weitere Delinquenz zu erwarten ist. Dem Beschwerdeführer gelingt es auch nach 18 Jahren in der Verwahrung nicht, im auf ihn zugeschnittenen Setting einfache Regeln einzuhalten und Anweisungen zu befolgen. Gegenwärtig scheint er nach wie vor nur bedingt auf seine ihm zur Verfügung stehenden, bereits erarbeiteten funktionalen Copingstrategien zurückgreifen zu können. Mit der Vorinstanz sind die