Es gebe Themen, die ihn triggern würden; diesfalls versuche er, das Problem entweder direkt anzusprechen oder, sofern dies nicht möglich sei, sich zu entfernen. Am 16. April 2020 sei der Beschwerdeführer in die JVA F.________ eingetreten, habe am 1. Juli 2020 in die Übergangsabteilung und per 13. August 2020 in den Normalvollzug gewechselt. Am 10. November 2020 sei er auf die Station 1 der G.________ (Abteilung) eingetreten (Ziff. 3.2 des Therapieverlaufsberichts, pag. 178 ff.). Der Beschwerdeführer weise, was die Therapiemotivation anbelange, eine grundsätzliche Offenheit und Motivation gegenüber einer forensisch-therapeutischen Behandlung im Setting der G.________ (Abteilung) auf.