25. Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt abgewiesen. Sie führte dazu aus, bei der dargelegten Ausgangslage sei von Vornherein festgestanden, dass derzeit weder eine Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme noch eine bedingte Entlassung aus der Massnahme erfolgen könne. Die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren seien deshalb als aussichtslos zu bezeichnen.