwischen der Schweiz und der Türkei nicht der Fall wäre (BGE 143 I 21 E. 6.3.6). Das gilt umso mehr bei der als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). Anzumerken ist zuletzt Folgendes: Die Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern wurden vor der Berufungsverhandlung in den Aussagen des Beschuldigten kaum je erwähnt, geschweige denn besonders hervorgehoben. Mit Blick auf die dem gesetzgeberischen Willen entsprechende, strenge Auslegung der Härtefall- klausel darf eine geltend gemachte Verbesserung der Eltern-Kind-Beziehung während laufendem Strafverfahren allein nicht vor einer Landesverweisung schüt- zen. Andernfalls würde einer instrumentalisierenden Vorgehensweise unter dem Ti- tel «Kindeswohl» Tür und Tor geöffnet. Insgesamt besteht zwischen dem Beschuldigten und seinen minderjährigen Kin- dern somit keine besonders enge Beziehung, welche einer Landesverweisung ent- 55 gegenstehen würde. Das Ausgeführte hat selbstredend auch für die erwachsenen Kinder Gültigkeit. 30.2.4 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat, Aussichten auf soziale Wie- dereingliederung in der Schweiz, Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz Gemäss ergänzendem Bericht des Amtes für Bevölkerungsdienste vom 28. Janu- ar 2021 ist der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz mehrfach in sein Heimatland zurückgereist. Nach Angaben des Beschuldigten war er zuletzt im Jahr 2013 in der Türkei (pag. 832 Z. 27). Der Beschuldigte macht geltend, er könne nicht in die Türkei gehen, weil er AI.________ sei und infolge seiner Aktivitäten (Facebook-Beiträge gegen AJ.________) politisch verfolgt werde. Der Beschuldigte hat sich zwar schon seit gut acht Jahren nicht mehr in seinem Heimatland aufgehalten (pag. 1204) und zu seinen Kontakten lässt sich nichts Ge- naues sagen. Er beherrscht aber die türkische Sprache in Wort und Schrift. Er ist am 9. November 1987 zum ersten Mal in die Schweiz eingereist und hat somit die ersten gut 25 Jahre seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in der Türkei gelebt, weshalb ihm die Kultur vertraut ist. Aufgrund sei- ner Sprachkenntnisse und seiner im Herkunftsland erfolgten Sozialisation wäre es für den Beschuldigten deshalb grundsätzlich möglich, sich dort wieder zu integrie- ren. Die von der Verteidigung geltend gemachte angespannte Lage auf dem türki- schen Arbeitsmarkt stellt im Vergleich zu anderen Personen in einer ähnlichen Si- tuation keine besondere Härte für den Beschuldigten dar. Die vom Beschuldigten geltend gemachte politische Verfolgung aufgrund seiner Sympathien für die AK.________ und die AL.________ sind Gegenstand eines ak- tuell hängigen Asylverfahrens. Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten verneint und eine politische Verfolgung nicht als gegeben erachtet hat, ist dieses Verfahren im jetzigen Zeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht rechtshängig. Unabhängig von diesem Verfahren hat die Kammer jedoch über die Landesverweisung zu entscheiden, wobei selbst eine bestätigte Flüchtlingseigen- schaft einer Landesverweisung nicht entgegenstehen würde. Einer sozialen und beruflichen Wiedereingliederung in der Schweiz steht bei ent- sprechenden ernsthaften Bemühungen grundsätzlich nichts entgegen, jedoch sind die Aussichten des Beschuldigten auf berufliches Fortkommen gestützt auf die feh- lende Berufsausbildung, die ausgefällte unbedingte Strafe und das Alter des Be- schuldigten als eingeschränkt zu bewerten. Mit Blick auf seine strafrechtliche Ver- gangenheit ist weiter von einer grundsätzlich bestehenden Rückfallgefahr auszu- gehen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass es dem Beschuldigten weiterhin nicht gelingen sollte, sich beruflich zu stabilisieren und seine Finanzen in den Griff zu bekommen. Wie bereits ausgeführt, ist auch die gegenwärtige Kokainabstinenz des Beschuldigten keine Versicherung für das künftige Wohlverhalten: Einerseits befindet sich der Beschuldigte aktuell in einer geschützten Umgebung und es wäre abzuwarten, ob er die Abstinenz auch nach einer Entlassung und in Kombination mit Belastungsfaktoren wie Arbeitslosigkeit, Verschuldung und unsicherem auslän- derrechtlichen Statuts aufrechterhalten kann. Andererseits hat er im Jahr 2018 be- reits vor dem Rückfall in den Kokainkonsum wieder mit Betäubungsmitteln gehan- 56 delt und somit aufgezeigt, dass seine Delinquenz nicht zwingend ein Nebenprodukt der Kokainsucht ist. 30.2.5 Abschliessende Würdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser- gewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Der Beschuldigte ist zwar schon lange in der Schweiz, aber ohne dass er hier auf- gewachsen ist. Seine Deutschkenntnisse sind nicht besonders gut, jedenfalls nicht verhandlungssicher. Der Beschuldigte verfügt über keine Berufsausbildung, konnte finanziell nie dauerhaft auf eigenen Füssen stehen und hat hohe Schulden. Seine berufliche Zukunft ist dementsprechend unsicher. Er ist verheiratet, lebt jedoch seit Jahren von seiner Ehefrau getrennt. Er ist Vater von insgesamt neun Kindern, da- von zwei minderjährigen Kindern mit C.