Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu ersetzen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zum vollen Honorar, ausmachend CHF 87.25, nachzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 7. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste