20 Frage der Umwandlung entschieden, obwohl der Beschwerdeführer den falschen Instanzenzug gewählt habe. Auch aufgrund dieser Umstände könnten die Prozesschancen nicht als aussichtslos bezeichnet werden (pag. 119, Ziff. 2). In ihrer Duplik vom 30. September 2020 liess sich die Vorinstanz erneut zur unentgeltlichen Rechtspflege vernehmen und wiederholte im Wesentlichen ihre gegenteilige Auffassung zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in deren Schreiben vom 24. August 2020 (pag. 155 f.).