22 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde vom 13. Juli 2020 wird insofern gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion die unentgeltliche Rechtspflege teilweise gewährt und ihm Rechtsanwalt B.________ in diesen Teilen als amtlicher Anwalt beigeordnet wird. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.