Daraufhin habe er die Tür absichtlich zugeknallt (pag. 191). Diese jüngsten Feststellungen zeigen, dass die im Therapieverlaufsbericht festgehaltene Motivation und Offenheit des Beschwerdeführers nicht lange angehalten hat; er hat das Setting in der G.________ (Abteilung) nach nur knapp einem Monat wieder verlassen und in den Normalvollzug gewechselt. Von einer genügenden Therapiewilligkeit kann, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden.