2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im oberinstanzlichen Verfahren wird teilweise (zu 1/3) gutgeheissen und soweit weitergehend abgewiesen. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer zu CHF 400.00 zur Bezahlung auferlegt. CHF 200.00 sind vorab durch den Kanton Bern zu tragen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO. CHF 100.00 trägt der Kanton Bern.