Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte gutgeheissen werden müssen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet worden sei, wenn man sich auf ein Gutachten abstützen könne (pag. 35, Ziff. 2 der Beschwerde). Hinsichtlich der Kosten im obergerichtlichen Verfahren hielt der Beschwerdeführer fest, er gelte gerichtsnotorisch als mittellos und sei auf einen Anwalt angewiesen. Die Begehren seien zudem nicht aussichtslos. Zwar sei der vorinstanzliche Entscheid sehr umfangreich, dennoch vermöge dieser inhaltlich nicht zu überzeugen (pag. 35, Ziff. 4 bis 7 der Beschwerde).