23 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern von der ausgerichteten amtlichen Entschädigung CHF 811.85 zu ersetzen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zum vollen Honorar in einem Betrag von CHF 81.05 nachzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). Für die restlichen CHF 405.90 (Kanton Bern) und CHF 40.55 (Rechtsanwalt B.________) besteht weder eine Nachzahlungspflicht noch ein Rückforderungsrecht.