EMRK vor, dass jede von einem Freiheitsentzug betroffene Person unverzüglich einem Richter vorzuführen ist und Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist hat. Die nachträgliche Eingabe des Beschwerdeführers ist demnach als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegenzunehmen, welche an keine Frist gebunden ist (MAR- KUS MÜLLER, in: Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, 2. erweiterte Auflage 2020, N 99 zu Art. 49). Die Verfügung der BVD betreffend die bedingte Entlassung erging am 9. Januar 2020 und wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2020 zugestellt.