Die Generalstaatsanwaltschaft schliesslich führte in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2020 aus, die Prozessarmut des Beschwerdeführers sei offensichtlich. Hinsichtlich der Prozessaussichten hielt sie im Wesentlichen fest, dass dem Beschwerdeführer sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei. Im vorinstanzlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer zu Recht zwei Gehörsverletzungen geltend gemacht, weshalb die Beschwerde nicht als aussichtslos habe bezeichnet werden können.