17 im Gutachten vom 30. August 2017 attestierten Fortschritte erheblich zu relativieren. Nach dem Dafürhalten der Kammer ist die Vorinstanz im Ergebnis somit aus triftigen Gründen vom Gutachten vom 30. August 2017 abgewichen. Dieses erwies sich Ende 2019 – wie ebenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – nach den aktuellen Entwicklungen nicht mehr als schlüssig. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung kann keine Rede sein.