4 bis 7 der Beschwerde). Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2020 führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer bringe vor, die Beschwerde sei aufgrund des Gutachtens nicht aussichtslos gewesen, lasse dabei aber sämtliche anderen Berichte, Beurteilungen und dergleichen ausser Acht. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers hätten von Anfang an als aussichtlos bezeichnet werden müssen, sowohl im verwaltungsinternen wie auch –externen Verfahren (pag. 108). Die Generalstaatsanwaltschaft schliesslich führte in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2020 aus, die Prozessarmut des Beschwerdeführers sei offensichtlich.