21 Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für 3/5 (sich zusammensetzend aus 1/5 Gehörsverletzung sowie 2/5 Frage betreffend Massnahme/Gutachten) seines amtlichen Honorars von CHF 2'029.60 (basierend auf einem Aufwand von 9.07 Std. bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 sowie Auslagen von CHF 70.50, zzgl. MWSt von 7.7%), ausmachend somit CHF 1'217.75, zu entschädigen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern 2/3 dieser ausgerichteten amtlichen Entschädigung, somit CHF 811.85 (inkl. Auslagen und MWSt), zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B._____