Im oberinstanzlichen Verfahren wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls nur teilweise, mithin zu 1/3, gutgeheissen und Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet. Soweit weitergehend, wird das Gesuch abgewiesen. Die Verfahrenskosten, vorliegend bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. CHF 500.00 werden dabei vorläufig vom Kanton Bern getragen, unter Vorbehalt der Nachzahlung durch den Beschwerdeführer, sobald dieser dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO).