26. Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer vorliegend als mittellos zu qualifizieren. Ferner gelangt auch die Kammer mit der Generalstaatsanwaltschaft zur Überzeugung, dass die Beschwerde im verwaltungsinternen Verfahren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden konnte. Immerhin musste die Vorinstanz zwei Verletzungen im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör heilen.