Die JVA E.________ teilte am 11. Dezember 2019 ferner mit, ein Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme könne aufgrund der im stark durchzogenen Vollzugsverlauf aufgezeigten Unzulänglichkeiten des Beschwerdeführers sowie seiner stark ausgeprägten Dissozialität derzeit nicht empfohlen werden. Man hoffe jedoch, dass der Beschwerdeführer den Weg in Richtung stationäre Massnahme doch noch irgendeinmal werde einschlagen können (amtliche Akten BVD pag.