Die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren seien deshalb als aussichtslos zu bezeichnen. Weiter erwog sie eine Reduktion der Verfahrenskosten auf CHF 500.00, zumal erst im Endentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden worden sei. Aufgrund der Verletzungen des rechtlichen Gehörs auferlegte sie dem Beschwerdeführer sodann lediglich 4/5 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00 (pag. 89, Ziff. 9 des angefochtenen Entscheides).