________. Zu den zwei minderjährigen Kin- dern pflegte er vor seiner Festnahme unregelmässigen Kontakt, die Beziehung vor allem zu seinem Sohn AD.________ wird als eng beschrieben. Aktuell telefoniert der Beschuldigte täglich mit seinen Kindern und C.________. Seinen Unterhalts- pflichten kam und kommt er jedoch nicht nach. Auch Betreuungsaufgaben hat er nie wahrgenommen. Die Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern kann des- halb trotz der aktuell regelmässigen telefonischen Kontakte nicht als besonders eng bezeichnet werden, insbesondere sind die Kinder weder finanziell noch in Be- zug auf Betreuung und Pflege vom Beschuldigten abhängig. Die Aufrechtrechterhaltung dieser Beziehungen dürfte durch eine Landesverwei- sung erschwert werden, was für die Beteiligten eine gewisse Härte darstellt. Nebst dem, dass der Kontakt jedoch weiterhin mit (Video-)Telefonie, Besuchen etc. ge- pflegt werden kann, sprechen die fehlende Integration des Beschuldigten in der Schweiz, seine schlechten finanziellen Verhältnisse und seine strafrechtliche Vor- belastung – insbesondere die mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Mona- ten sanktionierte, mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz – klar gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härte- falles i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 31 aVZAE (vgl. auch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV). Die hiesigen sozialen Eingliederungsaussichten und die Möglichkeiten einer Reintegration des Beschuldigten in seinem Herkunftsland sind in etwa gleichwertig und vermögen an der eben abgegebenen Beurteilung nichts zu än- dern. Auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten spricht nicht für die An- nahme eines schweren Härtefalles. Unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 KRK sowie Art. 11 Abs. 1 BV ist das Nichtvorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles auch aus Kindesoptik zu bestätigen. Eine Kontaktpflege ist wie erwähnt auch bei einem Landesverweis möglich, sei es direkt anlässlich von gemeinsamen Ferien, sei es indirekt mittels Post, Telefon, SMS, Whatsapp, (Video-)Telefonie oder Sprachnachrichten etc. 57 30.2.6 Fazit Die Landesverweisung stellt für den Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. 30.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung sowohl angesichts der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung als auch der Praxis des EGMR nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen. Bei Betäubungsmittelde- likten überwiegt aufgrund der Gefährdung der Volksgesundheit das öffentliche In- teresse an der Beendigung des Aufenthalts regelmässig, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 mit Hinweisen). 30.4 Vollzugshindernisse Vollzugshindernisse sind trotz der angespannten Lage in der Türkei (vgl. dazu htt- ps://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/tuerkei/reisehin- weise-tuerkei.html, letztmals besucht am 15. Februar 2021) nicht ersichtlich und stünden einer Landesverweisung auch nicht entgegen. Diese wären allenfalls zum gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen. Dabei ist nicht das Sachge- richt gemeint, sondern die für den Vollzug zuständige Administrativbehörde (Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 und 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020). Dasselbe gilt für Vollzugshindernisse, welche sich im Zusam- menhang mit der vom Beschuldigten im hängigen Asylverfahren geltend gemach- ten politischen Verfolgung ergeben könnten. 31. Dauer der Landesverweisung Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Tatverschuldens und der Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstim- mung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Vorliegend wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Angesichts dieser Strafhöhe kann das durch ihn verursachte Unrecht nicht mehr als gering beurteilt werden, zumal eine Landesverweisung auch bei einer Freiheits- strafe von unter 12 Monaten und selbst bei blossen Geldstrafen ausgesprochen werden kann. Der Beschuldigte gefährdete durch das Anlassdelikt vorsätzlich, qua- lifiziert und über mehrere Monate hinweg die Volksgesundheit. Angesichts des Tat- verschuldens und des Ausmasses der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung scheint eine Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren angemessen, nicht zuletzt auch mit Blick auf die Praxis der Kammer. 58 32. Fazit Landesverweisung Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für eine Dauer von 10 Jahren des Landes verweisen. Für die Ausschreibung im Schengener In- formationssystem wird auf die Ausführungen in Ziff. VII.36 unten verwiesen. VI. Kosten und Entschädigung 33. Verfahrenskosten im Hauptverfahren 33.