5.6 des Therapieverlaufsberichts, pag. 184 f.). Einer Aktennotiz des fallführenden Psychologen, datiert auf den 17. Dezember 2020, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Sinne eines Timeouts bis auf weiteres zurück in den Normalvollzug der JVA F.________ verlegt worden sei. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Verlegung gewünscht, da er Ruhe brauche. Das L.________ (Setting) in der G.________ (Abteilung) habe einen sehr hohen Betreuungsschlüssel und er werde daher sehr häufig mit seinem Verhalten konfrontiert, was ihn sichtlich reize und provoziere (pag.