EMRK hat jede Person, die festgenommen oder welcher die Freiheit entzogen worden ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Zudem sieht Art. 5 Ziff. 3 EMRK vor, dass jede von einem Freiheitsentzug betroffene Person unverzüglich einem Richter vorzuführen ist und Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist hat.