9 des angefochtenen Entscheides). Der Beschwerdeführer hielt zu den verwaltungsinternen Verfahrenskosten in seiner Beschwerde vom 13. Juli 2020 fest, die Vorinstanz habe die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, obwohl sie den Inhalt der Beschwerde offenbar gar nicht erfasst habe. Mitunter sei die Verhältnismässigkeit gerügt, von der Vorinstanz im Entscheid aber nicht behandelt worden. In einem Satz habe man diese negiert und dazu noch festgehalten, man werde die Massnahme auch weiterhin alljährlich verlängern. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte gutgeheissen werden müssen.