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren gegen die beschul- digte Person eingestellt oder wird sie freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch), so sind die Verfahrenskosten an- teilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat (und gegebenenfalls der Privat- klägerschaft) aufzuerlegen (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 6 zu Art. 426). Die Verfahrenskosten vor der ersten Instanz wurden auf insgesamt CHF 30'388.00 festgelegt. Diese setzten sich zusammen aus einer Gebühr von CHF 12'900.00 für die Untersuchung inkl. Verfahren betreffend die Untersuchungshaft, einer Gebühr von CHF 4'000.00 für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren, einer Gebühr von CHF 400.00 für den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Ober- land betreffend die Sicherheitshaft vom 11. Februar 2020, einer Gebühr von CHF 1'000.00 für die persönliche Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Ver- handlung sowie Auslagen während der Untersuchung von CHF 12'088.00 (pag. 764 und pag. 889). Die Vorinstanz hat diese Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten auf- erlegt und darauf verzichtet für die Einstellung und die Freisprüche eine Kostenausscheidung vorzunehmen. Die Vorwürfe, betreffend derer das Verfahren eingestellt wurde bzw. von denen der Beschuldigte freigesprochen wurde, weisen im Vergleich zu den vorinstanzlichen Schuldsprüchen einen ungleich kleineren Umfang auf und standen sachverhaltsmässig mit den Betäubungsmitteldelikten, die zu Schuldsprüchen führten, in einem Zusammenhang. Die Kammer verzichtet deshalb im Einklang mit der Vorinstanz auf eine Kostenausscheidung. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wurden vorliegend vollständig bestätigt, womit der Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen hat. Die minimale Reduktion der gesamthaft umgesetzten Kokainmenge rechtfertigt keine Kostenausscheidung zu Gunsten des Beschuldigten. 59 Demzufolge hat der Beschuldigte die gesamten vorinstanzlichen Kosten von CHF 30'388.00 zu tragen. 33.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 4’000.00 festgelegt. Der Beschuldigte als Berufungsführer unterliegt mit seinen Anträgen im Wesentli- chen. Die minimale Reduktion der gesamthaft umgesetzten Kokainmenge rechtfertigt auch oberinstanzlich keine Kostenausscheidung. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4’000.00 sind vom Beschuldigten zu tragen. 34. Verfahrenskosten im Widerrufsverfahren Die Kammer befindet auch über die Kosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren keine separaten Kosten ausgewiesen (pag. 889). Auch oberinstanzlich werden in Bezug auf das Widerrufsverfahren infolge Gering- fügigkeit keine Kosten ausgeschieden. 35. Amtliche Entschädigungen 35.1 Erstinstanzliches Verfahren Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung ist im Berufungsverfahren von Amtes wegen nur dann zurückzukommen, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Rechtsanwalt Dr. B.________ hat als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 127.5 Stunden, zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer, geltend gemacht (pag. 880 ff.). In Anwendung des Kreisschrei- bens Nr. 15 des Obergerichts vom 26. November 2016 nahm die Vorinstanz daran insofern eine Änderung vor, als die Reisezeit für die Teilnahme an den Einvernah- men nicht in die geltend gemachte Arbeitszeit eingerechnet, sondern mit einem Reisezuschlag gemäss Art. 10 PKV entschädigt wurde. Es wurden in der Folge 28 Stunden bei der Arbeitszeit abgezogen und demgegenüber Reisezuschläge von insgesamt CHF 2'100.00 angerechnet (pag. 946, S. 33 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Daraus resultierte ein akzeptierter Aufwand von 99.5 Stunden und eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 25'008.15. Das volle Hono- 60 rar wurde auf CHF 30'366.25 festgesetzt. Diese Überlegungen sind nicht zu bean- standen, obwohl der Kammer die akzeptierten Stunden als relativ hoch erscheinen. Rechtsanwalt Dr. B.________ ist demnach für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 25'008.15 zu ent- schädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern zufolge der vollumfänglichen Schuldsprüche die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 25'008.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 5'358.10 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 35.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt Dr. B.________ in der Kostennote vom 18. Februar 2021 einen Aufwand von insgesamt 34.75 Stunden geltend (pag. 1227). Die Kammer hat den geltend gemachten Aufwand auf 21 Stunden gekürzt. Für die Begründung wird auf die Kurzbegründung im Urteilsdis- positiv verwiesen (pag. 1244). In der Folge wird Rechtsanwalt Dr. B.________ für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 4'707.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) ent- schädigt. Der Umfang der Rückerstattungspflicht richtet sich gleich den Verfahrenskosten nach dem Obsiegen oder Unterliegen der Partei. Dementsprechend hat der Be- schuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'707.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar, ausmachend CHF 1'130.