28. Auch im oberinstanzlichen Verfahren liegt die Prozessarmut des Beschwerdeführers auf der Hand. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers (bedingte Entlassung) erwies sich zum Vornherein als aussichtslos, zumal nicht einmal behauptet geschweige denn Gründe dafür vorgebracht wurden, der Beschwerdeführer werde sich in Freiheit bewähren. Hinsichtlich des Antrags auf Abänderung in eine Massnahme nach Art. 59 StGB lag auch oberinstanzlich ein Gutachten vor; der Antrag war indessen nur als Eventualbegehren formuliert.