Auch wenn die Kammer mit der Vorinstanz übereinstimmt, dass derzeit keine Veranlassung dazu besteht, eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zu beantragen, stand die Aussichtslosigkeit der Beschwerde im verwaltungsinternen Verfahren zumindest hinsichtlich der Umwandlung der Verwahrung nicht von vornherein fest. Analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vorliegend von einer teilweisen Aussichtslosigkeit auszugehen (vgl. auch DANIEL SUMMERMATTER, Die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege: eine geglückte Rechtsfortbildung mit Wermutstropfen, HAVE 2016 S. 204, 208);