zwei Gehörsverletzungen geltend gemacht, weshalb die Beschwerde nicht als aussichtslos habe bezeichnet werden können. Andererseits obsiege der Beschwerdeführer auch im oberinstanzlichen Verfahren teilweise. Seiner Beschwerde sei folglich ein gewisser Erfolg beschieden. Zudem hätten sowohl die BVD wie auch die SID materiell über die