Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 4.3 mit Hinweisen). Sofern ein angestrebter Prozess nur teilweise aussichtslos erscheint, ist auch eine Teilgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege möglich; diesfalls wird die unentgeltliche Rechtspflege bloss für die aussichtsreichen Begehren gewährt und das Gesuch im Übrigen abgewiesen (analog Art. 118 Abs. 2 ZPO).