Zur Begründung der neuen Anträge führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, am 10. Januar 2020 sei über die Weiterführung der Verwahrung beschlossen worden. Dagegen habe er innert Frist Beschwerde geführt, so dass bis spätestens am 1. Mai 2020 mit einem Urteil eines Richters hätte gerechnet werden können (pag. 161 ff.). Nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder welcher die Freiheit entzogen worden ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist.