Verfügung stehenden, bereits erarbeiteten funktionalen Copingstrategien zurückgreifen könne (pag. 185). Mit der Vorinstanz sowie auch der KoFako gelangt auch die Kammer zur Überzeugung, dass für eine Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nicht genügend Veränderungen beim Beschwerdeführer festgestellt werden können.