4. Die Kosten für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. CHF 500.00 sind vorab durch den Kanton Bern zu tragen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO. 5. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion wie folgt bestimmt: