Immerhin musste die Vorinstanz zwei Verletzungen im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör heilen. Zwar hat sie, wie richtigerweise ausgeführt, diese Verletzungen im Rahmen der Kostenliquidation angemessen berücksichtigt, was jedoch an der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an die SID ein gewisser Erfolg beschieden war, nichts ändert. Ferner gilt eine Beschwerde – wie eingangs von Ziff. IV. bereits erwähnt – als aussichtslos, wenn die Gewinnchancen wesentlich geringer sind als die Verlustchancen und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.