1471 f.), musste die JVA E.________ nur ein Jahr später, am 28. Oktober 2019, bei der BVD Antrag um Verlegung des Beschwerdeführers stellen. Der Vollzugsverlauf gestaltete sich offenbar zunehmend schwieriger, zumal der Beschwerdeführer ein unentschuldbares Verhalten an den Tag gelegt hatte (mutwillige Einwirkung auf therapeutische Beziehungen, Beleidigungen, Beschimpfungen und indirekt gar Drohungen gegenüber dem professionellen Umfeld sowie seinen Mitinsassen usw.). Die JVA E.________ sah sich aus diesem Grund veranlasst, den Beschwerdeführer aus dem Massnahmesetting zu versetzen und in einem Normalvollzug unterzubringen (amtliche Akten BVD pag. 1591 ff.). Die JVA E.______