Von einer genügenden Therapiewilligkeit kann, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. Zudem hat sich der vom Beschwerdeführer im Gespräch zur Behandlungsaufnahme geäusserte Fortschritt, auf die Ausübung von Gewalt zu verzichten und Themen, die ihn triggern würden entweder anzusprechen oder sich in solch einer Situation zu entfernen, mit Blick auf die erneute Disziplinierung vom 11. Dezember 2020 nur bedingt bestätigt.