der Antrag war indessen nur als Eventualbegehren formuliert. Die nachgeschobene Rechtsverzögerungsbeschwerde erwies sich zusammen mit der horrenden Genugtuungsforderung von CHF 44'000.00 ebenfalls als aussichtslos. Mit anderen Worten hätte sich ein vermögender und vernünftig überlegender Prozessierender gegen die Abweisung des Antrags auf Umwandlung in eine stationäre Massnahme gewehrt, nicht jedoch gegen die verweigerte bedingte Entlassung. Im oberinstanzlichen Verfahren wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls nur teilweise, mithin zu 1/3, gutgeheissen und Rechtsanwalt B._____