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 36. SIS-Ausschreibung Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) ist eine Landesverweisung für sogenannte «Drittausländer» – damit sind Personen ge- meint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – im SIS einzu- tragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationa- len Instanz beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuel- len Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2.2). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbeson- dere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen 61 einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens ei- nem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und stammt somit aus einem Drittstaat. Er wurde wegen mengenmässig qualifiziertem Betäubungsmittelhandel verurteilt. Qualifizierter Betäubungsmittelhandel wird gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Konkret wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die Voraussetzungen für die Aus- schreibung sind somit erfüllt und es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) des Beschuldigten im Schengener Infor- mationssystem angeordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE- Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). 37. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 62 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 29. April 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von 03.12.2016 bis 29.04.2017 in D.________ durch Erwerb, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokain in- folge Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrens- kosten. 2. A.________ freigesprochen wurde: 2.1. von der Anschuldigung des Einführens, Erwerbens, Lagern falschen Geldes, angeblich begangen ca. Mitte Oktober 2018 in D.________, 2.2. von der Anschuldigung der Geldwäscherei, angeblich begangen am 01.11.2018 in D.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrens- kosten. 3. A.________ schuldig erklärt wurde: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen vom 30.04.2017 bis zum 01.11.2018 in D.________ durch Erwerb, Besitz und Konsum ei- ner unbestimmten Menge Kokain. 4. A.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt und die Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde. 5. Weiter verfügt wurde: 5.1. A.________ werde in Sicherheitshaft belassen und die Verlängerung der Si- cherheitshaft werde für vorerst 3 Monate bis am 29.07.2020 bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). 5.2. Folgende Gegenstände würden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Plasticsäcklein mit 4 Kügelchen Kokain (Ass. 05 HD Restaurant, beim IRM) - 1 Kügelchen Kokain (Ass. 06 HD Restaurant, beim IRM) 63 - Plastic mit 2 Noten Falschgeld (Ass. 603 HD Restaurant) 5.3. Folgende Gegenstände würden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - Apple iPad mit grauem Cover (Ass. 103 HD Restaurant) - Münz-Etui blau-weiss (Ass. 104 HD Restaurant) - Mobiltelefon Samsung blau (Ass. 602 HD Restaurant) - Externe Festplatte Cutie inkl. Ladekabel (Ass. 01 HD K.________) - iPad weiss inkl. Ladekabel (Ass. 001 HD K.________) - Notebook HP schwarz inkl. Ladekabel (Ass. 002 HD K.________) 5.4. Vom beschlagnahmten Bargeldbetrag von CHF 9’173.95 würden CHF 8‘490.00 an L.________ als Inhaberin des Restaurants M.________, D.________, her- ausgegeben. 5.5. Vom beschlagnahmten Bargeldbetrag von EUR 2‘930.00 würden EUR 755.00 an L.________ als Inhaberin des Restaurants M.________, D.________, her- ausgegeben. 5.6. Die Restbeträge von CHF 683.95 und EUR 2‘175.00 würden zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert (Gesamtmenge: 257.9 Gramm reines Kokain) begangen durch 2. Erwerb, Besitz und Verkauf von 80 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 63%: 50.4 Gramm reines Kokain) von Juni 2018 bis Ende Oktober 2018 in D.________ an E.________; 3. Erwerb, Besitz und Verkauf von 63.7 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 63%: 40.131 Gramm reines Kokain) von Mitte Juli 2018 bis ca. 25. Oktober 2018 in D.________ an F.________; 4. Erwerb, Besitz und Verkauf von 8.4 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 63%: 5.292 Gramm reines Kokain) von Juni 2018 bis Ende September 2018 in D.________ an G.________; 5. Erwerb, Besitz und Verkauf von 128 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 63%: 80.64 Gramm reines Kokain) von Juli 2018 bis Oktober 2018 in D.________ an H.________; 64 6. Erwerb, Besitz und Verkauf von 5 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 25%: 1.25 Gramm reines Kokain) von September 2018 bis Mitte Oktober 2018 in D.________ an I.________; 7. Anstaltentreffen zum Kauf von 99 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 81%: 80.19 Gramm reines Kokain) am 1. November 2018 in D.________ von J.________. III. 1. Der durch das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. November 2015 für eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. 2. Für die Beurteilung des erst- und oberinstanzlichen Widerrufsverfahrens werden keine Kosten ausgeschieden. IV. A.