Aus diesem erhellt, dass der Beschwerdeführer nicht ungewillt ist, eine Verbesserung anzustreben. Es lässt sich daraus jedoch auch entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer sehr wohl bewusst ist, dass er sich selbst für seine Situation in die Verantwortung nehmen muss und dass es Bemühungen seinerseits braucht, um von einer längerfristigen Besserung bzw. einer genügenden Therapierbarkeit und Therapiewilligkeit ausgehen zu können.