18 instanzliche Entscheid datiert vom 11. Juni 2020 und ist damit 6 Wochen nach Abschluss des Schriftenwechsels ergangen. Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich dabei nicht um eine Dauer, welche als überdurchschnittlich lang zu qualifizieren ist. Wohlgemerkt umfasst der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid 27 Seiten. Auch die dazugehörigen Akten sind zudem nicht von geringem Umfang. Eine Rechtsverzögerung wird folglich zu Unrecht geltend gemacht; die Beschwerde ist abzuweisen. Ein Anspruch auf Genugtuung besteht bei diesem Ausgang nicht.