________ wird in Anwendung der Art. 40, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. o StGB Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g sowie Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. a BetmG Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollzie- henden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 629 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 22. Juli 2020 vorzeitig angetreten worden ist. 2. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. 3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 30'388.00. 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt Dr. B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 65 Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 99.50 200.00 CHF 19’900.00 Reisezuschlag CHF 2’100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 686.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 22’686.40 CHF 1’746.85 Auslagen ohne MWST CHF 574.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 25’008.15 volles Honorar CHF 24'875.00 Reisezuschlag CHF 2’100.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 686.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 27’661.40 CHF 2’129.95 Auslagen ohne MWSt CHF 574.90 Total CHF 30'366.25 nachforderbarer Betrag CHF 5'358.10 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 25'008.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 5'358.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt Dr. B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen StundenSatz amtliche Entschädigung 21.00 200.00 CHF 4’200.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 96.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’371.20 CHF 336.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’707.80 volles Honorar CHF 5’250.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 96.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’421.20 CHF 417.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5’838.65 nachforderbarer Betrag CHF 1’130.85 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'707.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'130.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 66 Kurzbegründung Honorarkürzung: Rechtsanwalt Dr. B.________ macht mit Kostennote vom 18. Februar 2021 oberinstanzlich einen Auf- wand von insgesamt 34.75 Stunden geltend. Darauf entfallen gemäss Leistungsnachweis 2.5 Stunden auf einen Besuch seines Mandanten in der JVA N.________ vom 27. Juli 2020, inkl. Besprechung und Vorbereitung. Diese Dauer ist aufgrund der Reisezeit um eine Stunde auf 1.5 Stunden zu kürzen. Statt- dessen ist zusätzlich ein Reisezuschlag in der Höhe von CHF 75.00 auszurichten (Ziff. 2 des Kreisschrei- bens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016). Weiter wurde ein Zeitaufwand von insgesamt 8.67 Stunden im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Berufserklärung geltend ge- macht. Die Berufungserklärung vom 31. Juli 2020 enthielt jedoch zusätzlich zu den gesetzlich vorgese- henen Haupt- und Beweisanträgen eine 6.5-seitige Kurzbegründung der Hauptanträge. Diese wurde mit Beschluss vom 17. August 2020 aus den Akten gewiesen. Der geltend gemachte Aufwand für das Ver- fassen der Berufungserklärung ist deshalb in den Augen der Kammer nicht gerechtfertigt und um 6.75 Stunden auf rund 2 Stunden zu kürzen. Des Weiteren erscheint der Kammer der für die Vorbereitung der oberinstanzlichen Verhandlung geltend gemachte Zeitaufwand von 13 Stunden angesichts des gebote- nen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Ne- ben der gebotenen Besprechung mit dem Beschuldigten von einer Stunde erscheint der Kammer zusätz- lich ein Aufwand von 6 Stunden angemessen. Die Kostennote ist somit um weitere 6 Stunden zu kürzen. Keine Korrektur erfolgt in Bezug auf die Posten «Teilnahme an Berufungsverhandlung» und «Teilnahme an Urteilseröffnung». Nachdem auf die Durchführung einer Urteilseröffnung verzichtet wurde, die Beru- fungsverhandlung jedoch länger dauerte, als im Leistungsnachweis aufgeführt, ist der geltend gemachte Zeitaufwand im Endergebnis korrekt. Gesamthaft wird Rechtsanwalt Dr. B.________ somit für seinen Aufwand im Berufungsverfahren für 21 Stunden entschädigt. VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) von A.________ im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 67 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Urteilsbegründung; sofort) - der O.________ (O.________; Dispositiv vorab zur Information, Urteilsbegründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst (MIDI; Dispositiv vorab zur Information, Urteilsbegründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv und Urteilsbegründung; sofort) - der Meldestelle für Geldwäscherei (Dispositiv und Urteilsbegründung; sofort) - Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Justizvollzugsanstalt N.________ (nur Dispositiv; sofort, vorab telefonisch) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland (unter Rücksendung der Akten; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 18. Februar 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 1. Juni 2021) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Hafner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 68